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Unternehmen, mit Ausnahme von gemeinnützigen Organisationen, üben ihre Tätigkeit in erster Linie mit Gewinnabsicht aus. Dieser Gewinn stellt in der Buchhaltung das Ergebnis der laufenden Periode und das Ergebnis der Vorjahre dar, die Teil des Eigenkapitals des Unternehmens sind. Der Gewinn kann auf verschiedene Weise verwendet werden. Er kann beispielsweise im Unternehmen verbleiben, zum Ausgleich kumulierter Buchverluste aus früheren Jahren oder zur Bildung von Fonds aus Gewinnen verwendet werden. Alle Optionen erhöhen das Eigenkapital des Unternehmens von Jahr zu Jahr. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den erwirtschafteten Gewinn in Form eines Gewinnanteils auszuschütten. Die Ausschüttung des Gewinns liegt im alleinigen Ermessen der Gesellschafter (Aktionäre) auf der Gesellschafter-/Hauptversammlung, wobei die Gesellschafter-/Hauptversammlung bestimmt, in welcher Höhe der festgestellte Gewinn an die Gesellschafter (Aktionäre) ausgeschüttet wird oder ob auch die Gewinne der Vorjahre ausgeschüttet werden sollen. Das Gesetz Nr. 90/2012 Sb., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz über die Handelskörperschaften), im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet, legt mehrere Bedingungen fest, die von der Gesellschafter-/Hauptversammlung bei der Entscheidung über die Gewinnausschüttung und vom Satzungsorgan bei der Entscheidung über die Gewinnauszahlung erfüllt werden müssen. Diese Bedingungen werden im Zusammenhang mit der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage näher erläutert.
Erste Bedingung - Bilanztest
Der Bilanztest ist in § 34 Abs. 2 des Gesetzes geregelt. Der Bilanztest bestimmt den Höchstbetrag, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden kann. Mit dieser Maßnahme soll eine Gefährdung der Stabilität des Unternehmens verhindert werden. Der Höchstbetrag des Gewinns, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden kann, wird wie folgt berechnet:
Für die Ausschüttung verfügbarer Gewinn =
+ der Gewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres
+ die wirtschaftlichen Ergebnisse der Vorjahre
+ ausschüttungsfähige Fonds
- Zuweisung an den Reservefonds gemäß dem Gesetz oder der Satzung
- Zuweisung an andere Fonds in Übereinstimmung mit dem Gesetz oder der Satzung
Wenn der von den Gesellschaftern als Gewinnanteil auszuschüttende Betrag nicht höher als der errechnete Höchstbetrag ist, so ist die erste Voraussetzung für die Auszahlung erfüllt. Der Test sollte von den Gesellschaftern durchgeführt werden, bevor sie die Höhe der Gewinnausschüttung vorschlagen und genehmigen. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der im Widerspruch zu den oben genannten Regeln steht, d. h. ein Beschluss über die Ausschüttung eines höheren Betrags, ist rechtlich unwirksam.
Außerdem sieht § 40 Abs. 2 des Gesetzes einen zusätzlichen Posten für die Berechnung des Bilanztests vor. Dieser Zusatz zur Berechnung des Bilanztests gilt für Unternehmen, die Entwicklungskosten auf der Aktivseite ihrer Bilanz ausweisen. Unternehmen dürfen Gewinne oder andere Eigenmittel nur dann ausschütten, wenn der für die Ausschüttung verfügbare Betrag, wie er im Rahmen des Bilanztests gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes ermittelt wird, mindestens dem nicht abgeschriebenen Teil der Entwicklungskosten entspricht. Der Betrag der nicht abgeschriebenen Entwicklungskosten ist um den Betrag des für die Ausschüttung an die Anteilseigner verfügbaren Gewinns zu kürzen.
Zweite Bedingung - Eigenkapitaltest
Der Eigenkapitaltest ist in § 40 Abs. 1 des Gesetzes geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass Gewinne oder andere Eigenkapitalressourcen eines Unternehmens nicht ausgeschüttet werden dürfen, wenn der Wert des Eigenkapitals unter dem Wert des gezeichneten Kapitals zuzüglich nicht ausschüttungsfähiger Fonds liegt oder wenn die Auszahlung eines Gewinnanteils dies bewirken würde.
Wenn das Unternehmen nach der Auszahlung des Gewinnanteils weiterhin über ein Eigenkapital verfügt, das das Grundkapital einschließlich der nicht ausschüttungsfähigen Fonds übersteigt, ist die zweite Voraussetzung für die Auszahlung des Gewinnanteils erfüllt. Es sollte auch Sache der Gesellschafter sein, diesen Test anzuwenden, bevor sie über die Gewinnausschüttung entscheiden. Wie im Falle der Bedingung des Bilanztests hat der Beschluss der Gesellschafterversammlung keine Rechtswirkung, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist. In einem solchen Fall sollte der Betrag der Gewinnbeteiligung herabgesetzt oder die Entscheidung, die Gewinnbeteiligung zu zahlen, ganz aufgegeben werden.
Dritte Bedingung - Insolvenzprüfung
Die dritte und letzte Bedingung, die für die verantwortliche Ausschüttung des Gewinnanteils oder eines Gewinnanteilsvorschusses erforderlich ist, ist der Insolvenztest, der in § 40 Abs. 3 des Gesetzes geregelt ist. Diese Bestimmung besagt, dass Gewinnanteile nicht ausgezahlt werden dürfen, wenn die Gesellschaft dadurch zahlungsunfähig würde. Dieser Test regelt also nicht die Modalitäten der Gewinnausschüttung, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fällt, sondern die Modalitäten der Auszahlung selbst, die in die Zuständigkeit des Satzungsorgans fällt.
Die Definition des Konkurses ist im Gesetz Nr. 182/2006 Sb. enthalten, dem Insolvenzgesetz. In § 3 Insolvenzgesetz sind die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens als Konkurs eingestuft werden kann, ausdrücklich festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine so genannte Insolvenz, bei der das Unternehmen mehrere Gläubiger und finanzielle Verbindlichkeiten, die mehr als 30 Tage überfällig sind, hat. Es ist nicht in der Lage, diese finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen (zu zahlen), weil die Zahlungen eingestellt wurden (das Unternehmen verfügt nicht über die Mittel, um seine Verpflichtungen zu erfüllen) oder es ist seit mehr als drei Monaten nach dem Fälligkeitsdatum in Verzug. Die Unmöglichkeit, die Verpflichtungen durch Vollstreckung einer Entscheidung oder Vollstreckung zu erfüllen, wird ebenfalls als Unmöglichkeit der Erfüllung angesehen. Der Konkurs wird auch als Überschuldung bezeichnet, die zweite Form des Konkurses, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Unternehmen mehrere Gläubiger (mindestens zwei (2)) hat und die Summe seiner gesamten (fälligen und überfälligen) Verbindlichkeiten den Wert seiner Vermögenswerte übersteigt.
Die Insolvenzprüfung sollte bereits in die Zuständigkeit des satzungsgemäßen Organs des Unternehmens fallen, das auch für die Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung des Bilanztests und des Eigenkapitaltests zuständig ist, um sicherzustellen, dass die Gesellschafterversammlung nicht mehr vom Gewinn ausgeschüttet hat, als die Tests zulassen. All dies (Überprüfung der Berechnung des Bilanztests und des Eigenkapitaltests sowie des Insolvenztests) hätte das satzungsmäßige Organ vor der Auszahlung des Gewinnanteils oder des Vorschusses auf den Gewinnanteil durchgeführt werden müssen. Das satzungsmäßige Organ ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln und im Falle, dass das Unternehmen nicht über ausreichende Mittel verfügt oder die Zahlung des Gewinnanteils die zur Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens erforderlichen Mittel erheblich verringern würde, sollte es die Zahlung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter nicht anweisen und die Zahlung aufschieben, bis das Unternehmen über Mittel verfügt oder der Gewinnanteil in Raten gezahlt werden kann, die das Unternehmen nicht finanziell belasten. In der Regel ist der Gewinnanteil innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Datum des entsprechenden Beschlusses des obersten Organs des Unternehmens zu zahlen, sofern es möglich ist, diese Frist z. B. durch einen Gesellschaftsvertrag oder eine Bestimmung des obersten Organs zu ändern.
Wenn ein Geschäftsführer durch seine Zustimmung zur Auszahlung des Gewinnanteils oder die von der Hauptversammlung genehmigte Vorauszahlung des Gewinnanteils den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens verursacht, so kann diese Handlung als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden, und das Satzungsorgan wäre dann nach den gesetzlichen Bestimmungen für den daraus resultierenden Schaden (Verlust) haftbar.
Vierte Bedingung – Eintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer
Eine neue Bedingung für die Auszahlung von Gewinnanteilen wurde durch das Gesetz Nr. 37/2021 Sb., über die Eintragung von wirtschaftlichen Eigentümern eingeführt, das am 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz verbietet einer Handelskörperschaft die Auszahlung von Gewinnanteilen (einschließlich Vorschüssen) an eine natürliche Person, wenn diese nicht im Register der wirtschaftlichen Eigentümer (im Folgenden "Register") als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist. Sie verbietet auch die Zahlung eines Gewinnanteils an eine Kapitalgesellschaft (oder einen Trust), für die kein wirtschaftlicher Eigentümer im Register verzeichnet ist. Vor der Auszahlung eines Gewinnanteils (oder eines Vorschusses) sollte die Körperschaft stets überprüfen, ob die Bedingungen für die Eintragung in das Register erfüllt sind.
Fazit....
Planen Sie derzeit oder in naher Zukunft, Gewinnanteile oder Gewinnanteilsvorschüsse an Eigentümer zu zahlen? Führen Sie die oben genannten Tests durch? Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sei es aus buchhalterischer, steuerlicher oder rechtlicher Sicht, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir unterstützen Sie gerne dabei, einschließlich der Berechnung der betreffenden Tests als Grundlage für eine Entscheidung des höchsten Organs Ihres Unternehmens.