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Roman Burnus | September 27, 2022

Valorisierung von nicht vollstreckbaren Beträgen und des unpfändbaren Mindestbetrags, zum dritten Mal in diesem Jahr

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Wegen der steigenden Inflation und dem anschließenden Preisanstieg kam es, sowohl für I. und II. Quartal als auch für III. Quartal, zu einer Valorisierung/Aufwertung der nicht vollstreckbaren Beträge, des unpfändbaren Mindestbetrags sowie anderer Parameter der Exekutionsabzüge vom Lohn.

Die Grenzen der Vollstreckungsabzüge vom Lohn hängen von Folgendem ab:

  1. von der Höhe der Kostennorm für Wohnkosten für eine Person in einer (für Zwecke der staatlichen Sozialhilfe verwendeten) Mietwohnung in der Gemeinde von 50 000 bis 99 999 Einwohner (unabhängig davon, in welcher Gemeinde der Schuldner tatsächlich wohnt), 
    auch wenn diese nicht in einer Mietwohnung wohnt,
  2. und von der Höhe des Existenzminimums pro Person. 

Abhängig von den Punkten a) und b) wird die Höhe der unpfändbaren Beträge - also der Beträge, die in jedem Fall beim Schuldner verbleiben müssen - bestimmt. Anschließend wird die Höhe einzelner Drittel des Nettogehalts nach Abzug unpfändbarer Beträge berechnet, die bestimmen, wie viel für vorrangige und wie viel für nicht vorrangige Forderungen abgezogen werden kann, oder wie viel im Gegenteil beim verpflichteten Schuldner bleiben muss, sowie die Höhe des Betrages, über den ein Abzug beim haftenden Schuldner unbeschränkt erfolgen kann;

  • unpfändbarer (von Vollstreckung nicht berührter) Betrag des Schuldners – Arbeitnehmers (bzw. des Empfängers bestimmter Geldbeträge – z.B. bestimmter Sozialleistungen, die während der Vollstreckung wie Lohn behandelt werden) beträgt 3/4 der Gesamtsumme des Existenzminimums für eine Person und der Höhe der normativen Wohnkosten, 
  • unpfändbarer Betrag pro unterhaltsberechtigte Person beträgt 1/3 des unpfändbaren Betrags pro Schuldner,
  • der Betrag, über dem der Restbetrag vom Nettogehalt (nach Abzug unpfändbarer Beträge) unbegrenzt abgezogen wird (bzw. der Betrag, bis zu dem der Restbetrag vom Nettogehalt in Drittel geteilt wird), beträgt das Doppelte der Gesamtsumme vom Existenzminimum- betrag der Einzelperson und vom Betrag der normativen Wohnkosten.

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Der Arbeitgeber hat die neu errechneten unpfändbaren Beträge und sonstigen Parameter erstmals für den Abrechnungs-/Lohnzahlungszeitraum anzuwenden, in den der Tag fällt, ab dem sich diese Beträge ändern. Letzte Erhöhung zum 1. 7. 2022 wirkt sich also erst auf das im August gezahlte Gehalt aus.

Autor: Roman Burnus, Valérie Kovářová