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| May 3, 2022
Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 wurde das Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, in der geänderten Fassung (im Folgenden als „Abgabeordnung“) geändert, wodurch die Regel geändert wurde, dass die Geldstrafe von 20% der nachbemessenen Steuer bei der Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung nicht entsteht.
Die Generalfinanzdirektion hat zu dieser Problematik eine Methodische Anweisung zur Anwendung von § 251 Abs. 4 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 145a der Abgabenordnung AZ 56921/21/7700-10123-051418 erlassen.
Die Bestimmung § 251 Abs. 4 der Abgabenordnung bestimmt weiter, dass der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, eine Geldstrafe aus Steuernachzahlungen zu zahlen, die in einer zusätzlichen Steuererklärung oder einer zusätzlichen Abrechnung angegeben sind, auf deren Grundlage die Steuer nachbemessen wurde. Mit Wirkung ab 1. Januar 2021 enthält die genannte Bestimmung auch den folgenden Satz: „Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Steuererklärung oder zusätzliche Abrechnung unzulässig war.“
Die Bestimmung § 145a Abs. 1 der Abgabenordnung bestimmt dann: „Die Abgabe einer Nachsteuererklärung während des Bemessungs- oder Nachbemessungsverfahrens ist unzulässig und löst kein weiteres Verfahren aus.“
Zusätzlich zu den oben genannten Situationen ist zu beachten, dass eine Geldstrafe auch dann entsteht, wenn eine zusätzliche Steuererklärung oder Abrechnung während einer Steuerprüfung abgegeben wird. Dies ist jedoch keine neue Situation, so schloss die Rechtsprechung schon vor der Novellierung.
Ja, beide Fälle der Geldstrafe können vermieden werden, indem im ersten Fall vor der Abgabe einer nächsten zusätzlichen Steuererklärung oder Abrechnung überprüft wird, ob/dass die erste zusätzliche Erklärung oder Abrechnung bereits vom Finanzverwalter veranlagt wurde. Dies kann z.B. durch einen Antrag auf Zustellung einer Kopie des Nachzahlungsbescheids (der bereits zusammen mit der zusätzlichen Steuererklärung/Abrechnung eingereicht werden kann) oder durch Einsicht in die Akte oder das Steuerinformationsfeld erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass die zweite zusätzliche Steuererklärung/Abrechnung erst nach der Veranlagung der ersten abgegeben wird und somit keine unzulässige Abgabe darstellen wird.
Im zweiten Fall ist die in der Aufforderung zur Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung bzw. Abrechnung gesetzte Frist einzuhalten, wobei es möglich ist, einen Antrag auf diesbezügliche Fristverlängerung zu beantragen.
Sind Sie derzeit mit diesem Problem konfrontiert und benötigen Sie Rat, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Autor: Jaroslava Půtová