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| February 25, 2025
Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik hat in seinem Urteil Pl. ÚS 26/24[1] bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichts[2], über den Schutz des Rufes juristischer Personen nach dem „neuen“ Bürgerlichen Gesetzbuch[3], grundlegend geändert.
Es entschied nämlich, dass auch juristische Personen Anspruch auf dieselben Mittel zum Schutz gegen Eingriffe in ihren Ruf haben, die ihnen auch die gesetzlichen Regelungen zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb zustehen, darunter auch ein Anspruch auf angemessene Genugtuung (Entschädigung).
Über die Existenz eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung bei einer Verletzung des Rufs einer juristischen Person bestand seit langem in der Fachwelt Uneinigkeit. Mit dem betreffenden Urteil hat das Verfassungsgericht diese Debatte jedoch endgültig beendet.
Das Oberste Gericht hatte bislang die Auslegung, dass eine angemessene Genugtuung nicht gewährt werden kann, wenn lediglich der Ruf einer juristischen Person beeinträchtigt wird, weil das Gesetz für einen solchen Fall keine explizite Verpflichtung zum Ersatz immaterieller Schäden[4] vorsieht.
Der allgemeine Schutzmechanismus für juristische Personen im Falle eines Eingriffs in ihren Ruf war § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der ihnen jedoch nur gestattete, Folgendes zu verlangen:
In der Praxis könne jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Entschädigung erreicht werden, insbesondere wenn die Reputationsschädigung den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts war diese Methode zum Schutz des Rufs juristischer Personen jedoch nicht ausreichend wirksam, da sie nicht alle Fälle einer Beeinträchtigung des Rufs juristischer Personen[5] abdeckte.
Das Verfassungsgericht gelangte in seiner Auslegung zu dem Schluss, dass die Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten[6] auch juristischen Personen ein Recht auf Schutz ihres Rufes gewährt. Gleichzeitig gelangte man zu dem Schluss, dass die derzeitige gesetzliche Regelung juristischen Personen keine ausreichend wirksamen Mittel zum Schutz dieses Rechts bietet.
Eine nicht-monetäre angemessene Genugtuung kann beispielsweise folgende Formen haben:
Sollte eine nicht-monetäre Entschädigung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht ausreichend sein, kann das Gericht auch eine Geldentschädigung zusprechen.
In jedem Fall muss die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zu allen Umständen des Falles stehen (Intensität des Rufschadens des Geschädigten, Verschulden und Motiv des Schädigers, Dauer des Eingriffs usw.).
Es ist davon auszugehen, dass im Falle eines Eingriffs in den Ruf einer juristischen Person eine öffentliche Entschuldigung für den Geschädigten oft von größerer Bedeutung sein wird als eine schwer zu erwirkende Entschädigung oder die bloße Entfernung des Artikels.
Das Verfassungsgericht bestätigte, dass juristische Personen ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Schutz ihres Rufes haben. Auch im Falle eines Eingriffs bzw. einer Verletzung des Rufes einer juristischen Person kann diese die Gewährung einer angemessenen Genugtuung (z.B. einer Entschuldigung) verlangen.
Bitte beachten Sie, dass die Auslegung des Verfassungsgerichts bindend ist und auch für alle bereits eingeleiteten Verfahren gilt.
[1] Urteil Pl. ÚS 26/24 vom 15. Januar 2025, verfügbar HIER
[2] Insbesondere das Urteil des Obersten Gerichts vom 30. 11. 2021, AZ. 23 Cdo 327/2021, verfügbar HIER
[3] Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der geänderten Fassung
[4] § 2894 Abs. 2 Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der geänderten Fassung
[5] Punkt 72 des Urteils Pl. ÚS 26/24 vom 15. Januar 2025
[6] Art. 10 Abs. 1 von Charta der Grundrechte und Freiheiten, in der geänderten Fassung