GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

| April 10, 2019

Umsetzung der DAC 6 Richtlinie

Teile den Artikel

Im März 2019 legte das Finanzministerium einen Entwurf der Novelle der steuerlichen Gesetze im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Union vor, d.h. im Zusammenhang mit der Umsetzung der europäischen Richtlinie DAC 6. Am 9. 4.2019 wurde das Kommentarverfahren beendet. Die Novelle der Steuergesetze sollte dann ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.

fap_de_text_banner_v03.png

Wir haben Sie bereits in unseren früheren Artikeln auf unserer Webseite (z.B. hier, hier oder hier) darüber informiert, dass die europäische Richtlinie DAC 6 die Vorgehensweise der Meldepflicht der grenzüberschreitenden Einrichtungen (Transaktionen) regelt, die zur Zeit das Gesetz Nr. 164/2013 Sb., über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung, regelt. In der Novelle der Steuergesetze werden nicht genau die Transaktionen definiert, die meldepflichtig sind, sondern es sind Kriterien angegeben, die bei den Transaktionen geprüft werden müssen, und wenn sie erfüllt werden, müssen diese Transaktionen der Steuerverwaltung angezeigt werden. Die Frist für die Anmeldung der Transaktion sind 30 Tage ab dem Tag der Einsatzfähigkeit, Einsatzbereitschaft oder des ersten Schrittes der Einrichtung zur Einführung. Die Aufbewahrungszeit der Dokumentation der grenzüberschreitenden Einrichtung sind 10 (zehn) Jahre, im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung kann eine Geldstrafe bis zu 500 Tsd. CZK auferlegt werden. Bei der Verletzung der Anzeigepflicht (d.h. bei der Nichtanzeige der grenzüberschreitenden Einrichtung) droht eine Strafe bis zu 1,5 Mio. CZK.

Die Novelle der Steuergesetze enthält weiterhin unverändert die Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater und der Rechtsanwälte gegenüber ihren Mandanten, der jeweilige Berater (Vermittler), der über die grenzüberschreitende Einrichtung wusste oder sie vorgeschlagen hatte, muss seinen Mandanten darüber informieren, dass der Mandant selbst die Verpflichtung hat, diese grenzüberschreitende Einrichtung in der ordentlichen Frist anzuzeigen (unter der Voraussetzung, dass an dieser Transaktion kein anderer Vermittler teilnimmt, der an keine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebunden ist). Wenn der Vermittler den Mandanten auf seine Anzeigepflicht nicht hinweist, droht ihm eine Geldstrafe bis zu 500 Tsd. CZK.

Die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet werden wir für Sie verfolgen.