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Roman Burnus | | October 11, 2022
Die Generalfinanzdirektion (im Folgenden als „GFŘ“ genannt) erließ die Weisung Nr. GFŘ D-56 zur Regelung des Verfahrens der Finanzverwaltungsbehörden bei der Entscheidung über den Erlass des Bußgeldes wegen unterlassener Meldung steuerfreier Einkünfte.
Die Mitteilungspflicht für Steuerpflichtige ist in § 38v des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern, in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden "EStG“) verankert. Diese Pflicht gilt für steuerfreie Einkünfte, wenn sie den Betrag von 5 000 000 CZK pro einzelne Einnahme übersteigen. Der Steuerpflichtige ist dann verpflichtet, dem Steuerverwalter den Erhalt von die genannte Grenze überschreitenden Einkünften mitzuteilen, bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Einnahme erzielt wurde.
Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen (oder die Meldung verspätet eingereicht), ist in der Bestimmung § 38w EStG. eine Sanktion in Form einer Geldbuße für die Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte eingeführt.
Ziel der GFŘ-Anweisung ist es, die Finanzverwaltungsbehörden über ein mögliches Verfahren zu informieren, bei dem das Bußgeld für die Nichtmeldung steuerfreier Einkünfte ganz oder teilweise erlassen werden kann, wenn die Nichteinhaltung aus einem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigten Grund erfolgt.
Für den Erlass der Geldbuße muss zunächst die Grundvoraussetzung erfüllt sein, wenn der Steuerpflichtige oder eine Person, die Mitglied seines gesetzlichen Organs ist, in den letzten 3 Jahren nicht schwerwiegend gegen Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat.
Schließlich enthält die Anweisung eine Verfahrensvorschrift, wonach der Steuerpflichtige verpflichtet ist, einen schriftlichen Freistellungsantrag bei der örtlich zuständigen Finanzverwaltung zu stellen. Die Höchstfrist für den Erlass einer Entscheidung beträgt 6 Monate ab dem Datum der Antragstellung.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč