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Am 1. 4. 2022 wurde auf der Website der Finanzverwaltung eine Niederschrift aus der Sitzung des Koordinierungsausschusses mit der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik vom 23. 3. 2022 veröffentlicht, wann der Beitrag 592/23.03.22 über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Finanzleasinggeschäfte abgeschlossen wurde.
Ziel des Beitrags war es, die Anwendung der Mehrwertsteuer bei ausgewählten Rück-Finanzleasingtransaktionen in Hinblick auf die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs der Europäischen Union („GHEU“) im Fall C-201/18 Mydibel zu klären. Das Rückfinanzleasing ist insofern spezifisch, dass der Lieferant des Leasinggegenstands mit dem Leasingnehmer identisch ist. Die Absicht besteht in der Regel darin, die finanzielle Liquidität zu erhöhen, indem der Vermögenswert durch ein Finanzierungsleasing finanziert wird. Die Leasinggesellschaft erwirbt somit einen Vermögenswert (Aktivum), der Gegenstand eines Finanzierungs-Leasingvertrags ist, vom künftigen Leasingnehmer in ihr Eigentum, und gleichzeitig zum selben Moment vermietet sie diesen in Form eines Finanzierungsleasings an einen Leasingnehmer zurück, wobei der Vermögenswert (Aktivum) an den ursprünglichen Eigentümer nach ordnungsgemäßer Beendigung (Rückzahlung) des Finanzierungsleasings übertragen wird.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht wurde das Rückfinanzierungsleasing historisch als zwei getrennte Transaktionen betrachtet – als Erwerb eines Leasingobjekts durch eine Leasinggesellschaft von einem zukünftigen Leasingnehmer (Warenlieferung) und als Finanzleasing dieses Gegenstandes an dieselbe Person.
Im Hinblick auf die im Beitrag dargelegten Schlussfolgerungen des EU-Gerichtshofs erfolgt jedoch bei Rückfinanzleasinggeschäften keine Übertragung des Verfügungsrechts über den Leasinggegenstand als Eigentümer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes („UStG.“), vom Lieferanten (zukünftigem Leasingnehmer) an eine Leasinggesellschaft. Daher kann bei diesen Geschäften keine Warenlieferung im Sinne der Umsatzsteuergesetzes von der Leasinggesellschaft an einen Leasingnehmer geliefert werden, da die Leasinggesellschaft kein Verfügungsrecht an der Ware als Eigentümerin erworben hat und daher diese nicht auf eine andere Person übertragen (bzw. zurückübertragen) kann.
Somit kommt es nach der Schlussfolgerung des Beitrags beim Rückfinanzierungsleasing zu keiner umsatzsteuerlichen Warenlieferung vom (zukünftigen) Leasingnehmer an eine Leasinggesellschaft und zurück in Form des Finanzierungsleasings, sondern nur zu einer Transaktion, bei der die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer eine Leistung erbringt, die in der Sicherstellung der Finanzierung besteht und die ihrer Art nach den Bedingungen lt. § 54 Abs. 1 Buchst. c) UStG. entspricht. Die Leasinggesellschaft erbringt also eine steuerbefreite Leistung (Finanzdienstleistung) ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Das vorbezeichnete neue Verfahren zur Besteuerung von Rückfinanzierungsleasing als einer steuerbefreiten Finanzdienstleistung gilt ab 1. 4. 2022, als die diskutierten Schlussfolgerungen dieses Beitrags auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden. Bei bis zu diesem Datum abgeschlossenen Verträgen akzeptiert der Steuerverwalter - im Hinblick auf die bisherige Verwaltungspraxis - das ursprüngliche Verfahren für Mehrwertsteuerzwecke, d.h. die Anwendung der Mehrwertsteuer wie bei der Übertragung von Waren.
Im Fall von etwaigen Fragen zu diesem Thema zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Richard Knobloch, Michal Kočan