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Roman Kůrka | October 24, 2023
Der Begriff „(statutarischer) Abschlussprüfer“ wird von Unternehmen verwendet, die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 93/2009 Slg., über Wirtschaftsprüfer (im Folgenden „Gesetz“ genannt) einer Wirtschaftsprüfung unterliegen. Im Sinne des Gesetzes ist ein Abschlussprüfer eine natürliche Person, der von der Wirtschaftsprüferkammer (nachfolgend als „Kammer“) eine Bewilligung zur Ausübung der Prüfungstätigkeit erteilt wurde. Mit der Ausübung dieser Funktion ist eine gewisse Verantwortung verbunden. Derer Anwendungsbereich muss sich in erster Linie an dem Gesetz orientieren, vor allem im Bereich der Disziplinarvergehen und Ordnungswidrigkeiten. Grundlage der Verantwortung bei der Ausübung dieser Funktion ist die Notwendigkeit bzw. Verpflichtung, allgemeine verbindliche Rechtsvorschriften, Prüfungs-standards, Bestimmungen des Ethikkodex und andere kammerinterne Regelungen einzuhalten.
Zu den grundlegenden Merkmalen des Abschlussprüfers gehört seine Unabhängigkeit
im Sinne von § 14 des Gesetzes, in dem es heißt: Der Abschlussprüfer darf keine Prüfung durchführen, wenn eine bestimmte (direkte oder indirekte) Verbindung zwischen ihm und der geprüften Rechnungseinheit besteht (z.B. kann es sich um eine langfristige Abhängigkeit von den Einnahmen der Rechnungseinheit handeln). Dies gilt auch für die Erbringung von prüfungsfremden Dienstleistungen gegenüber dem jeweiligen Unternehmen. Hat der Abschlussprüfer Zweifel an seiner Unabhängigkeit bei der Ausübung der Prüfungstätigkeit, muss er diese benennen, darlegen und bestimmte Maßnahmen ergreifen.
Eine weitere grundsätzliche Pflicht des Abschlussprüfers, für deren Verletzung er haftbar gemacht werden kann, ist die Verschwiegenheit. Die Pflicht zu derer Einhaltung ergibt sich aus
§ 15 des Gesetzes. Die Verschwiegenheit betrifft in diesem Zusammenhang alle nichtöffentlichen Tatsachen, die mit der Ausübung der Prüfung zusammenhängen.
Der Abschlussprüfer kann jedoch entweder von der Kammer oder von der geprüften Rechnungseinheit selbst von dieser Verpflichtung entbunden werden. Weitere Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind die Weitergabe vertraulicher Informationen an die Tschechische Nationalbank (als Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt), an Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht auf eine Straftat (z.B. Korruption) oder an ein Gericht. Im Falle eines Wechsels des Prüfers ist der ursprüngliche Prüfer verpflichtet, dem aktuellen Prüfer die gesammelten, der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen mitzuteilen.
Ein wesentlicher Teil der Pflichten des Abschlussprüfers ist im Straftatbestand des Gesetzes, insbesondere in den §§ 49a und ff. Bestimmungen des Gesetzes geregelt. Ziel des Gesetzgebers bei der Festlegung von Ordnungswidrigkeit im Gesetz ist vor allem der Schutz des öffentlichen Interesses, der rechtlich geschützten Interessen der Europäischen Union und gegebenenfalls der Interessen der Rechnungseinheit. Für die Begehung einzelner Verstöße in diesem Bereich drohen dem Täter erheblich hohe Strafen, je nach Art der Ordnungswidrigkeit und der Rechtsform des Wirtschaftsprüfers (das Gesetz unterscheidet zwischen Verstößen, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt).
Der Umfang der Verantwortung des Wirtschaftsprüfers für die Ausübung seiner Tätigkeit kann sich auch auf die strafrechtliche Ebene erstrecken, wenn er „einer anderen Person einen falschen Wirtschaftsprüferbericht oder eine falsche Bestätigung der Finanz- oder Vermögensverhältnisse ausstellt“, was die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer Straftat zur Folge hat, nämlich die Ausstellung falscher Bestätigungen und eines (falschen) Berichts im Sinne § 259 des Gesetzes Nr. 40/2009 Slg. des Strafgesetzbuches.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Abschlussprüfer bei der Ausübung seiner Funktion mit professioneller Sorgfalt vorgehen muss. Das Gesetz verlangt für die Ausübung dieser Tätigkeit unter anderem die erfolgreiche Ablegung einer Wirtschaftsprüferprüfung. Gleichzeitig muss der Prüfer im Rahmen der Ausübung dieser Funktion verschiedene Lehrgänge und Schulungen absolvieren, was nicht zuletzt deshalb wichtig ist, dass der Prüfer über seine Verantwortlichkeiten informiert ist.
Abschließend ist zu sagen: So wie die Rechnungseinheit für die Erstellung des Abschlusses verantwortlich ist, ist der Abschlussprüfer für die von ihm ausgeführten Aufträge verantwortlich, die der Aufsicht der Kammer unterliegen.
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Autor: Terézia Švrčková, Roman Kůrka