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| June 25, 2021
Auf der Grundlage der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts hat die Zollverwaltung der Tschechischen Republik eine Änderung der Verwaltungspraxis bei der Beurteilung des Beginns der Sechsmonatsfrist für die Geltendmachung der Rückerstattung der Verbrauchssteuer angekündigt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Nach der bisherigen Auslegung konnte der Anspruch erstmals am 25. Tag des Monats geltend gemacht werden, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach der neuen Auslegung wird es der erste Tag des Folgemonats sein. Wenn der Anspruch also z.B. im Januar entstanden ist, endet die Frist für die Einreichung einer Steuererklärung, in der die Erstattung beantragt werden kann, am 2. August und nicht wie bisher am 26. August. Um die berechtigten Erwartungen der Steuerzahler zu schützen, wird diese Änderung erst für Steuerperioden nach dem 1. September 2021 gelten.