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Martina Šumavská | January 21, 2022

Verbindliche vorbeugende Testung von Mitarbeitern

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Am 5. Januar 2022 verabschiedete die Regierung eine Notfallmaßnahme des Gesundheitsministeriums bezüglich regelmäßiger Präventivtests von Mitarbeitern. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, ab dem 17. Januar 2022 eine regelmäßige Testung ihrer Mitarbeiter auf SARS-CoV-2-Virus-Antigen durch einen Antigen-Schnelltest (RAT) zur Selbsttestierung sicherzustellen. Der Test sollte zweimal wöchentlich stattfinden, sodass der nächste Mitarbeitertest frühestens am dritten Tag nach dem vorherigen Test stattfindet. Wenn einer der Mitarbeiter am Tag der regelmäßigen Prüfung nicht am Arbeitsplatz anwesend ist, wird der Test am Tag seiner Ankunft am Arbeitsplatz durchgeführt.

Die außerordentliche Maßnahme verpflichtet somit Arbeitnehmer, sich auf Verlangen des Arbeitgebers den oben genannten Antigentests in der bestimmten Häufigkeit zu unterziehen.

Ausnahmen von dieser Maßnahme

Vor-Ort-Tests am Arbeitsplatz sind nicht erforderlich für jene Mitarbeiter, die:

  • an ihrem Arbeitsplatz keine Dritten treffen,
  • keine Arbeit am Arbeitsplatz verrichten,
  • sich in den letzten 72 Stunden einem RT-PCR-Test unterzogen haben, mit negativem Ergebnis,
  • sich in den letzten 24 Stunden einem von medizinischem Fachpersonal durchgeführten Antigen-Schnelltest unterzogen haben, mit negativem Testergebnis
  • sich regelmäßigen vorbeugenden Testen bei einem anderen Arbeitgeber unterziehen.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachen mit einem digitalen Zertifikat oder einer Bestätigung von einem Gesundheitsdienstleister nachzuweisen, bzw. mit schriftlicher Bestätigung des Arbeitgebers, bei dem sich der Arbeitnehmer der vorbeugenden Testierung unterzieht.

Ablehnung der Testung

Ein Mitarbeiter, der sich weigert, sich einem Antigen-Schnelltest am Arbeitsplatz zu unterziehen, muss eine FFP2-Atemschutzmaske oder ein ähnliches Atemschutzgerät (ohne Ausatemventil) tragen, die mindestens alle technischen Bedingungen und Anforderungen an das Produkt erfüllt, einschließlich mindestens 94 % Filtrationseffizienz gemäß den geltenden Normen entsprechen, und dies während der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz, und muss ebenfalls einen Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen einhalten und getrennt von anderen Personen essen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem örtlich zuständigen Gesundheitsschutzamt zu melden und dafür zu sorgen, dass die Zusammenkünfte des Arbeitnehmers mit anderen Personen am Arbeitsplatz nur auf das erforderliche Maß beschränkt werden.

Aufzeichnungen über durchgeführte Tests

Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über durchgeführte Tests für Kontrollzwecke zu führen. Die Evidenz soll Folgendes enthalten:

  • Testdatum,
  • Vor- und Nachname der getesteten Person,
  • Geburtsdatum der getesteten Person,
  • Nummer des Versicherten und Name der Krankenkasse,
  • Testergebnis.

Arbeitgeber müssen diese Informationen 90 Tage lang aufbewahren.

Bei positivem Testergebnis

Für den Fall, dass einer der Mitarbeiter ein positives Testergebnis hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Information an das örtlich zuständige Gesundheitsschutzsamt mit folg. Angaben zu übermitteln: Firmenname bzw.Name, Vorname und Identifikationsnummer des Arbeitgebers, Kontakttelefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers, Testdatum, Vor- und Nachname der getesteten Person, ihre/seine Staatsangehörigkeit, Geburtsnummer oder -datum, Code der Krankenkasse der getesteten Person, ihre/seine Wohnadresse, ihre/seine Kontakttelefonnummer, bzw. E-Mail-Adresse, die zuständige Krankenkasse und die Angabe, ob der Person eine Quarantänebescheinigung zum Zweck der Krankenversicherung (eNeschopenka) ausgestellt werden soll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle diese Informationen spätestens am, dem durchgeführten Test folgenden Tag elektronisch zu übermitteln.

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