Jana Shumakova | 12.11.2024
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| January 24, 2023
Bis zum 31. Januar 2023 müssen dem Steuerverwalter alle, im Jahr 2022 an Steuerausländer gezahlten Einnahmen gemeldet werden, die normalerweise der tschechischen Quellensteuer unterliegen, aber aus einem Grund von der Steuer befreit sind oder die gemäß einem internationalen Abkommen in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind.
Dies sind typischerweise:
Die Pflicht zur Abgabe einer Meldung über steuerfreie Einnahmen gilt nicht für folgende Einnahmen:
Die von der Abzugssteuer nicht befreiten Einnahmen müssen der Steuerbehörde während der ordentlichen Steuerzahlungsfrist, also in der Regel bis Ende des Folgemonats gemeldet werden.
Für den Fall, dass Sie eine der oben genannten Einnahmen ausgezahlt haben oder Sie diese als eine gültige Verbindlichkeit registrieren, vergessen Sie nicht, den Finanzverwalter diesbezüglich rechtzeitig zu benachrichtigen, sonst riskieren Sie ein Bußgeld wegen Pflichtverletzung nicht monetärer Art bis zu 500.000 CZK.
Wenn Sie an Unterstützung bei der Ermittlung der zu meldenden Einnahmen bzw. der Erstellung der Meldung selbst oder an Informationen darüber interessiert sind, wie die Meldepflicht zukünftig entfallen kann, können Sie sich an uns wenden, gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Autor: Jiří Zoubek