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Am 7. Januar 2021 hat das Finanzministerium der Tschechischen Republik einen Beschluss über den Erlass des Zubehörs der Steuer im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 erlassen (im Folgenden „Beschluss“). Die Finanzministerin hat über den Erlass der Geldstrafe für die verspätete Einreichung der Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2020 unter der Bedingung, dass die Steuererklärung bis 1. April 2021 eingereicht wird, entschieden. Gleichzeitig wird der Verzugszins für die verspätet gezahlte Kraftfahrzeugsteuer für die Steuerperiode 2020 erlassen, wenn die Steuer, auf die sich der Verzugszins bezieht, bis zum 1. April 2021 bezahlt wird. Neben dem Zubehör der Kraftfahrzeugsteuer erlässt die Finanzministerien mittels des Beschlusses auch die Geldstrafe für die verspätet eingereichte Grundsteuererklärung oder für die teilweise Grundsteuererklärung für die Steuerperiode 2021, und zwar unter der Bedingung, dass die Steuererklärung bis zum 1. April 2021 eingereicht wird.
Aus dem Beschluss folgt, dass der Kreis der Steuerpflichtigen, bei denen der Verzugszins im Zusammenhang mit der verspäteten Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für die Steuerperiode 2020 erlassen wird, dann erweitert wird, wenn die Steuer, auf die sich der Verzugszins bezieht, bis 1. April 2021 bezahlt wird (ursprünglich hat dies nur ausgewählte Subjekte betroffen). Alle Steuerpflichtigen, die die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 1. April 2021 bezahlen wollen, müssen die Tatsache nicht anmelden, dass der überwiegende Teil deren Einnahmen vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2020 aus Tätigkeiten stammte, die durch den Regierungsbeschluss über die Krisenmaßnahmen verboten oder eingeschränkt wurden. Die ausgewählten Steuerpflichtigen können nach der Erfüllung aller Voraussetzung diese Steuer bis zum 16. August 2021 mit der Möglichkeit des Erlasses des Verzugszinses zahlen.