Petr Němec | 22.11.2024
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| March 18, 2020
Am 16. März 2020 hat die Finanzverwaltung beschlossen, auf die Sondermaßnahmen, die zur Zeit im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 gelten, zu reagieren. Es handelt sich um den sog. allgemeinen Erlass der Finanzministerin und um die neue Anweisung der Generalfinanzdirektion GFŘ - D - 44.
Die Finanzministerin JUDr. Alena Schillerová, Ph.D. nutzte die ihr durch die Abgabenordnung verliehene Befugnis für den Fall von besonderen Ereignissen und hat den Beschluss über den Verzicht auf Steuer- und Verwaltungsgebührenzubehör erlassen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird automatisch (ohne Antrag) auf folgendes verzichtet:
(1)die Geldbuße für verspätete Einreichung der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung für die Steuerperiode 2019, Verzugszins und Verzugszins von gemeldeter Steuer, die bereits gezahlt werden sollte.
Die Verzicht bezieht sich auf die Steuerpflichtigen, die die Steuererklärung bis zum 1. April 2020 einreichen sollen oder die die Abrechnung der Einkommensteuer einreichen. Die automatische Verzicht bezieht sich nicht auf die Geldbuße für die zu spät eingereichte Lohnsteuerabrechnung, die in Form von Vorauszahlungen gemäß § 38j Abs. 4 Einkommensteuergesetz-cz erhoben wird, und sie bezieht sich auch nicht auf den Verzugszins oder den Verzugszins von gemeldeten Steuern, die bereits gezahlt werden sollten, und die mit der Steuerschuld betreffend die Lohnsteuer, die der Steuerzahler abführen sollte, zusammenhängen. Die Voraussetzung für den Verzicht ist, dass die Steuererklärung oder die Abrechnung/Zahlung der Steuer spätestens am 1. 7. 2020 erfolgt.
Im Falle der Steuerperiode 2019 wird daher nicht die Frist für die Einreichung der Steuererklärung verschoben, sondern es wird lediglich auf die Sanktionen im Falle der Einreichung der Steuererklärung bis zum 1.7.2020 verzichtet. Diese Steuererklärung wird als zu spät eingereichte Erklärung betrachtet, allerdings werden keine gesetzlichen Sanktionen verhängt, was die wesentliche Tatsache für die Bestimmung der Höhe der bis zum 15. 6. 2020 fälligen Vorauszahlung der Steuer darstellt. Gemäß der Bestimmungen § 38a des Einkommensteuergesetzes-cz wird als letzte bekannte Steuerpflicht für die Bestimmung der Periodizität und der Höhe der Vorauszahlung der Steuer im Zeitraum der Vorauszahlung auch der Betrag betrachtet, den der Steuerzahler selbst berechnete und in der (nachträglichen) Steuererklärung für die unmittelbar vorangegangene Steuerperiode angab, mit der Gültigkeit ab dem Tag, der nach dem Termin für die Einreichung der (nachträglichen) Steuererklärung folgt, und wenn die (nachträgliche) Steuererklärung verspätet eingereicht wurde, mit der Gültigkeit ab dem Tag der nach dem Tag ihrer Einreichung folgt. Wenn also die Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 bis zum Vortag der Fälligkeit der Vorauszahlung eingereicht wird, wird die Höhe der zum 15.6.2020 fälligen Vorauszahlung bereits auf der Grundlage dieser Steuererklärung berechnet. Wenn die Steuererklärung erst nach diesem Datum eingereicht wird, wird die Höhe der Vorauszahlung davon rückwirkend nicht berührt.
Angesichts der Verpflichtung zur Einreichung der Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben der Selbstständigen, gelten die bisherigen Fristen, d.h. spätestens innerhalb eines Monats ab dem Tag, zu dem der Selbstständige die Steuererklärung einreichen sollte (d.h. bis zum 4. Mai 2020). Über die eventuellen Änderungen in diesem Zusammenhang werden wir Sie informieren.
(2) die Geldbuße für die Umsatzsteuerzahler in Höhe von 1.000 CZK für die Nichteinreichung der Vorsteueranmeldung im Zeitraum vom 1.3 bis 31.7.2020 (für die verspätete Einreichung ohne Aufforderung seitens der Steuerverwaltung).
(3) die Verwaltungsgebühr für alle Steuerpflichtigen für die Einreichung:
(4) die Geldbuße für die verspätete Steuererklärung der Steuerpflichtigen, denen auf der Grundlage eines Antrags zumindest zum Teil der Verzugszins bei dieser Steuer erlassen wurde und denen auf der Grundlage eines individuellen Antrags die Verspätung der Zahlung der Steuer oder die Zahlung der Steuer in Raten genehmigt wurde und zwar im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2.
Außer dem genannten Beschluss der Finanzministerin hat die Finanzverwaltung auch die bisherigen Erlass-Anweisungen GFŘ-D-21 und GFŘ-D-29 geändert, die sie um weitere Rechtfertigungsgründe erweiterte, und zwar um den Umstand, dass der Steuerpflichtige glaubwürdig nachweist, dass der Verzug mit der Zahlung der Steuer/Geldbuße für die Nichteinreichung der Vorsteueranmeldung infolge der Sondermaßnahmen entstanden ist. Es handelt sich um die neue Anweisung GFŘ-D-44.
Im Falle des Nachweisens des Bezugs auf die Sondermaßnahmen könnten z.B. die Quarantänemaßnahme, die Krankheit, die Betreuung eines Familienmitglieds (betreffend den Steuerpflichtigen, seinen Vertreter oder die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wichtigsten Personen) nachgewiesen werden.
Im Falle des Nachweisens des Rechtfertigungsgrundes des Verzugs, der mit den Zinsen zusammenhängt, können weiter z.B. die Liste der stornierten Tours/Flugscheine/Eintrittskarten/Veranstaltungen, der Vergleich der Verkaufsmengen gegenüber dem Vorjahr, der Nachweis des Produktionsausfalls oder der Hindernisse auf Seiten des Lieferanten, die mit den Sondermaßnahmen zusammenhängen, überlegt werden.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an uns wenden.
Petra Janďourková
Jaroslava Půtová