Jana Shumakova | 12.11.2024
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| November 19, 2015
Die Voraussetzungen für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen können sich von denen unterscheiden, die nicht verbundene Unternehmen vereinbart haben. Bei ihnen fehlt nämlich der Interessenkonflikt, der "faire" Bedingungen für beide Parteien sicherstellt. Sie bewahren dagegen das gemeinsame Interesse des ultimativen Eigentümers. Letztendlich kann dies eine Auswirkung auf die Reduzierung der Steuerpflicht in der Tschechischen Republik haben, wofür sich der tschechische Steuerverwalter sehr interessiert. Thema dieses Aufsatzes ist es, welche Möglichkeiten der Steuerverwalter bezüglich der Verrechnungspreise hat.
§ 23 Abs. 7 EStG-cz regelt die Verrechnungspreise. Insbesondere ist dort die Regel festgelegt, dass durch die verbundenen Unternehmen Preise bestimmt werden, die Preise widerspiegeln müssen, die zwischen nicht verbundenen Unternehmen in gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart wurden. Zur Bestimmung des Preises gibt es eine ausgeklügelte Methodik. Wer hat Zeit und Lust hat, kann mit der Lektüre der Richtlinie über die Verrechnungspreise der OECD - siehe http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2010_tpg-2010-en - beginnen. Die tschechische Steuerverwaltung verweist auf diese Methodik. Es gibt jedoch mehr Literatur zu diesem Thema.
Seit 2014 sammelt der Steuerverwalter von den ausgewählten Steuersubjekten Informationen über deren Transaktionen mit verbundenen Unternehmen. Er fordert die Informationen für die Risikoanalyse an, ob er die steuerliche Prüfung der Verrechnungspreise einleiten soll. Der Steuerverwalter benötigt die Daten für die Transaktionen mit jedem verbundenen Unternehmen einzeln. Es handelt sich zum Beispiel um das Gesamtvolumen der Verkäufe und Einkäufe des langfristigen immateriellen Vermögens und der Finanzanlagen, der Waren, der Dienstleistungen, der Lizenzgebühren, der Zinsen oder anderer Transaktionen mit verbundenen Unternehmen.
Diese Informationen verlangt der Steuerverwalter nicht von allen Steuersubjekten, sondern nur von den "interessanten" ausgewählten Steuersubjekten - das sind diejenigen, die mindestens eines der Kriterien für die Wirtschaftsprüfung erfüllen: (a) Aktiva von insgesamt mehr als 40 Mio. CZK, (b) Netto-Umsatz von mehr als 80 Mio. CZK oder (c) durchschnittliche umgerechnete Anzahl der Arbeitnehmer von mehr als 50 – und weiter nur in Situationen, in denen eine Erosion der tschechischen Steuerbemessungsgrundlage erfolgen kann (Transaktionen mit verbundenen ausländischen Unternehmen, das Steuersubjekt weist einen Verlust aus oder schöpft Investitionsanreize und führt Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durch).
Die Anlage gibt der Steuerverwalter einen ganz guten Überblick über die Bedeutung der Transaktionen mit verbundenen Personen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Steuersubjekts und deutet darauf hin, wo ein Problem sein könnte. Er konzentriert sich auch auf strittige oder genutzte Transaktion bei den Optimierungsschemata. Dies ist genau das, was von einer Anlage erwartet wird. Der Steuerverwalter erfährt daraus die Höhe der Lizenzgebühren und der Zinsen und weiß, an wen und in welches Land sie gezahlt werden. Er kann anschließend feststellen, ob in diesem Staat spezielle Steuerregelungen geltend gemacht werden oder welchen Steuerbetrag es hier gibt. Er hat die Information über die Verkäufe oder Käufe immaterieller Aktiva, Dienstleistungen und Waren. Ein Teil der Steuererklärung sind auch die Abschlüsse und die Anlage zum Jahresabschluss. Daher können die Informationen in der Anlage auch im Zusammenhang mit den relevanten Finanzkennzahlen über die Leistung des Unternehmens bezüglich der Konkurrenz beurteilt werden (z.B. Rentabilität der Verkäufe oder Kosten,...).
Die Verrechnungspreise werden am häufigsten im Rahmen der steuerlichen Prüfung überprüft. Ihre Prüfung kann jedoch auch im Rahmen des Verfahrens zur Beseitigung von Zweifeln einbezogen werden. Die Verteilung der Beweislast ist jedoch bedeutender als die Verfahrensweise selbst. Es ist kein Standard wie bei einer üblichen Prüfung zum Beispiel im Bereich des Nachweises des Anspruchs auf den Abzug. Das Steuersubjekt hat im Bereich der Verrechnungspreise eine etwas bessere Position. Es hängt nur von dem Steuersubjekt ab, wie es sie nutzen kann. Ein Experte sollte sich hier auskennen.
Wenn der Steuerverwalter eine Transaktion mit einem verbundenen Unternehmen überprüft, trägt an erster Stelle das Steuersubjekt die Beweislast angesichts zwei Tatsachen: (i) ob und wie die Transaktion erfolgt ist und (ii) ob die Transaktion einen entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen für den Empfänger hatte, der seine geschäftliche Lage steigert oder erhält. Diese zwei Tatsachen werden vom Steuerverwalter in der Praxis insbesondere bei Transaktionen mit den Auswirkungen auf die Aufwendungen überprüft. Der Steuerverwalter möchte nämlich bewerten, ob die Transaktion tatsächlich eine legitime steuerlich abzugsfähige Aufwendung darstellt. Es ist logisch, wenn das Steuersubjekt nicht seine Beweislast trägt, schließt der Steuerverwalter in den meisten Fällen die Aufwendungen von der Besteuerungsgrundlage aus.
Sicherlich interessiert Sie, was eine Beweislast in Bezug auf diese beiden Tatsachen genau bedeutet. Dies versuche ich an den empfangenen Dienstleistungen für Managementdienstleistungen von einer Muttergesellschaft zu zeigen. Was kann der Steuerverwalter verlangen? Bei der Prüfung kann der Steuerverwalter beispielsweise Antworten auf folgende Fragen verlangen (natürlich sollte das Steuersubjekt Beweismittel zur Unterstützung seiner Behauptungen vorlegen):
Der Steuerverwalter wird sich weiterhin damit beschäftigen, ob die Dienstleistung einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzen für den Empfänger darstellt, d.h. ob ein unabhängiges Subjekt für eine solche Dienstleistung bezahlen würde oder diese Tätigkeiten selbst (intern) ausüben würde.
Es ist notwendig, sich einer wesentlichen Tatsache zu vergewissern: der Steuerverwalter ist nicht verpflichtet nachzuweisen, dass die Dienstleistung nicht erbracht wurde und dass das Steuersubjekt von der Dienstleistung keinen wirtschaftlichen Nutzen hatte. Diese Verpflichtung hat das Steuersubjekt. Es muss das nachweisen, was es in der Steuererklärung behauptet, d.h. dass die geltend gemachte Aufwendung steuerlich abzugsfähig ist. Der Steuerverwalter äußert nur seine Zweifel gegenüber den Behauptungen des Steuersubjekts. Der Steuerverwalter ist in einer sehr einfachen Lage. Es ist nicht notwendig zu erwähnen, dass dann, wenn das Steuersubjekt in dieser Phase nicht seine Zusammenarbeit leistet, es ein Problem haben kann. Er hat aber ein Problem auch, wenn das, was es sagt und belegt, nicht überzeugend oder sogar widersprüchlich ist. Die Zweifel des Steuerverwalters sollten allerdings einen rationalen Kern haben.
In der nächsten Ausgabe des Newsletters konzentrieren wir uns auf die Beweislast in Bezug auf das Prinzip des Marktabstands, die Situation, wenn die steuerliche Prüfung mit einer zusätzlichen Bemessung der Steuer abgeschlossen wird, und dann werden wir uns mit den Unterlagen zu den Verrechnungspreisen beschäftigen.
Betrifft Sie diese Problematik und würden Sie gern mehr wissen? Wir würden uns freuen, Ihnen in dieser Angelegenheit zu helfen, und wir stehen für Konsultationen zur Verfügung.