Jana Shumakova | 12.11.2024
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| December 20, 2015
Betr.: Tschechische Steuerzahler, die ein Bankkonto im Ausland besitzen und der automatische Informationsaustausch dazu
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen gern mitteilen, dass die Steuerzahler, die in der Tschechischen Republik steuerlich ansässig sind, verpflichtet sind, die Einkommensteuer von ihren weltweiten Einnahmen in der Tschechischen Republik zu entrichten. Im Allgemeinen sind alle Einnahmen, Gewinne und Erträge steuerpflichtig, falls sie nicht vom Gesetz ausgenommen sind. Daher sind die Steuerzahler verpflichtet, alle ausländischen Einnahmen in der Tschechischen Republik, inklusive der Einnahmen von der Tätigkeit als Arbeitnehmer, von Dividenden, von Kapitalerträgen und Zinsen, aber auch die auf einem ausländischen Bankkonto eingegangene Einnahmen (z.B. Zinsen, eingegangene Zahlungen usw.) anzumelden.
Ab dem 1.1.2016 werden alle Finanzinstitutionen (vor allem Banken, Stiftungen, Investmentfonds, Versicherungen, Broker...) in Ländern, die das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch unterzeichnet haben (einschließlich der EU-Länder, der Schweiz und einiger anderer Länder, die als Steueroasen bezeichnet werden), automatisch (jeweils zum 30.9. des Folgejahres, zum ersten Mal bis zum 30.9.2017 für das Jahr 2016) Informationen über den Stand und die Bewegung des Vermögens der in den Abkommensländern steuerlich Ansässigen an die tschechische Finanzverwaltung übersenden. Der Bericht wird, wegen der Computerbearbeitung, ein vorgeschriebenes Format haben. Im Bericht werden Geld, Investitionen bei Treuhändern, Versicherungen und Rentenverträge, Investitionen in Fonds, Beteiligungen, Aktien und andere Finanzinstrumente angeführt.
Die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Ausland oder die Einnahmen, die auf einem ausländischen Konto eingegangen sind, in der Steuererklärung in der Tschechischen Republik anzuführen, wird als Steuerhinterziehung betrachtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies auch als eine steuerliche Straftat betrachtet werden. Vom 1. Januar 2016 an wird die Finanzverwaltung berechtigt sein, von den Steuersubjekten den Nachweis der Einnahmen, um die deren Vermögen erhöht wurde, und auch den Nachweis, dass diese Einnahmen versteuert waren, zu verlangen. Falls das Steuersubjekt nicht in der Lage sein wird, dies nachzuweisen, kann die Finanzverwaltung eine besondere Art der nachträglichen Bemessung der Steuer mittels der Hilfsmittel und Geldbußen bis in die Höhe von 100 % der nachträglich bemessenen Steuer geltend machen. Die besondere Art der nachträglichen Bemessung der Steuer kann, in einigen Fällen, die drei-jährige Verjährungsfrist für die Bemessung der Steuer brechen, diese kann mit einer Handlung während des Verfahrens bis auf höchstens zehn Jahre verlängert werden. Einer nachträglichen Bemessung der Steuer können dann die Einnahmen, die in dem Zeitraum erlangt wurden, die jetzt verjährt sind, unterliegen. Dieses Verfahren kann sogar in dem Fall angewendet werden, wenn der Steuerzahler kein direkter Eigentümer des Vermögens / der Einnahmen ist, er diese jedoch mittels rechtlicher Strukturen oder eines Vermittlers, der das Vermögen auf dem Konto dieser Person hält, im Besitz hat.
Die Verjährungsfristen für die Begehung der steuerlichen Straftaten sind für eine steuerliche Straftat, unter Berücksichtigung aller Umstände, bis zu fünfzehn (15) Jahren lang. Zur Vermeidung oder zumindest zur deutlichen Verminderung der Gefahr der möglichen Geldbußen infolge der Nichtanmeldung der ausländischen Einnahmen und der damit verbundenen nachträglichen Bemessung der Steuer, wird eine freiwillige Anmeldung dieser Einnahmen allgemein empfohlen. Weitere Informationen zum automatischen Austausch von Informationen und weitere Informationen über mögliche Strafen, Verjährungsfristen und Vorteile, die aus der freiwilligen Steuererklärung folgen, werden wir Ihnen gern im Rahmen einer ersten kostenlosen Beratung gewähren.
Wenn Sie Fragen haben oder Sie weitere Informationen über den automatischen Austausch von Informationen und zur Änderung des Gesetzes über die nachträgliche Besteuerung der verheimlichten Einnahmen (Vermögen) oder über den freiwilligen Einnahmebericht wünschen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
Ivan Fučík, Michal Scholtz, Kateřina Hrůzová Steuerberater
Fučík & partneři, s.r.o.