Petr Němec | 22.11.2024
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| July 20, 2021
Das Gesetz Nr. 586/1992 Sb., Einkommensteuergesetz, in seiner geänderten Fassung (im Folgenden "EStG-cz") regelt unentgeltliche Leistungen (Spenden) unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit, ihren Wert von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, in den Bestimmungen des § 15/1 (für natürliche Personen, die unentgeltliche Leistungen erbracht haben) und § 20/8 (für juristische Personen, die unentgeltliche Leistungen erbracht haben).
Seit vielen Jahren erlaubt das EStG-cz natürlichen und juristischen Personen, den Wert von unentgeltlichen Leistungen Zuwendungen (Spenden) unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. Angesichts der außergewöhnlichen Ereignisse der letzten Wochen (Tornado, Sturm, Überschwemmungen) gibt dieser Artikel einen kurzen Überblick über die Steuerregelung für unentgeltliche Leistungen, einschließlich der für die Jahre 2020 bis 2022 geltenden Neuerungen.
Im Allgemeinen kann der Wert einer unentgeltlichen Leistung (Spende) an folgende Subjekte von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden:
und zwar für Umweltschutz-, medizinische, humanitäre, karitative, polizeiliche, Feuerwehr-, tierschützerische oder tiergesundheitliche Zwecke.
Es ist auch möglich, den Wert einer unentgeltlichen Leistung (Spende) abzuziehen, die natürlichen Personen gewährt wird, die:
Der Wert einer unentgeltlichen Leistung (Spende) kann abgezogen werden, wenn bei dem Wert der unentgeltlichen Leistung (Spende) im Steuerjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Spende übersteigt 2 % der Steuerbemessungsgrundlage oder mindestens 1.000 CZK beträgt (nach den Bestimmungen des § 15/1 EStG-cz - d.h. für Steuerpflichtige, die natürliche Personen sind) - insgesamt können nicht mehr als 30 % der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden (die 30 %-Grenze gilt für die Steuerjahre 2020 und 2021);
- die Spende beträgt mindestens 2.000 CZK (gemäß § 20/8 EStG-cz - d.h. für Steuerpflichtige, die juristische Personen sind), dürfen für Steuerperioden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 enden, insgesamt nicht mehr als 30 % der gemäß § 34 EStG-cz geminderten Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden (in jedem anderen Zeitraum nicht mehr als 10 %).
Weitere Informationen finden Sie in der Information der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik (hier abrufbar), in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmungen des § 24/2/zp EStG-cz (Aufwendungen im Rahmen der Hilfeleistung in Form einer Sachleistung im Zusammenhang mit der Beseitigung der Folgen von Naturkatastrophen) und die Bestimmungen des § 15/1 EStG-cz oder die Bestimmungen des § 20/8 EStG-cz nicht miteinander kombiniert werden können. In dieser Information beschreibt die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik auch die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der unentgeltlichen Leistung.
Wir verfolgen die Situation in dem oben genannten Bereich weiterhin und werden Sie über weitere Änderungen informieren.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.