Petr Němec | 22.11.2024
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Daniela Riegel | October 7, 2018
In einer der letzten Ausgaben haben wir Sie über die anstehende Richtlinie über den obligatorischen Informationsaustausch im Bereich der Transparenz für Steuerkonsultanten, die sich wahrscheinlich auf die Meldepflicht nicht nur der Steuerberater auswirken wird, informiert. Die Richtlinie im Bereich der Steuern in Bezug auf die meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen wurde im Mai dieses Jahres verabschiedet. In der Richtlinie ist der 31. 12. 2019 als eine Frist für die Umsetzung der Vorschriften in die inländischen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten angeführt. Die neuen Rechtsvorschriften, die für die Übereinstimmung mit der neuen Richtlinie notwendig sind, müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 1. 7. 2020 angewandt werden.
Die Europäische Union versucht, die steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Deswegen hat auch das Informationsleck, wie zum Beispiel die Affäre „Panama Papers“, die Gesetzgeber zum Kampf gegen die aggressive Steuerplanung ermutigt. Die Europäische Union ist der Meinung, dass manche Steuerhinterziehung auch von finanziellen Mittelsmännern (oder -frauen), sog. Intermediären, oder von anderen Anbietern im Bereich der Steuerberatung verursacht wird. Aus den genannten Gründen hat sie die Richtlinie (die eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ist) geändert, wodurch eine Verpflichtung der finanziellen Mittelsmänner und weiterer Anbieter der Steuerberatung, die Steuerverwaltung über die potentiell schädliche Steuerplanung zu informieren, begründet wird.
In einem früheren Artikel haben wir Sie über die Personen informiert, die verpflichtet sind, die jeweiligen Informationen zu veröffentlichen, und haben Sie über die Fristen der Veröffentlichung dieser Informationen in Kenntnis gesetzt. In diesem Artikel werden wir Sie mit der Definition der Kennzeichen der schädlichen steuerlichen Planung und mit den möglichen Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht bekanntmachen.
Welche Tatsachen werden der Gegenstand der Meldepflicht sein? In diesem Vorschlag wurde auf die Bemühungen, den Begriff „aggressive Steuerplanung“ zu definieren, verzichtet; stattdessen wurde eine Kombination von Aspekten und Transaktionen bestimmt, die ein klares Indiz der Umgehung der Steuerverpflichtungen oder sogar ihren Missbrauch darstellen.
Mittelsmänner oder die Steuerpflichtigen, die irgendeine grenzüberschreitende Maßnahme realisieren (siehe unten die Definition der grenzüberschreitenden Maßnahme), die mindestens eines der in der Anhang IV dieser Richtlinie angeführten Kennzeichen erfüllt, werden eine Meldepflicht haben. Dies sind allgemeine (A) und spezifische Kennzeichen (B-E). Die allgemeinen und spezifischen Kennzeichen der Kategorie B können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung des zu erwartenden Nutzens bestanden wurde.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Hauptvorteil der Maßnahme ein erhaltener steuerlicher Vorteil ist.
Zu den allgemeinen Kennzeichen (A) gehört folgendes:
Die spezifischen Kennzeichen (B) sind:
Zu den spezifischen Kennzeichen (C) der grenzüberschreitenden Transaktionen gehören:
Spezifische Kennzeichen, die das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch und den Austausch vom wirtschaftlichen Eigentum betreffen (D). Es handelt sich um die Maßnahmen, die die Vermeidung der Meldung an den Staat, in dem der steuerlich Ansässige seinen Sitz hat, verursachen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
Der Anhang IV der Richtlinie beinhaltet außerdem noch Kennzeichen in Bezug auf Verrechnungspreise (E), die die Gestaltung umfassen, die einseitige Regeln des Safe-Harbor und die Übertragungen von schwer bewertbaren immateriellen Vermögenswerten nutzen.
Unter einer grenzüberschreitenden Gestaltung wird Folgendes verstanden: es handelt sich um eine Gestaltung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland und einem Mitgliedstaat, wenn mindestens eine der unten angeführten Bedingungen erfüllt wird:
Die Höhe und die Form der Sanktionen für die Nichteinhaltung der Meldepflicht im erforderlichen Umfang überlässt die Richtlinie einstweilen dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Richtlinie gibt lediglich an, dass diese Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein müssen. Die Frage ist, wie sich die einzelnen Mitgliedstaaten mit dieser Aufgabe auseinandersetzen. Im tschechischen Einkommensteuergesetz ist aktuell z.B. die Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht bei den von der Steuer befreiten Einnahmen in einem bestimmten Prozentsatz des nicht angezeigten Einkommens verankert. Der Prozentsatz steigt nach dem Ausmaß des „Fehlverhaltens“. Am niedrigsten ist er, wenn die Person die Einnahmen selbst ohne jegliches Eingreifen der Steuerverwaltung anzeigt, am höchsten ist er, wenn der Steuerzahler seine Verpflichtung auch nicht innerhalb einer seitens der Steuerverwaltung gesetzten zusätzlichen Frist erfüllt. Hier wurden keine maximalen Sanktionen in einer absoluten Höhe bestimmt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung in diesem Fall ähnlich vorgehen wird.
Zur Gewährleistung der einzelnen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung ist die EU-Kommission ermächtigt, ein Standardformular mit einer begrenzten Anzahl von Komponenten in verschiedenen Sprachen auszuarbeiten.
Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Informationen über die Mittelsmänner zu melden, wie z.B. deren Namen, USt.-Id.-Nr., deren steuerliche Ansässigkeit, und dies eventuell auch bei Personen, mit denen zusammen sie ein assoziiertes Unternehmen bilden. Unter anderem muss eine ausführliche Beschreibung der Kennzeichen angeführt werden, die im Anhang der Richtlinie angeführt sind und auf deren Grundlage die grenzüberschreitende Maßnahme gemeldet wird. Neben einer detaillierten Beschreibung der Kennzeichen und der Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Gestaltung, die die jeweilige Gesellschaft realisiert, gibt es eine Reihe von Informationen, die angegeben werden müssen, wie z.B. das Datum des Beginns der Realisierung der grenzüberschreitenden Maßnahme, der Wert der Transaktion usw.
Aus dem Vorstehendem folgt, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen unter anderem auch auf Rechtsanwälte und Steuerberater beziehen werden, die Dienstleistungen, die oben beschrieben sind, erbringen. Es ist die Frage, wie die tschechische Steuerverwaltung in dieser Hinsicht die Verschwiegenheitsverpflichtung dieser Berufe, die in den jeweiligen diese Berufe regelnden Gesetzen verankert ist, betrachtet. Die Richtlinie rechnet auch damit, und sie ermöglicht es, dass die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung Maßnahmen ergreifen, auf deren Grundlage sie z.B. die Steuerberater oder die Rechtsanwälte von der Verpflichtung entbindet, die genannten Informationen anzugeben, wobei diese Verpflichtung auf einen anderen Mittelsmann, der keine Verschwiegenheitsverpflichtung hat, ggf. direkt auf den Steuerpflichtigen, den die Transaktion betrifft, übergehen sollte. Der Steuerberater bzw. der Rechtsanwalt würde dann den Mandanten lediglich auf seine Anzeigepflicht hinweisen. Lassen wir uns von dem Gesetzesentwurf, der diese Verpflichtung umsetzen wird, überraschen. Wir werden die Situation weiterhin verfolgen und Sie über die Entwicklung informieren.
Veronika Džalavjan & Daniela Riegel