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| November 19, 2024

Vorgeschlagene Änderungen bei Arbeitsleistungsvereinbarungen ab Januar 2025

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Während relativ kurzer Zeit wird eine weitere Änderung im System der Besteuerung und Erhebung von Versicherungsprämien für Einkünfte aus Arbeitsleistungsvereinbarungen (nachfolgend „DPP“ genannt) vorbereitet. Durch einen Abänderungsvorschlag in der Parlamentspresse Nr. 743 strebt der Gesetzgeber eine Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2025 an.

Anhand der Daten aus der obligatorischen Registrierung von Arbeitsleistungsvereinbarungen bei der tschechischen Sozialversicherungsbehörde (im Folgenden „ČSSZ“ genannt) ergab sich, dass die Regelung betr. angemeldete Vereinbarungen (die ursprüngliche gesetzliche Regelung, die nun durch den Änderungsvorschlag aufgehoben wird) das neue Volumen der versicherungspflichtigen Lohnleistungen aus DPP nicht wesentlich bestimmen würde.
Die Regelung der angekündigten Vereinbarung würde einen zusätzlichen erheblichen Verwaltungsaufwand sowohl für die Arbeitgeber als auch für die ČSSZ mit sich bringen, daher wurde dieses Konzept aufgegeben.

Änderungen bei Arbeitsleistungsvereinbarungen ab 1. Januar 2025

  • die Aufhebung der Regelung der angemeldeten Vereinbarung,
  • die obligatorische (ab 1. Juli 2024 gültige) Registrierung von Vereinbarungen bei der ČSSZ gilt weiterhin.
  • das Einkommen des Arbeitnehmers auf der Grundlage der DPP unterliegt nicht den Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträgen, wenn es insgesamt für einen Arbeitgeber pro Kalendermonat nicht den maßgeblichen Betrag in Höhe von 25 % des Durchschnittsgehalts (für das Jahr 2025 in Höhe von 11 500 CZK) erreicht,
  • Bei Einkünften aus DPP-Vereinbarungen, die der Quellensteuer unterliegen, gilt die gleiche Grenze, d.h. Einkommen weniger als 25 % des Durchschnittsgehalts.

Wir werden die weitere Entwicklung in diesem Bereich weiterhin für Sie beobachten.