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Im Gesellschaftsrecht markiert der Juni üblicherweise die Abstimmung des Jahresabschlusses und die Entscheidung über die Gewinnverteilung durch das oberste Organ der Gesellschaft. Mit den Gewinnausschüttungsregeln haben wir Sie, Leser von GT News, bereits in unseren früheren Ausgaben eingeführt. In unserem heutigen kurzen Artikel betrachten wir das Thema aus einem anderen Blickwinkel, indem wir erläutern, an welche Regeln eine Handelsgesellschaft gebunden ist, wenn sie über die Nichtausschüttung des Gewinns entscheidet, typischerweise die Entscheidung über einen Gewinnvortrag auf ein Gewinnvortragskonto der Vorjahre.
Aus rechtlicher Sicht ist zu unterscheiden zwischen Situationen, in denen das oberste Organ der Gesellschaft entscheidet, dass der Gewinn nicht zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt wird, und Situationen, in denen keine Gewinnverteilung auf der Grundlage eines Beschlusses des satzungsmäßigen Organs erfolgt. Dieser Artikel befasst sich nur mit dem ersten Fall. Nämlich wann die Generalversammlung über die Nichtausschüttung des Gewinns entscheiden kann und wie sich die Gesellschafter gegebenenfalls gegen einen solchen Beschluss wehren können.
Das Recht auf Gewinn ist das Grundrecht eines Gesellschafters bzw. Aktionärs, das mit seiner Beteiligung an einer Handelskorporation verbunden ist. Im Handelskorporationsgesetz ist dieses Recht definiert in der Gewinnbeteiligungsbestimmung. Dieses Grundrecht des Gesellschafters ist gleichzeitig gesetzlich geschützt. Unter welchen Bedingungen kann das Unternehmen also entscheiden, dass kein Gewinnanteil ausgeschüttet wird?
Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidungspraxis mehrfach judiziert, dass das Grundrecht eines Gesellschafters auf Gewinn nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Diese wichtigen Gründe, aus denen eine Gewinnaufteilung unter den Gesellschaftern nicht möglich ist, müssen in einer Begründung des Gewinnverteilungsvorschlags des satzungsmäßigen Organs, der dem obersten Organ der Handelskorporation zur Zustimmung vorgelegt wird, besonders beschrieben werden.
Ein wichtiger Grund für die Gewinnnichtausschüttung kann beispielsweise eine Situation sein, in der ein Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine besondere Art von Anteilen (Aktien) regelt, mit denen entweder keine Gewinnbeteiligung verbunden ist, oder eine andere Bestimmung, auf deren Grundlage unter bestimmten Voraussetzungen der Gewinn nicht oder nur begrenzt ausgeschüttet wird. In der Praxis sind dies typischerweise Fälle, in denen gemäß der Satzung ein Teil des Gewinns in eine Rücklage oder einen Sozialfonds überführt wird, während der an die Gesellschafter auszuschüttende Gewinn um diesen Betrag gekürzt wird.
Ein weiterer wichtiger Grund für die Gewinnnichtausschüttung kann die Sicherung von Mitteln für künftige Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft sein (z. B. geplante Anschaffungen zum Zwecke der Geschäftsentwicklung etc.). Bei Rechtsstreitigkeiten werden jedoch solche Gründe individuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beurteilt. Wir empfehlen in diesen Fällen, auf eine sachgerechte Begründung der Entscheidung über die Gewinnnichtausschüttung zu achten.
Für den Fall, dass sich der Mehrheitsgesellschafter im Widerspruch zum Gewinnausschüttungsgesetz entscheidet, hat der Minderheitsgesellschafter mehrere Möglichkeiten, sich einem solchen Vorgehen zu widersetzen.
An erster Stelle steht der Schutz vor Verstoß gegen das satzungsgemäße Verbot des Stimmmissbrauchs gemäß Bestimmung § 212 Abs. 2) des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann das Gericht auf Vorschlag der Person, die ein rechtliches Interesse nachweist, entscheiden, dass die Stimme eines bestimmten Aktionärs/Gesellschafters, der sein Stimmrecht zum Nachteil der Gesamtheit missbraucht hat, nicht berücksichtigt wird. Im Falle des Mehrheitsaktionärs käme es wahrscheinlich vor, dass der Beschluss des obersten Organs über die Gewinnnichtausschüttung im Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung nicht akzeptiert würde, da das erforderliche Quorum nicht gegeben wäre. Der Gerichtsantrag muss jedoch innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag eingereicht werden, an dem die Stimmen missbraucht wurden.
Eine weitere Möglichkeit, sich gegen ein rechtswidriges Vorgehen zu schützen, ist eine Klage, den Beschluss der Generalversammlung gemäß § 428 des Handelskorporationsgesetzes für nichtig zu erklären.
Im äußersten Fall kann ein Minderheitsaktionär den Abkauf seines Anteils zu einem angemessenen Preis verlangen (sog. Recht auf fair exit). Allerdings müssen die in § 89 BGB aufgestellten Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Rechts erfüllt sein, d.h. kumulativ müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1) Die Gesellschaft ist ein abhängiges/beherrschtes Unternehmen (§ 74 Abst. 1 Handelskorporationsgesetz/ z.o.k.),
2) die beherrschende Person macht (geltend) Gebrauch von ihrem Einfluss, 3) die Lage des Gesellschafters verschlechtert sich wesentlich oder es liegt eine andere erhebliche Beeinträchtigung seiner berechtigten Interessen vor, 4) zwischen der Handlung der beherrschenden Person (Einflussnahme) und den im vorigen Punkt genannten Folgen besteht ein Kausalzusammenhang und 5) der betroffene Gesellschafter kann nicht billigerweise verpflichtet werden, im beherrschten Unternehmen zu bleiben. Gleichzeitig muss gelten, dass der Gesellschafter alle anderen Mittel zum Schutz seiner Rechte eingesetzt hat. In der Praxis könnte das Recht auf einen fairen Ausstieg (fair exit) ausgeübt werden, falls die Generalversammlung wiederholt beschließt, den Gewinn nicht auszuschütten, obwohl die Unwirksamkeit solcher Beschlüsse festgestellt wurde.
Abschließend fassen wir zusammen, dass das Gewinnrecht des Gesellschafters ein Grundrecht und oft der Grundgrund für die Beteiligung des Gesellschafters am Unternehmen ist. Die Gesellschaft muss also triftige Gründe haben, warum sie dieses Grundrecht des Gesellschafters einschränken möchte. Sind die Gründe für die Gewinnnichtausschüttung wirtschaftlicher/strategischer Natur, ist der konkrete Grund im Beschlussentwurf der Generalversammlung, d.h. in der Einladung zur Generalversammlung selbst, anzugeben.
Wenn Sie an diesem Thema interessiert sind, kontaktieren Sie uns bitte.
Author: Veronika Odrobinová, Aneta Koubková