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Von der Regierung verabschiedet: Bedingungen für einen besonderen Langzeitaufenthalt für Bürger der Ukraine

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Am 19. März 2025 hat die Regierung den lang erwarteten Verordnungsentwurf zu Einzelheiten der Registrierung für einen besonderen Langzeitaufenthalt in der Tschechischen Republik für Bürger der Ukraine verabschiedet. Wir kennen endlich die endgültige Form der Bedingungen und das Registrierungsverfahren für einen besonderen Langzeitaufenthalt, die im Gesetz „Lex Ukraine VII“ verankert wurden.

Um eine Erlaubnis zum besonderen Langzeitaufenthalt zu erhalten, müssen die Antragsteller mehrere Bedingungen erfüllen: einen guten Leumund haben (Unbescholtenheit), sich mindestens 2 Jahre (d.h. ab Ende März 2023) lang ununterbrochen auf der Grundlage eines vorübergehenden Schutzes in der Tschechischen Republik aufhalten und unabhängig von humanitären Hilfsleistungen sein. Der Zeitraum, in dem Antragsteller keine humanitären Leistungen erhalten können, wurde im Rahmen der Kommentierungsregelung zur Verordnung von ursprünglich 9 auf 6 Monate (also vom 1. Oktober 2024 bis 31. März 2025) verkürzt. Voraussetzung ist außerdem die Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung und das Fehlen jeglicher Versicherungsbeitragsrückstände.

In der verabschiedeten Verordnungsversion ist jedoch auch die umstrittenste Anforderung geblieben, zu der mehrere Stellen, darunter z.B. das Büro des öffentlichen Verteidigers der Rechte, Einwände erhoben haben – für die Registrierung muss ein Mindestjahreseinkommen von 440 000 CZK für das Jahr 2024 erreicht werden, wobei sich dieser Betrag für jede weitere gemeinsam registrierte Person um 110 000 CZK erhöht.

Darüber hinaus gilt, dass im Falle der Registrierung eines schulpflichtigen Kindes die Erfüllung der Schulpflicht (zum 31. März 2025) erforderlich ist.

Die relativ strengen Kriterien, die vermutlich nur von einer kleinen Gruppe von Flüchtlingen erfüllt werden, haben bei Berufsverbänden sowie in der Öffentlichkeit breite Diskussionen und Widerspruch ausgelöst. Nach Angaben des Innenministeriums handelt es sich beim Institut des besonderen Langzeitaufenthalts allerdings nicht um eine Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf des vorübergehenden Schutzes, sondern lediglich um eine ergänzende Möglichkeit zum fortbestehenden vorübergehenden Schutz. Im Rahmen der Beantwortung der bezüglich der Verordnung erhobenen Einwände führte das Innenministerium weiter aus, dass „vorgesehen sei, dass es sich hierbei um einen Aufenthalt nur für einen Teil der Personen mit vorübergehendem Schutz handelt, die hinsichtlich ihres Einkommens wirtschaftlich unabhängig sind.“

Die Interessenbekundungen für einen besonderen Langzeitaufenthalt werden schon am 1. April 2025 online auf einem Informationsportal für Ausländer gestartet und bis zum 30. April 2025 laufen. Die Anmeldung zum Aufenthalt erfolgt dann vom 1. September bis 31. Dezember 2025. Wir weisen darauf hin, dass Ehepartner und ihre Kinder unter 18 Jahren sowie registrierte Partner bzw. Bevollmächtigte von Kindern unter 18 Jahren mit vorübergehendem Schutz ihre Interessen gemeinsam bekunden müssen.

Sind Sie unsicher, ob Sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Langzeitaufenthaltserlaubnis erfüllen oder Unterstützung bei der Registrierung und weiteren Schritten benötigen, zögern Sie nicht, unsere Expertinnen und Experten im Bereich Asyl- und Migrationspolitik zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter und begleiten Sie während des gesamten Prozesses.