Petr Němec | 22.11.2024
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Am 14. Dezember 2022 hat die Regierung der Tschechischen Republik das Lebens- und Existenzminimum durch ihre Verordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2023 erhöht.
Neu wurde Folgendes erhöht:
Weiterhin wurde ab 21.12.2022 die Methode zur Berechnung des Grundbetrags geändert, der während der Vollstreckung eines Beschlusses vom Monatsgehalt nicht abgezogen werden darf.
Zur Berechnung des pfändungsfreien Grundbetrags werden 2/3 (statt 3/4) der Summe von Existenzminimum und dem Betrag der normativen Wohnkosten herangezogen. Der pfändungsfreie/unverfallbare Betrag für 2023 beträgt somit 13 638 CZK.
Auch der Koeffizient zur Berechnung des pfändungsfreien Betrags für Unterhaltsberechtigte wurde geändert.
Das derzeitige Berechnungsverfahren ändert sich von 1/3 des pfändungsfreien Grundbetrags auf 1/4, es wird daher der pfändungsfreie Betrag für Unterhaltsberechtigte auf den Endbetrag 3 409,50 CZK gekürzt.
Die letzte Änderung erfolgte beim Koeffizienten bei der Berechnung der Lohnabzüge bei der Vollstreckung eines Beschlusses, wenn auch der Betrag berücksichtigt wird, über den die Abzüge ohne Einschränkung vorgenommen werden. Im Jahr 2022 wurde das 2-Fache der Summe von Lebensminimum und normativen Wohnkosten angesetzt, 2023 wurde der Koeffizient auf das 1,5-Fache gemindert. Trotzdem wurde der maßgebende Betrag auf 30 685,50 CZK erhöht.
Autor: Roman Burnus ,Marek Toráč