Petr Němec | 17.12.2024
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Ivan Fučík | November 3, 2016
"Die Geldbuße hat gemäß § 37b des Gesetzes Nr. 337/1992 Sb., über die Steuer- und Gebührenverwaltung, in der vom 1. 1. 2007 bis 31. 10. 2010 geltenden Fassung und gemäß § 251 des Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung, den Charakter einer Strafe; es ist notwendig, darauf Art. 40 Abs. 6 der Charta der Grundrechte und Freiheiten und Art. 6 und Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuwenden.“
Der zitierte Satz aus der Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (nachfolgend NSS) hat im vorliegenden Fall Odeř Agrag k.s. zur Schlussfolgerung geführt, dass die Gesellschaft keine Geldbuße in Höhe von 5%, sondern nur in Höhe von 1% zahlen muss (4 Afs 210/2014-57).
Die Auswirkungen der Entscheidung sind allerdings weitaus umfangreicher und haben eine breite Diskussion der Fachöffentlichkeit, einschließlich der Richter und der Vertreter der Finanzorgane, ausgelöst.
Es stellt sich die Frage, ob die Bemessung einer Geldbuße die Einleitung eines Strafverfahrens ausschließt? Nach dem Urteil des NSS wird dies nicht ausgeschlossen. Die endgültige Antwort auf diese Frage erhalten wir auch vom Europäischen Gerichtshof, dem der Gerichtshof in Bergamo am 1. Oktober 2015 die Vorabentscheidungsfrage stellte:
"Ermöglicht die Bestimmung des Artikels 50 [der Charta der Grundrechte der Europäischen Union], die in Bezug auf Artikel 4 [des Protokolls] Nr. 7 [der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs die Einleitung eines Strafverfahrens, dessen Gegenstand eine Tat (die Nichtbezahlung der MwSt.) ist, für die einem Angeklagten eine endgültige Verwaltungssanktion auferlegt wurde?“ (AZ: C-524/15)
Bis zum heutigen Tag (3. 10.2016) wurde keine Entscheidung gefällt, es gibt auch keine Stellungnahme des Generalanwalts.
Eine ähnliche Frage soll auch in den Fällen UBS (Luxembourg) SA, Alain Hondequin, Holzem und andere (AZ: C-358/16) und Stefan Burzio (AZ: C-497/14) behandelt werden.
Das genannte Urteil wirft andere Fragen wie die Möglichkeit der Moderation (der Minderung oder des Verzichts) der steuerlichen Geldbuße in Fällen auf, in denen die Anweisung der Generalfinanzdirektion D-21 die Moderation zum Beispiel aufgrund der Nichtbezahlung der Steuer bis zur Einreichung des Antrags oder aufgrund der Beurteilung der Zusammenarbeit des Steuerzahlers seitens des Steuerverwalters als mangelhaft nicht ermöglicht. Der Ausschluss der Möglichkeit der Moderation steht zweifellos im Widerspruch zum Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung und letztlich zum Grundsatz, dass über eine Strafe ein Gericht entscheidet. In seinen Fällen hat das tschechische Verfassungsgericht (ÚS) bereits Urteile gefällt, dass eine Sanktion weder eine einschnürende, noch eine Liquidationsauswirkung haben darf und dass sie auch dann moderiert werden kann, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich zulässt (Pl. ÚS 37/11, Pl. ÚS 24/14, čl. IV./d).
Die Frage ist auch die Anwendung des angeführten Grundsatzes auf die „Doppelbestrafung“ für dieselbe Tat bei satzungsmäßigen Organen der Gesellschaft, denen eine steuerliche Geldbuße bemessen wurde. In diesem Fall ist die Anwendung des Grundsatzes des Verbots der Doppelbestrafung (ne bis in idem) nicht so eindeutig, jedoch kann sie nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.
Die nächste Frage, die das Urteil aufwirft, ist, ob und welche weiteren Sanktionen nach der Generalfinanzdirektion den Charakter einer Strafe besitzen. Ob eine Strafe auch ein Verzugszins in der gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 14,05%) ist? Die Rechtsprechung des ÚS hat bestätigt, dass eine Geldstrafe für die späte Einreichung der Steuererklärung eine Strafe ist. Auch die zur Bestimmung der Strafe führenden Verfahren müssen nach Art. 38 der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten unverzüglich geführt werden. Dies gilt beispielsweise für das Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln und für die Steuerkontrolle.
Jedenfalls hat das NSS seine Schlussfolgerung zum Sanktionscharakter der Geldbuße in einem Urteil eindeutig geäußert, und andere Gerichte werden gezwungen sein, darauf zu reagieren. Auch die Steuerverwalter werden gezwungen, darauf zu reagieren. Für einen Steuerpflichtigen sind dies nur positive Nachrichten. Wir werden Sie über die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Frage auf den Seiten unseres Newsletters informieren.