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Roman Burnus | May 3, 2022
Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hat einen Streit zwischen einem Kläger und der Beklagten (der Berufungsfinanzdirektion) über eine Kassationsbeschwerde wegen eines für die Ehefrau zu Unrecht geltend gemachten Steuernachlasses gelöst (AZ 10 Afs 186/2020-40).
Der Kläger belegte der Steuererklärung, in der er den Steuernachlass zu Unrecht anwendete, die ehrenwörtliche Erklärung der Ehefrau in folgendem Wortlaut: „Ich erkläre, dass ich im gesamten Jahr 2013 keine Einkünfte aus unselbstständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit hatte. Ich habe das ganze Jahr Mutterschaftsgeldleistungen (Mutterschaftsgeld + Elterngeld) bezogen.“ Daraus geht hervor, dass der Kläger das im Jahr 2013 ausgezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 122 289 CZK in das Einkommen der Ehefrau nicht eingerechnet hat, was nicht im Einklang mit den Bedingungen für die Geltendmachung des Nachlasses für die Ehefrau gemäß § 35ba Buchst. b) des Einkommensteuergesetzes (EstG) steht.
Der Kläger wendet gegen das Urteil ein, er habe nicht gewusst, dass das Mutterschaftsgeld steuerlich als Einkommen zu berücksichtigen/einzubeziehen sei. Seiner Meinung nach hätte der Steuerverwalter ihn auf diese Tatsache aufmerksam machen und ihn auffordern müssen, eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben.
Der Steuerverwalter hat dies im Fall des Beschwerdeführers getan. Der Beschwerdeführer reichte im März 2014 eine Steuererklärung ein. Laut Steuerakte machte der Steuerverwalter den Beschwerdeführer im Februar 2017 zweimal telefonisch darauf aufmerksam, dass er für den Steuerzeitraum 2013 ungerechtfertigterweise einen Steuernachlass für seine Ehefrau geltend gemacht habe, und empfahl ihm, eine zusätzliche Steuererklärung abzugeben. Der Beschwerdeführer tat dies nicht und der Finanzverwalter forderte ihn daher gemäß § 145 Abs. 2 der Abgabenordnung schriftlich auf, innerhalb von fünfzehn Tagen eine Steuernacherklärung abzugeben.
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine zusätzliche Steuererklärung fristgerecht abgegeben. Der Finanzverwalter hat daher dem Beschwerdeführer eine Steuer (negativen Steuerbonus) in Höhe von 23 100 CZK durch einen Nachzahlungsbescheid nachbemessen, wodurch dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch eine Geldstrafe zur nachbemessenen Steuer in Höhe von 4 620 CZK entstanden ist [§ 251 Abs. 1 Buchst. a) der Abgabenordnung].
Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) kommt zu dem Schluss, dass der Steuerverwalter in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Rechtsprechung gehandelt hat und dem Beschwerdeführer ausreichend entgegengekommen ist. Die Beklagte und das Kreisgericht haben den Fall richtig bewertet.
Autor: Valérie Kovářová, Roman Burnus