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Im Falle der Vermietung einer Wohnung oder eines Zimmers über Airbnb handelt es sich nach Angaben der Finanzverwaltung um eine Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen (d.h. eine selbständige Tätigkeit gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes), nicht um eine Miete gemäß § 9. Gleichzeitig handelt es sich gemäß dieser Erklärung der Finanzverwaltung um eine Realisierung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auch im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes.
Als Steuerzahler müssen Sie sich beim Finanzamt zur Einkommensteuer natürlicher Personen registrieren lassen und in den meisten Fällen eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Ein Erbringer von Unterkunftsdienstleistungen, der eine Gewerbeerlaubnis besitzt, kann in der Steuererklärung eine Ausgabenpauschale von 60% anwenden. Für den Fall, dass der Dienstleister keine entsprechende Gewerbeerlaubnis besitzt (gemäß der Information widerspricht dies dem Gesetz), kann er die Ausgaben mit einem Prozentsatz von 40% des Einkommens geltend machen.
Die Einbeziehung dieser Einnahmen in die selbständige Tätigkeit gemäß § 7 EStG-cz wirkt sich auch auf die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträgen aus.
Bei den Erbringern, die noch nicht als Mehrwertsteuerzahler registriert sind, geht dieser Umsatz in die gesetzliche Umsatzberechnung für eine obligatorische Registrierung zur MwSt. ein. Wenn der Erbringer von Unterkunftsdienstleistungen bereits ein Mehrwertsteuerzahler ist, bezieht er die erbrachten Unterkunftsdienstleistungen in die in der Mehrwertsteuererklärung aufgeführten standardmäßigen steuerbaren Umsätze ein.
Wenn durch die Gesellschaft Airbnb, die nicht im Inland ansässig ist, ein elektronischer Service (z.B. eine Servicegebühr für die Nutzung der Online-Plattform) erbracht wird, müssen seine Empfänger die Mehrwertsteuer auf diesen Service im Inland zahlen. Wenn sie noch nicht als Mehrwertsteuerzahler registriert sind, sind sie verpflichtet, sich für den Empfang dieser Dienstleistung als sog. identifizierte Person zu registrieren.
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Unterkunftsdienstleistungen können auch andere Verpflichtungen entstehen, u.a.: