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| March 7, 2022
In der Abgeordnetenkammer wird derzeit die Abgeordnetenkammerpresse Nr. 139 diskutiert, die vor allem darauf abzielt, die Digitalisierung im Bereich der Handelskorporationen zu stärken. Sie schlägt aber auch eine Regelung im Bereich der Beurteilung der Unbescholtenheit von Mitgliedern gewählter Organe der Handelskorporationen – d.h. insbesondere der Mitglieder von gesetzlichen statutarischen Organen und Aufsichtsorganen – vor.
Derzeit wird die Unbescholtenheit eines gewählten Mitglieds im Sinne des Gewerbeordnungsgesetzes beurteilt – eine Person, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wurde und gleichzeitig im Zusammenhang mit einer Unternehmung oder einem Geschäftsgegenstand, die/den die Person zu betreiben beabsichtigt, wird nicht als unbescholten angesehen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung fügt jedoch eine neue Definition der Unbescholtenheit von Mitgliedern gewählter Organe direkt in das Gesetz über Handelskorporationen ("ZOK") ein. Nach dem vorgeschlagenen ZOK- Wortlaut wird eine Person, die wegen einer der taxativ genannten Straftaten (z.B. Unterschlagung, Betrug, Gläubigerschädigung oder Steuerdelikte) verurteilt wurde - jedoch auch, wenn sie die Straftat nicht im Zusammenhang mit der Unternehmung begangen hat - nicht als unbescholten angesehen. Auch Verurteilungen im Ausland werden gezählt.
Der Entwurf sieht auch die Einrichtung nationaler, nichtöffentlicher Verzeichnisse von Personen vor, die von der Ausübung der Funktion eines Mitglieds des gewählten Organs einer Handelskorporation ausgeschlossen sind. Diese sollten innerhalb der EU vernetzt sein und die Behörden der Mitgliedstaaten könnten sie gegenseitig anschauen – was theoretisch in der Folge bedeuten könnte, dass Gerichte von den in die Organe der Handelskorporationen gewählten Ausländern keine Strafregisterauszüge mehr verlangen würden. Fraglich ist allerdings, wann eine solche Vernetzung tatsächlich zustande kommt.
Wenn also jemand eine der gesetzlichen Straftaten begeht, wird er/sie in diese Evidenz eingetragen, wobei das Registergericht selbst die (Un-) Fähigkeit dieser Person als Mitglied eines gewählten Organs einer Handelskorporation überprüfen kann.
Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter beobachten.