Jana Shumakova | 12.11.2024
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Das Verfassungsgericht hat sich zum Antrag auf Aufhebung mehrerer Paragraphen des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (weiter nur MwStG-cz) bezüglich der Kontrollmeldungen (KM) und der Geldbußen wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Eingabe von KM geäußert. Das Verfassungsgericht hat die meisten der von einer Senatorengruppe eingereichten Anträge hinsichtlich strittiger Bestimmungen abgelehnt.
Es hob mit sofortiger Gültigkeit eine einzige Bestimmung auf, und zwar die, die sich auf die vom Steuerverwalter nur mit E-Mail-Korrespondenz übermittelten Aufforderungen bezieht. Solche Aufforderungen sind nach Meinung der Richter unzulässig, denn es könnte passieren, dass ein Subjekt eine Geldbuße wegen einer Gesetzesverletzung erhält, über die es gar nichts wusste.
Ferner schränkte das Verfassungsgericht die Gültigkeit von § 101d Abs. 1 MwStG-cz ein, wonach der Steuerzahler verpflichtet ist, in der KM die erforderlichen Angaben für die Steuerverwaltung wegen ihrer Unkonkretheit anzuführen.
Die Finanzgeneraldirektion reagierte mit einem Nachtrag zur Anweisung D-29, der die Aufzählung der sog. rechtfertigenden Gründe erweitert, die zum Beschluss des Steuerverwalters führen können, einen Teil oder auch die ganze Geldbuße zu erlassen. Zu den neuen Gründen gehören maximal zwei Fehler bei den genannten Geldbußen (nur bei den Fehlern, die im Zeitraum 2016 eintraten), weiter wenn der Steuerzahler auf die Aufforderung reagierte, aber erst nach Ablauf der Ersatzfrist, höchstens jedoch bis zum 5. Werktag, wobei ihm die Pflicht zur Eingabe der KM gar nicht entstanden ist, oder wenn er nicht rechtzeitig auf die Aufforderung reagiert hat und dabei seine KM fehlerfrei war oder wenn er die KM anschließend innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der mit der Aufforderung gegebenen Frist eingereicht hat, oder im Fall einer E-Mail-Aufforderung seitens des Steuerverwalters.
Für die Beurteilung des Umfanges des Erlasses einer Geldbuße wegen Nichteingabe der Kontrollmeldung existieren 2 Kriterien, und zwar der rechtfertigende Grund der Verzögerung (§ 101k, Abs. 2 MwStG-cz) und die Häufigkeit der Pflichtverletzung im Rahmen der Steuerverwaltung seitens des Steuersubjektes (§ 259c Abs. 1 der Steuerordnung). Die Geldbuße kann bis zur Höhe von 100 % erlassen werden.
Der Antrag auf Erlass einer terliegt einer Verwaltungsgebühr von 1000 CZK.
Autor: Ivan Fučík