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Roman Burnus | | September 1, 2022

Versicherungsprämien für den Arbeitnehmern zu privaten Zwecken überlassenen schadstoffarmen Kraftfahrzeugen

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Die Steuerberaterkammer wandte sich an die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft (im Folgenden „VZP“) und die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung (im Folgenden „ČSSZ“) mit der Bitte um methodische Anleitung, wie Beitragszahler bei der Korrektur der Kranken- und Sozialversicherung für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 richtig vorgehen sollen, nach der Gesetzesänderung von § 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (im Folgenden „EStG“), die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist.

Diese Gesetzesänderung reduziert die Höhe der Sacheinkünfte eines Arbeitnehmers, wenn ihm der Arbeitgeber für den gesamten Besteuerungszeitraum des Jahres 2022 ein schadstoffarmes Kraftfahrzeug für geschäftliche sowie private Zwecke unentgeltlich zur Verfügung stellt. Nach einer Übergangsvorschrift gilt der ermäßigte Prozentsatz von 0,5 % vom Eingangspreis eines schadstoffarmen Kraftfahrzeugs für den gesamten Steuerzeitraum des Jahres 2022

Angesichts des Vorbezeichneten wandte sich die Steuerberaterkammer an die VZP und ČSSZ mit der Bitte, eine methodische Vorgehensweise dieser Institutionen mitzuteilen.

Mitteilung der VZP (Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft)

Für die Anwendung des Versicherungsprämienzahlungsverfahrens bei der VZP gilt der Kalendermonat, nicht das Kalenderjahr, als maßgeblicher Zeitraum, daher gelten die gezahlten Krankenkassenprämien für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 als korrekt und für den oben genannten Zeitraum sollten keine rückwirkenden Korrekturen vorgenommen werden. Das vorgenannte Verfahren führt somit zu einer Differenz zwischen der jährlichen Gesamtbemessungsgrundlage für die Erhebung der Krankenversicherungsprämien und dem gesamten zu versteuernden Jahreseinkommen des Arbeitnehmers für das Jahr 2022.

Mitteilung der ČSSZ (Tschechische Sozialversicherungsverwaltung)

Die Übergangsbestimmung der Gesetzesänderung regelt nur die Problematik der Besteuerung von Einkünften, die vom Arbeitgeber im Zeitraum von Januar bis Juni 2022  gebucht wurden. Die CSSS gibt an, dass die neu festgelegte Höhe von 0,5 % des Eingangspreises für ein dem Mitarbeiter überlassene schadstoffarme Fahrzeug nicht für einzelne Monate ermittelt wurden, sondern erst bei der jährlichen Abrechnung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt wird. Im Rahmen der Einkommensanrechnung in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge wird das Einkommen einbezogen, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Kalendermonat gebucht hat. Infolge der verabschiedeten Gesetzesänderung ergab sich keine Änderung, die die Ermittlung des abzurechnenden Einkommens und dessen Höhe für den Zeitraum der Kalendermonate Januar – Juni 2022 (bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) regeln würde.

Die Bemessungsgrundlage sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers wird für den angegebenen Zeitraum die Summe von 1 % des Eingangspreises angerechnet, unabhängig davon, ob einem Mitarbeiter im Zeitraum von Januar bis Juni 2022 ein emissionsarmes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt werden konnte. Hat der Arbeitgeber für diesen Zeitraum den angegebenen Versicherungsbeitrag in Höhe von 1 % des Kfz-Eingangspreises in die Bemessungsgrundlage einbezogen, stand es also im Einklang mit den Rechtsvorschriften und die Verabschiedung der rechtlichen Regelung hat somit keine Auswirkungen, die eine rückwirkende Lösung durch die CSSS erfordern würden. 

Autor: Roman Burnus, Marek Toráč