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| June 29, 2021

Vom Obersten Verwaltungsgericht bestätigt: ein Steuerzahler hat Anspruch auf Zinseszinsen

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Dieser Artikel erörtert die Rechtsauffassung, die das Oberste Verwaltungsgericht zu der Frage geäußert hat, ob ein Anspruch auf Zinsen wegen der ungerechtfertigten Handlungen der Steuerverwaltung gemäß § 254 des Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Abgabenordnung, in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (im Folgenden "Abgabenordnung"), auf einen Hauptbetrag entsteht, der selbst Zinsen darstellt.

Änderung der Abgabenordnung

Gemäß Art. § 254 der Abgabenordnung gilt folgendes: "Wenn ein Steuerbescheid wegen Rechtswidrigkeit oder wegen eines fehlerhaften Amtsverfahrens der Steuerverwaltung aufgehoben, geändert oder für nichtig erklärt wird, so hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Zinsen auf den Betrag, den er auf Grund oder im Zusammenhang mit diesem Bescheid gezahlt hat, die jährlich der Höhe des von der Tschechischen Nationalbank festgesetzten Repo-Satzes, erhöht um 14 Prozentpunkte, entspricht und am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag der falsch veranlagten Steuer oder, falls die falsch veranlagte Steuer später bezahlt wurde, ab dem Tag ihrer Bezahlung gilt."

Schlussfolgerung der früheren Rechtsprechung

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.12.2017, AZ 2 Afs 148/2017-36, festgestellt, dass ein Anspruch auf "Zinseszinsen" begründet werden kann. Im vorliegenden Fall wurden die Zahlungsbescheide, mit denen die Klägerin zur Zahlung eines Zwangsgeldes verurteilt wurde, zunächst gerichtlich aufgehoben und der Betrag des Zwangsgeldes wurde zu einer rückzahlbaren Überzahlung. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Finanzverwaltung die Verzinsung des gezahlten Strafgeldes nach § 254 Abgabenordnung. Zinsen wurden zunächst nicht gewährt und erst nachdem die Klägerin Einspruch eingelegt hatte, war sie teilweise erfolgreich und die Zinsen wurden ihr vom Finanzamt auf ihrem persönlichen Steuerkonto gutgeschrieben. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Obersten Verwaltungsgericht war dann der Anspruch der Klägerin auf eine zweite Festsetzung von Zinsen auf den Betrag dieser (ersten) Zinsen aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Steuerverwaltung. Das Oberste Verwaltungsgericht prüfte zunächst eingehend die Erfüllung der in § 254 Abs. 1 der Abgabenordnung festgelegten Bedingungen und kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass die Steuerverwaltung die Zahlung der ersten Zinsen ungerechtfertigt um neun Monate verzögert hat. Laut Oberstem Verwaltungsgericht muss der Steuerpflichtige dann aber Anspruch auf Zinseszinsen haben, die gewissermaßen eine pauschale Entschädigung für den Schaden darstellen, der dem Steuerpflichtigen durch die Verzögerung der Steuerverwaltung entstanden ist; die Gewährung von Zinsen nach § 254 der Abgabenordnung hat einen unbestreitbaren wirtschaftlichen Zweck: den Steuerpflichtigen für die "Kosten des Geldes" zu entschädigen, über das er nicht verfügen konnte.

Eine bestätigende Meinung aus einem aktuellen Urteil

Diese Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts wurde durch ein kürzlich ergangenes Urteil vom 6. Mai 2021, AZ 10 Afs 382/2020-51, bestätigt, in dem es um eine ähnliche Frage ging, ob ein Betrag, der infolge einer unbefugten Handlung der Steuerverwaltung gemäß § 254 der Abgabenordnung als Zinsen aufgelaufen ist, wenn die Steuerverwaltung ihn nicht rechtzeitig einem persönlichen Steuerkonto gutgeschrieben hat (vgl. § 254 Abs. 3 der Abgabenordnung), als "neu aufgelaufenen Grundbetrag" neu zu bewerten ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin auf das oben genannte Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts AZ 2 Afs 148/2017-36 berufen, das Bezirksgericht (krajský soud) hat ihre Klage jedoch abgewiesen und ist dem oben genannten Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts nicht gefolgt, weil es eine Abweichung von dem allgemein anerkannten Zinsverbot im Steuerrecht darstellt. Das Oberste Verwaltungsgericht teilte jedoch nicht die Auffassung des Bezirksgerichts (krajský soud) und bestätigte im Gegenteil die Schlussfolgerungen des Urteils AZ 2 Afs 148/2017-36 und hob das Urteil des Bezirksgerichts (krajský soud) auf. Das Oberste Verwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil AZ 10 Afs 382/2020-51 zu einer klaren Rechtsauffassung: "Wenn die Steuerverwaltung die Erhebung von Zinsen für unbefugtes gesetzwidriges Verhalten gemäß § 254 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 280/2009 Sb. in der Fassung der Abgabenordnung bis zum 31. Dezember 2020 verzögert, d.h. indem sie diese Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen dem persönlichen Steuerkonto des Steuersubjekts gutschreibt (§ 254 Abs. 3 dieses Gesetzes), belastet sie das Steuerverfahren mit weiterem unbefugten Verhalten. Infolgedessen hat der Steuerpflichtige auch Anspruch auf Zinseszinsen nach § 254 Absatz 1 desselben Gesetzes auf den Betrag der ursprünglichen Zinsen nach dieser Vorschrift, die die Steuerverwaltung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig gutgeschrieben hat, obwohl sie dies hätte tun müssen."

Schlussfolgerung: Das Recht auf Zinseszinsen besteht

Auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Steuerzahler Anspruch auf Zinseszinsen nach § 254 der Abgabenordnung hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Oberste Verwaltungsgericht den § 254 der Abgabenordnung mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 ausgelegt hat. Wenn Sie sich derzeit mit dieser Frage beschäftigen, sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen gerne.

 

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