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Roman Burnus | September 30, 2021

Überblick über die Änderungen der Bedingungen für den Aufenthalt von Ausländern in der Tschechischen Republik

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Das Parlament verabschiedete am 13. Juli 2021 das Gesetz Nr. 274/2021 Sb., das am 2. August 2021 in Kraft trat, zur Änderung des Gesetzes Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und zur Änderung einiger Gesetze in der geänderten Fassung sowie anderer damit verbundener Gesetze.

Familienmitglieder

Das neue Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik unterscheidet zwischen nahen und entfernten Familienangehörigen. Danach ist ein naher Familienangehöriger eines EU-Bürgers dessen Ehepartner, Elternteil und Nachkomme. Zu den entfernten Familienangehörigen gehören: ein Unterhaltsberechtigter, ein Haushaltsmitglied und eine Person, die aus gesundheitlichen Gründen dringend persönliche Betreuung benötigt.

Austausch von Dokumenten

Familienangehörige von EU-Bürgern sind verpflichtet, ihre bestehenden Dokumente gegen neue biometrische Dokumente auszutauschen. Der Austausch von Dokumenten gegen neue Dokumente ist kostenlos. Bestehende Dokumente, die keine biometrischen Elemente enthalten, werden am 3.8.2023 ungültig. Entfernten Familienangehörigen wird empfohlen, bis spätestens 31.8.2022 ein Ersatzdokument zu beantragen, um ihren Status als naher Familienangehöriger zu behalten.

Für Drittstaatsangehörige werden ab dem 2.8.2021 biometrische Dokumente ausgestellt. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts eines Familienangehörigen eines EU-Bürgers handelt es sich um eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltskarte. Im Falle eines Daueraufenthalts wird eine Aufenthaltsgenehmigung oder eine Daueraufenthaltskarte als Nachweis verwendet.

Wohnsitzbescheinigung

Wenn ein EU-Bürger beschließt, eine befristete Aufenthaltsbescheinigung in der Tschechischen Republik zu beantragen, wird eine neue Anmeldebescheinigung ausgestellt, die die befristete Aufenthaltsbescheinigung ersetzt.

Das Dokument wird weiterhin mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt und ein Dokument ohne biometrische Elemente sein. Bereits ausgestellte befristete Aufenthaltsbescheinigungen gelten nun als Anmeldebescheinigungen und bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

Vereinigtes Königreich

Bürger des Vereinigten Königreichs, die bereits eine befristete Aufenthaltsbescheinigung erhalten haben oder denen ein Daueraufenthalt in der Tschechischen Republik gewährt wurde, müssen ihre bestehenden Dokumente gegen neue biometrische Dokumente austauschen. Sie müssen bis spätestens 31. August 2022 einen Antrag auf Austausch stellen, das Gleiche gilt für ihre Familienangehörigen.

Wenn britische Staatsbürger nachweisen, dass sie sich am 31.12.2020 rechtmäßig in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, können sie eine Anmeldebescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung wird in der biometrischen Form der Aufenthaltsgenehmigungskarte ausgestellt, die 5 Jahre lang gültig ist. Dieser britische Staatsbürger unterliegt für die Dauer der Gültigkeit der Bescheinigung weiterhin den Bestimmungen des Ausländergesetzes für EU-Bürger.

Anforderungen an die Beantragung

Die Antragsvoraussetzungen für enge Familienangehörige von EU-Bürgern bleiben unverändert. Sie müssen weiterhin ein gültiges Reisedokument, ein Lichtbild, einen Krankenversicherungsnachweis und ein Nachweis über die Unterkunft vorlegen. Außerdem muss ein Dokument vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die Person ein Familienmitglied eines EU-Bürgers ist, oder ein Nachweis über den Aufenthalt des EU-Bürgers in der Tschechischen Republik.

Änderungen gab es bei den entfernten Familienmitgliedern: diese Personen müssen nun mit ihrem Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung einen Nachweis über das monatliche Gesamteinkommen der Familie nach der Zusammenführung sowie einen Nachweis über eine Reisekrankenversicherung vorlegen, die eine umfassende Gesundheitsversorgung für die gesamte Dauer des Aufenthalts abdeckt.

Verwaltungsgebühren

Eine neue Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 CZK, die nur in Form einer Gebührenmarke erhoben wird, wurde für die Entgegennahme von Anträgen eingeführt, z. B. für einen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt) und einen Antrag auf eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers.

Die Verwaltungsgebühr gilt auch für einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltskarte oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Familienangehörigen eines EU-Bürgers und für einen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltsgenehmigung für einen EU-Bürger und seinen Familienangehörigen.

Umfassende Krankenversicherung

Ein Ausländer, der auf das Gebiet der Tschechischen Republik einreist und sich dort länger als 90 Tage aufhält, ist verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise eine umfassende Reiseversicherung abzuschließen.

Die obligatorische Reiseversicherung im Rahmen der umfassenden Gesundheitsfürsorge kann für einen Zeitraum von 5 Jahren ausschließlich mit der Versicherungsgesellschaft VZP, a.s. abgeschlossen werden. Wenn der Ausländer bereits vor dem 2.8.2021 eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat, bleibt diese auch in Zukunft gültig.

Die Verpflichtung zum Abschluss einer umfassenden Krankenversicherung gilt nicht für EU-Bürger und ihre engen Familienangehörigen. Außerdem gilt diese Verpflichtung nicht für Ausländer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine gültige EHIC- oder GHIC-Krankenversicherungskarte besitzen oder deren Gesundheitsversorgung durch internationale Verträge abgedeckt ist.

Krankenversicherung für Neugeborene

Ein Kind, das von einer ausländischen Mutter geboren wird, der ein langfristiger Aufenthalt in der Tschechischen Republik gewährt wurde, ist neu in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das Neugeborene wird im Rahmen dieses Systems für einen begrenzten Zeitraum versichert. Es ist vom Tag der Geburt bis zum Ende des Kalendermonats, in dem es 60 Tage alt geworden ist, versichert.

Wenn das Kind sich weiterhin in der Tschechischen Republik aufhält, muss es eine private Vollkrankenversicherung abschließen.

Innerhalb von acht (8) Tagen nach der Geburt muss das Kind bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden, bei der die Mutter des Kindes versichert ist. Wenn die Mutter in der Tschechischen Republik nicht krankenversichert ist, muss das Kind bei der Versicherung des Vaters angemeldet werden. Wenn keiner der beiden Elternteile in der Tschechischen Republik versichert ist, muss die Geburt des Kindes der Versicherungsgesellschaft VZP a.s. gemeldet werden.

Der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet, die Versicherungsbeiträge für das Kind zu zahlen. Der Krankenversicherungsbeitrag kann in einem einzigen Betrag für den gesamten Zeitraum gezahlt werden.

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