Jana Shumakova | 12.11.2024
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| May 25, 2021
Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Webseite die Mitteilung über die Verlängerung der Frist für die zoll- und umsatzsteuerfreie Einfuhr von Waren, die zur Bekämpfung der Folgen der Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 notwendig sind, und zwar bis zum 31. Dezember 2021, veröffentlicht.
Diese Mitteilung stützt sich auf den Beschluss der EU-Kommission Nr. 2020/660 und knüpft an die frühere Mitteilung zu dieser Befreiung an, die seitens der Finanzverwaltung am 7. April 2020 mit der ursprünglichen Frist vom 30. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 erlassen worden war. Diese Frist wurde nachfolgend mehrmals verlängert.
Die die zoll- und umsatzsteuerliche Befreiung betrifft insbesondere staatliche, wohltätige oder gemeinnützige Organisationen und Einsatzkräfte. Sie bezieht sich jedoch auf die Einfuhr von Waren, die nicht zum Zwecke des Handels eingeführt werden, bis zum Wert von 45 Euro, wenn der Absender und der Empfänger ausschließlich Privatpersonen sind. Auch die Einfuhr von Waren geringen Wertes ist befreit, d.h. der Waren mit dem Wert von bis zu 22 Euro, die sowohl seitens eines Unternehmers, als auch seitens einer Privatperson getätigt wird. Allerdings weisen wir darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Novelle des USt.-Gesetzes, deren Wirksamkeit ab 1. Juli 2021 geplant wird, bei der zuletzt genannten Person die Befreiung von der Steuer aufgehoben wird.