Petr Němec | 22.11.2024
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| October 4, 2021
Am 20. August 2021 hat das Oberste Verwaltungsgericht ("OVG-cz") sein Urteil AZ 2 Afs 274/2020 - 20 verkündet, in dem es sich mit der Frage befasst, ob beim Verkauf von Grundstücken die Verpflichtung des Verkäufers, die Mehrwertsteuer auf die erhaltene Gegenleistung zu deklarieren, bereits zu dem Zeitpunkt entsteht, an dem der Käufer den Kaufpreis auf das Konto eines Treuhänders (Dritten) hinterlegt.
In seinem Urteil widerspricht das OVG der Auffassung der Steuerverwaltung, dass der Verkäufer durch die Einzahlung des dem Kaufpreis der Immobilie entsprechenden Betrags auf das Konto eines Dritten eine Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 UstG-cz erhalten hat. Das OVG-cz führt weiter an: „Wenn in Absatz 1 Satz 1 UstG-cz von der "Entgegennahme" der Gegenleistung die Rede ist, ist damit die Entgegennahme der Gegenleistung durch den Steuerpflichtigen, d. h. den Erbringer der steuerpflichtigen Leistung (den Beschwerdeführer), und nicht durch einen Dritten (den Treuhänder oder Verwalter), der nicht der Erbringer der steuerpflichtigen Leistung ist, gemeint." Nach Ansicht des OVG-cz erfolgt die Entgegennahme der Gegenleistung für die steuerpflichtige Lieferung daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gegenstand der Treuhandverwaltung, d. h. der Kaufpreis, tatsächlich vom Verwahrer an den Verkäufer gezahlt wird. Der Verkäufer ist daher nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Eingangs des von dem Dritten hinterlegten Betrags zu erklären.
Obwohl die Schlussfolgerungen des oben genannten Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts eindeutig zu sein scheinen, stimmen sie nicht ganz mit den Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik 179/23.05.07 - Bargeldlose Zahlungsformen für umsatzsteuerliche Leistungen (S. 49) vom 5. April 2007 überein. In Punkt 6.3 dieses Artikels heißt es: "Vereinbaren die Parteien, dass die Forderung durch Hinterlegung von Geld in der Verwahrung eines Notars oder Rechtsanwalts erfüllt wird, so kann die Hinterlegung von Geldern in der Verwahrung bis zur Erfüllung einer bestimmten Bedingung als Zahlung im Sinne von § 21 der UstG-cz angesehen werden, da die Gelder, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Einzahlung in die Verwahrung nicht auf dem Konto des Verkäufers befinden, bereits vom Konto des Käufers abgebucht wurden und nur vorübergehend beim Notar oder Rechtsanwalt zugunsten (im Namen) des Verkäufers hinterlegt sind". Der Artikel impliziert daher, dass die Einzahlung von Geldern auf ein Anwalts- oder Notaranderkonto unter bestimmten Bedingungen bereits eine Gegenleistung für den Verkäufer darstellt.
Es ist nicht klar, ob die oben genannten Schlussfolgerungen des Koordinierungsausschusses im Lichte des neuen Urteils des OVG-cz noch gültig sind, oder ob wir der Meinung sind, dass in der gegenwärtigen Situation sowohl die Schlussfolgerungen des Beitrags des Koordinierungsausschusses als auch die Auslegung des OVG-cz gelten sollten, und dass es, da sie im Widerspruch zueinander stehen, in gewissem Maße dem Zahler überlassen bleibt, wie er vorgeht. Wenn Sie also im Rahmen Ihrer Tätigkeit die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder Notars (Dritter) in Anspruch nehmen, empfehlen wir Ihnen, die Schlussfolgerungen des neuen OVG-Urteils sowie den früheren Beitrag des Koordinierungsausschusses zu berücksichtigen und über die vertraglichen Bedingungen des Treuhandvertrags nachzudenken.