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| March 25, 2020

Verabschiedung der neuen entwurfe zur unterstützung von unterehmen, selbstständigen und arbeitnehmern im zusammenhang mit COVID-19

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Am 24. März 2020 hat die Abgeordnetenkammer der Tschechischen Republik (nachfolgend als „AgK“) als Antwort auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit COVID-19 mehrere Entwürfe der Regierung zur Unterstützung von Unternehmen, Selbstständigen und Arbeitnehmern verabschiedet. Die AgK hat im verkürzten Verfahren im Ausnahmezustand folgende Entwürfe im Zusammenhang mit der Absicht, die Auswirkungen der derzeitigen Epidemie auf ausgewählte Subjekte zu mildern, verabschiedet:

1. Gesetzentwurf der Regierung über bestimmte Anpassungen des Systems der Sozialversicherung im Zusammenhang mit den Sondermaßnahmen bei der Epidemie im Jahr 2020 (Drucksache des Abgeordnetenhauses 784):

  1. auch Arbeitnehmer, die Kinder von 10 bis 13 Jahren des Alters betreuen, haben ab jetzt einen Anspruch auf Betreuungsgeld;
  2. die Eltern können sich bei Bedarf in der Betreuung der Kinder abwechseln;
  3. das Betreuungsgeld für Arbeitnehmer wird als 60 % der reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet;
  4. der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht während der Dauer der Schließung der Einrichtungen oder Schulen infolge der Sondermaßnahmen bei der Epidemie.

2. Gesetzentwurf der Regierung, wodurch das Gesetz Nr. 592/1992 Sb., über die gesetzliche Krankenversicherung geändert wird (Drucksache der Abgeordnetenkammer):

  1. Selbstständige sind verpflichtet, die Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2019 erst bis spätestens 3. August 2020 einzureichen;
  2. Selbständige sind nicht verpflichtet, die Vorauszahlungen der Versicherungsbeiträge bis zur Höhe eines Zwölftels der Mindestbemessungsgrundlage (d.h. die monatlichen Mindestvorauszahlungen) von Anfang März bis Ende August 2020 zu zahlen;
  3. Selbstständige sind verpflichtet, im Zeitraum von März bis August 2020 lediglich die Differenz zwischen der Höhe deren tatsächlichen Vorauszahlung und der Höhe des Versicherungsbeitrags, der als ein Zwölftel der Mindestbemessungsgrundlage bemessen wird, zu zahlen; Selbstständige können sich allerdings entscheiden, die Vorauszahlungen in Form einer Nachzahlung der Versicherungsbeiträge spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Übersicht für das Jahr 2020 zu bezahlen;
  4. die Vorauszahlung der Versicherung, die Selbstständige von März 2020 bis August 2020 zahlen würden, wird bis zur Höhe des Versicherungsbeitrags, der als ein Zwölftel der Mindestbemessungsgrundlage berechnet wird (Einsparung in Höhe von 14 112 CZK), als bezahlt angesehen;
  5. Zwangsgelder, die sich auf die Versicherung beziehen und die ab März 2020 bis August 2020 anfallen würden, werden nicht bemessen. Zwangsgelder, die ein Zubehör der Versicherung bilden, die ursprünglich innerhalb der angeführten Schutzfrist fällig waren, fallen erst ab dem 22. September 2020 an;

3. Gesetzentwurf der Regierung über bestimmte Anpassungen der Sozialversicherung, des Beitrags für die staatliche Beschäftigungspolitik und der (gesetzlichen) Rentenversicherung im Zusammenhang mit den Sondermaßnahmen bei der Epidemie 2020 (Drucksache der Abgeordnetenkammer 787):

  1. Selbständige sind nicht verpflichtet, die Versicherungsbeiträge für die (gesetzliche) Rentenversicherung und den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik im Zeitraum von März bis August 2020 zu zahlen;
  2. Minderung der (gesetzlichen) Rentenversicherung und des Beitrags für die staatliche Beschäftigungspolitik für 2020 um den Betrag von 15 264 CZK bei der Ausführung der selbständigen Tätigkeit als Haupttätigkeit im Laufe des ganzen Kalenderjahres 2020.

4. Gesetzentwurf der Regierung über bestimmte Anpassungen im Bereich der EET (elektronische Ertragserfassung) im Zusammenhang mit der Ausnahmezustandserklärung (Drucksache der Abgeordnetenkammer 788):

  1. Aufhebung der Verpflichtung zur Einhaltung von Verpflichtungen nach dem EET-Gesetz, mit Ausnahme der Verpflichtung zum Umgang mit Authentifizierungsdaten, mit dem Zertifikat für die Ertragserfassung und mit dem Quittungsblock, bis zur Beendigung des am 12. März 2020 erklärten Ausnahmezustands, um deren Missbrauch zu vermeiden;
  2. Aufhebung der Erfassungspflicht und der Verpflichtung zur Platzierung einer Mitteilung innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der Beendigung des am 12. März 2020 erklärten Ausnahmezustands (die angeführte Bestimmung betrifft die Steuerpflichtigen, die bereits vor dem Ausnahmezustand die Erträge erfasst haben und verschiebt auch die Einleitung der geplanten Endphase der EET).

Die Situation verfolgen wir weiter, und wir werden Sie über die weiteren
Änderungen informieren.

Wenden Sie sich gern an uns bei Fragen zu diesem Thema.