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Michal Kováč | Roman Burnus | December 15, 2022

Unter welchen Bedingungen können die Sozialversicherungsbeiträge gekürzt werden?

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Aufgrund der vielen Fragen bringen wir in diesem Artikel eine detaillierte Erläuterung und Informationen, unter welchen Umständen der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung reduziert werden kann.

Die Möglichkeit bzgl. Minderung der Arbeitgeberabgaben betrifft die in § 7a Abs. 1 des ZPSZ-Gesetzes aufgeführten Arbeitnehmer.

  1. a) Mitarbeiter über 55 Jahre
  2. b) der Arbeitnehmer betreut ein Kind unter 10 Jahren, dessen Elternteil er ist, oder dem er aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde die elterliche Fürsorge ersetzt; die Entscheidung nach § 7 Absatz 10 des Gesetzes über die staatliche Sozialhilfe gilt als Entscheidung der zuständigen Behörde,
  3. c) ein Arbeitnehmer, der eine nahestehende Person unter 10 Jahren pflegt, die auf die Hilfe einer anderen Person in der Stufe I (leichte Abhängigkeit) angewiesen ist, oder eine nahestehende Person pflegt, die auf die Hilfe einer anderen Person in der Stufe II (mittlere Abhängigkeit) oder in der Stufe III (schwere Abhängigkeit) oder in der Stufe IV (volle Abhängigkeit) angewiesen ist; eine nahestehende Person wird lt. § 24 Abs. 1 des Rentenversicherungsgesetzes beurteilt,
  4. d) ein Arbeitnehmer, der sich gleichzeitig durch ein (Mittel-/Hochschul-) Studium auf einen zukünftigen Beruf vorbereitet; das Studium wird lt. § 21 Abs. 1 Buchst. a), § 22 und § 23 des Rentenversicherungs-gesetzes beurteilt,
  5. e) ein Arbeitnehmer, der im Zeitraum von 12 Kalendermonaten vor dem Kalendermonat, für den ein Prämiennachlass beantragt wird, als Arbeitssuchender mit einer Umschulung gem. § 109 oder § 109a des Beschäftigungsgesetzes begonnen hat, 
  6. f) ein Arbeitnehmer, der eine Person mit Behinderung gem. § 67 Abs. 2 des Beschäftigungsgesetzes ist.
  7. g) ein Arbeitnehmer unter 21 Jahren (der Versicherungsbeitrag kann unabhängig von der Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitsbeschäftigung reduziert werden).

 

Weitere Bedingungen für die Beanspruchung sind in § 7a, Abs. 2 des ZPSZ-Gesetzes festgelegt, wonach es mit dem im Absatz 1 Buchst. a) - f) genannten Arbeitnehmer eine kürzere Arbeits- oder Dienstzeit als die angegebene wöchentliche Arbeits- bzw. Dienstzeit vereinbart werden muss, wobei der Umfang der so ermittelten kürzeren Arbeits- bzw. Dienstzeit mindestens 8 Stunden und höchstens 30 Stunden wöchentlich beträgt.

 

Wenn ein Arbeitnehmer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis mehr als eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausübt, gilt der Nachlass auf die Versicherungsprämie nur aus einer Beschäftigung, wobei jedoch die Begrenzung der Stundenzahl nach Satz 1 für alle diese Beschäftigungen zusammen gilt.

 

Nicht-Beanspruchung eines Nachlasses wird in § 7a, Abs. 3 des ZPSZ-Gesetzes geregelt:

  1. a) die Summe der Bemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen (für Arbeits-
    und Dienstverhältnisse) bei demselben Arbeitgeber für einen Kalendermonat ist höher als 1,5 Vielfaches des Durchschnittslohns;
  2. b) die Summe der Bemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen (für Arbeits- und Dienstverhältnisse) bei demselben Arbeitgeber, die 1 Stunde der gesamten geleisteten Arbeitsstunden aus allen Beschäftigungen in einem Kalendermonat entspricht, ist höher als 1,15 % des Durchschnittslohns;
  3. c) die geleistete Arbeitszeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis des Arbeitnehmers aus allen Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, einschließlich Zeiten, die als Arbeits- oder Dienstleistung betrachtet werden, übersteigt beim selben Arbeitgeber in einem Kalendermonat 138 Stunden. Wenn der Arbeitnehmer während des Kalendermonats seine Arbeit/Beschäftigung aufnimmt, wird diese Grenze proportional zur Anzahl der Kalendertage der Dauer der Beschäftigung und der Anzahl der Kalendertage eines Kalendermonats angepasst, wobei es auf ganze Stunden aufzurunden ist.

 

  1. d) der Arbeitnehmer nach Abs. 1 Buchst. f) ist bei einem Arbeitgeber angestellt, der ein auf dem geschützten Arbeitsmarkt als Arbeitgeber gem. § 78 des Beschäftigungsgesetzes anerkannter Arbeitgeber ist, wenn dieser Arbeitgeber einen Nachlass auf die Versicherungsprämie geltend macht.
  2. e) der Arbeitnehmer ist in der monatlichen Kostenübersicht für die Erstattung des Arbeitnehmerlohns für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Beitrags bei Teilzeitarbeit gem. § 120e Abs. 5 des Beschäftigungsgesetzes aufgeführt;

 

Eine weitere wichtige Bedingung ist in § 7a, Abs. 4 im ZPSZ-Gesetz angeführt, wonach ein Nachlass auf die Versicherungsprämie pro Kalendermonat für denselben Arbeitnehmer nur einem Arbeitgeber gewährt werden kann. Möchten mehrere als ein Arbeitgeber einen Nachlass auf die Sozialversicherung anwenden, steht der Nachlass dem Arbeitgeber zu, der die Absicht der ČSSZ als erster gemeldet hat.
Er muss jedoch folgende Bedingungen gem. § 7a Abs. 5 ZPSZ-Gesetz erfüllen:

 

  • Er teilte vor Geltendmachung des Nachlasses der SV-Verwaltung (ČSSZ) die Absicht, diesen Nachlass für den Mitarbeiter anzuwenden;
  • Als Mitteilung dieser Absicht gilt der Zeitpunkt derer Zustellung an die ČSSZ,
  • Der Arbeitgeber kann die Absicht, einen Nachlass auf die Versicherungsprämie für einen einzelnen Arbeitnehmer anzuwenden, frühestens 1 Monat vor dem Tag mitzuteilen, ab dem er den Nachlass auf die Versicherungsprämie für diesen Mitarbeiter anwendet, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Mitteilung über den Dienstantritt dieses Arbeitnehmers, und spätestens bis zum Abgabetermin für die Übersicht für den Kalendermonat, für den er den Nachlass auf die Versicherungsprämie für diesen Mitarbeiter geltend macht.
  • Wenn mehrere Arbeitgeber beabsichtigen, einen Nachlass auf die Versicherungsprämie für denselben Arbeitnehmer zu beanspruchen, steht der Prämiennachlass für diesen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu, der als erster die tschechische SV-Verwaltung über diesen Plan informierte.

 

Für Zwecke des Sozialversicherungsnachlasses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen:

  1. das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind und Alter des Kindes - durch die Geburtsurkunde des Kindes, und bei elterlicher Fürsorge - durch die Entscheidung der zuständigen Behörde über Anvertrauen des Kindes der elterlichen Fürsorge,
  2. die Pflege für eine nahestehende Person, die auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist - durch Bestätigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsamtes gem. § 29 Abs. 6 des Gesetzes über Sozialleistungen (nicht älter als 1 Kalendermonat) und durch eine eidesstattliche Erklärung, dass er sich um diese Person kümmert,
  3. die systematische Vorbereitung auf einen zukünftigen Beruf durch Studium – durch Bestätigung der zuständigen Schule oder durch Beschluss des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, ausgestellt gem. § 85 des Gesetzes über die Organisation und Abwicklung der sozialen Sicherheit, über die Gleichstellung des Studiums mit dem Studium an Schulen in der Tschechischen Republik,
  4. Tatsachen über die Umqualifizierung - durch Bestätigung der regionalen Zweigstelle des Arbeitsamtes gem. § 109b des Beschäftigungsgesetzes,
  5. Behinderung – gem. § 67 Abs. 5 des Beschäftigungsgesetzes.

 

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet:

  1. dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, ob er gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist, mit vereinbarter kürzerer Arbeits-/Dienstzeit in dem, in § 7a Abs. 2 Satz eins, bestimmtem Umfang,
  2. dem Arbeitgeber alle Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Geltendmachung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie auswirken, mit Ausnahme von Daten zum Alter des Arbeitnehmers und des Kindes, innerhalb von 8 Kalendertagen ab dem Tag, an dem diese Tatsachen eingetreten sind, und

 

  1. unverzüglich auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Geltendmachung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie erforderlichen Tatsachen zu dokumentieren.

 

Zum Zwecke des Nachlasses auf die Versicherungsprämie legt der Arbeitnehmer nicht jene Tatsachen vor, die er dem Arbeitgeber bereits für steuerliche oder andere Zwecke mitgeteilt hat.

 

Hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber falsche Angaben zur Beanspruchung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie mitgeteilt oder keine Änderungen gemeldet, die sich auf die Geltendmachung des Prämiennachlasses auswirken können, wobei der Arbeitgeber infolgedessen die Prämie abzüglich des Arbeitnehmernachlasses zahlte, ohne Gründe für die Anwendung dieses Nachlasses, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber bezahlte Vertragsstrafe zu bezahlen. Voraussetzung dieser Verpflichtung des Arbeitnehmers bei Nichtmitteilung von Änderungen ist, dass er vom Arbeitgeber über die Anwendung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie gem. § 23d Abs. 2 informiert wurde.

 

Pflichten des Arbeitgebers:

Hat der Arbeitgeber die Absicht angekündigt, einen Nachlass auf die Versicherungsprämie für den Arbeitnehmer zu beanspruchen, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer hierüber vor der erstmaligen Geltendmachung dieses Nachlasses schriftlich zu informieren, einschließlich des Grundes für die Beantragung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie.

 

In dieser Information muss der Arbeitgeber die Tatsache angeben, die den Anspruch begründet, einen Nachlass auf die Versicherungsprämie für diesen Arbeitnehmer zu beanspruchen, macht den Mitarbeiter auf seine Pflichten im Zusammenhang mit der Dokumentation dieser Tatsache aufmerksam und belehrt ihn über die Folgen der Nichterfüllung seiner Pflichten.

 

  • (1) Der Arbeitgeber gibt der ČSSZ die Absicht bekannt, den Nachlass auf die Versicherungsprämie für Arbeitnehmer mittels vorgeschriebenen Formulars in elektronischer Form zu beantragen.
  • (2) Der Arbeitgeber hat der ČSSZ die Beendigung der Geltendmachung des Nachlasses auf den Arbeitnehmerversicherungsbeitrag durch eine Datenmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular in elektronischer Form bekannt zu geben, innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem er zuletzt den Nachlass auf die Versicherungsprämie für diesen Mitarbeiter geltend gemacht hat; die Mitteilung des Arbeitgebers über Beendigung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie für den Arbeitnehmer gilt gleichzeitig als Aufhebung der Absicht, den Nachlass für diesen Mitarbeiter anzuwenden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wird die Beendigung der Anwendung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie für diesen Arbeitnehmer nicht bekannt gegeben.

 

Werden die Bedingungen vom Arbeitnehmer nur für einen Teil des Monats erfüllt, ist kein Nachlass möglich! Die Voraussetzungen für Geltendmachung des Nachlasses auf die Versicherungsprämie müssen für den Arbeitnehmer, für den der Nachlass auf Versicherungsprämie geltend gemacht werden kann, für die gesamte Dauer des Arbeits-/Dienstverhältnisses im Kalendermonat vorliegen.

 

Der Versicherungsprämiennachlass kann nur bis zur Prämienfälligkeit des Kalendermonats, für den der Nachlass gilt, geltend gemacht werden; eine rückwirkende Anwendung ist nicht möglich.

 

Der Nachlass darf nicht für die Vereinbarung über die Arbeitsausführung (DPP) sowie nicht für die Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit (DPČ) angewendet werden.

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