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Milan Kolář | September 11, 2018
Warenausfuhren werden im Bereich der Mehrwertsteuer als sog. steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht betrachtet. Im tschechischen Mehrwertsteuergesetz (nachfolgend „MwStG-cz“) werden sie in § 66, und in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Artikel 146 (nachfolgend „Richtlinie“) festgelegt.
Da es sich um einen Umsatz handelt, bei dem der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, die Mehrwertsteuerzu erheben, wobei das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten bleibt, war dieser Bereich in den vergangenen Jahren immer der Gegenstand der Aufmerksamkeit des Steuerverwalters. Die verschiedenen Fragen wurden hauptsächlich auf dem Gebiet des Nachweises der Ausfuhrrealisierung, des Zeitraums seiner Berichterstattung in der Mehrwertsteuererklärung, der Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage, der korrekten Anwendung des MwStG-czin multilateralen Transaktionen, u.a. behandelt.
Da es in diesem Bereich im letzten Jahr einige Veränderungen gegeben hat, möchten wir uns damit in diesem Artikel befassen.
Zu Beginn sollten wir das Wesen der Exporte gemäß MwStG-cz wiederholen. Unter Export verstehen wir eine Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet eines Drittlandes, wenn die Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr, der passiven Veredelung oder des externen Versands übergeführt oder wieder ausgeführt wurden.
Der Steuerbeleg für die Ausfuhr war lange Zeit die Entscheidung der Zollbehörden über die Überführung von Waren in das Zollverfahren der Ausfuhr mit dem bestätigten Ausgang von Waren aus der Europäischen Union. Dies wurde durch die Novelle geändert, die am 29. Juli 2016 in Kraft getreten ist. Seither ist der Steuerbeleg ein klassischer Steuerbeleg, ausgestellt in Übereinstimmung mit dem MwStG-cz (in der Regel eine typische Rechnung mit allen Pflichtangaben). Die Entscheidung über die Ausfuhr in ein Drittland mit einem bestätigten Ausgang der Waren aus der Europäischen Union, wurde jedoch als das entscheidende Beweismittel angesehen, um die Ausfuhrrealisierung für die Mehrwertsteuer-Zwecke nachzuweisen. Das Gesetz gestattete dem Zahler jedoch immer noch, andere Beweise vorzulegen, falls der Ausgang der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union nicht bestätigt wurde.
Mit der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle wurde das MwStG-cz weiter geändert. Als Beweismittel wird strikt eine Entscheidung der Zollstelle über die Ausfuhr von Waren in ein Drittland oder im Fall einer mündlichen Ausfuhrzollanmeldung andere Beweismittel angefordert.
Ausführlichere Erläuterungen zum gesamten Exportgebiet finden sich unter anderem in den Informationen zur Anwendung des MwStG-czüber Warenausfuhren der Generalfinanzdirektion. Hier wird klargestellt, dass die Zollanmeldung elektronisch eingereicht werden muss und das Beweismittel für den Export eine elektronische Datennachricht im XML-Format ist, die die Bestätigung der Zollstelle über den Ausgang der Waren aus der Europäischen Union enthält. Sie wird dem Zahler oder seinem Anmelder erst dann übermittelt, nachdem die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union der Ausfuhrzollstelle diese Tatsache elektronisch mitgeteilt hat.
Eine mündliche Ausfuhrzollanmeldung kann auch ein Beweismittel sein, jedoch nur für Waren mit einem Handelswert von höchstens 1 000 EUR oder einem Nettogewicht von höchstens 1 000 kg. In diesem Fall sollte die sogenannte summarische Ausgangsanmeldung eingereicht werden, aber das MwStG-cz lässt sog. sonstige Beweismittel zu, die den tatsächlichen Ausgang der Waren belegen können. Dies kann beispielsweise eine Kopie eines Lieferscheins sein, der vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union unterzeichnet wurde, eine Empfangsbestätigung aus der Anwendung des Beförderers, ein Beleg über die Zahlung einer Transportleistung, die den Warenverkehr belegt, usw.
Aus der Sicht des MwStG-czgilt als Tag der Ausfuhrrealisierung der Tag des Ausgangs der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union. In der Praxis wäre die strikte Einhaltung dieses Verfahrens ziemlich kompliziert. Tschechische Exporteure stellen die Rechnung in der Regel schon bei der Übergabe der Ware an den Spediteur des Käufers aus (wo der Transport durch den Käufer sichergestellt wird), aber der Ausgang von Waren aus der Europäischen Union kann ein paar Wochen später erfolgen. In diesen Fällen müsste der Verkäufer die ausgestellte Rechnung in die Erfassung für MwSt-Zwecke erst später einbeziehen. Mit dieser Situation befasste sich der kürzlich erschienene Beitrag Nr. 492/25.01.17 auf dem Koordinierungsausschuss der Kammer der Steuerberater und der Generalfinanzdirektion (nachfolgend „GFD“). In dem Beitrag wurde vorgeschlagen, dass die Angabe der realisierten Ausfuhr in der Erklärung für den Zeitraum angeführt wird, in dem bezüglich der Mehrwertsteuer tatsächlich das Recht an den Käufer übertragen wurde, mit der Ware als Eigentümer zu verfügen. Gleichzeitig wurde auch vorgeschlagen, dass es bei der Ausstellung der Rechnung nicht als Mangel betrachtet werden soll, wenn das Lieferdatum fehlt, und zwar aus dem Grunde, dass es in einigen Fällen bei der Ausstellung des Steuerbelegs noch nicht bekannt sein muss. Dies sind Fälle, in denen den Transport von Waren in ein Drittland durch den Verkäufer sicherstellt wird und wenn also die tatsächliche Lieferung erst viel später erfolgt, als der Tag des Ausgangs der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union ist.
Die Anforderung des tschechischen Gesetzes, Ausfuhren in den Steuerzeitraum einzubeziehen, in dem die Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben, wird von der Richtlinie nicht unterstützt. In der Richtlinie wird die Ausfuhr von Waren nicht als eine spezifische Leistung angesehen, die den Zeitpunkt ihrer Realisierung speziell geregelt haben sollte. Es ist daher notwendig, von den grundlegenden allgemeinen Bestimmungen auszugehen, nach denen die Übertragung des Rechts, über die Waren als Eigentümer zu verfügen, entscheidend ist. Auf dieser Grundlage ist in dem Beitrag ein Vorschlag, das man als Datum der Ausfuhrrealisierung betrachten kann, an dem die Waren geliefert wurden (sofern bekannt). In der Praxis könnte der Zahler weiterhin als den Zeitpunkt der Realisierung das Datum angeben, zu dem die Waren das Gebiet der Europäischen Union verlassen haben. Die Mitarbeiter der GFD halten jedoch in ihren Stellungnahmen zum Beitrag weiterhin als den entscheidenden Zeitpunkt der Realisierung der Ausfuhrleistung das Datum, an dem die Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgegangen sind, lassen dennoch in Übereinstimmung mit der Richtlinie zu, dass auf dem Steuerbeleg als Zeitpunkt der Realisierung auch das Datum angeführt werden kann, an dem die Lieferung von Waren erfolgte. Sie bestehen jedoch darauf, dass der Steuerbeleg immer einen bestimmten Leistungstag enthalten soll.
Abschließend möchten wir kurz die Frage der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage für den Export erläutern. In früheren Jahren wurde dazu auch ein Beitrag des Koordinierungsausschusses herausgegeben, gemäßdem das Finanzministerium es vorzog, den statistischen Wert aus der Einheitlichen Zollanmeldung als Steuerbemessungsgrundlage zu betrachten, aber dennoch zuließ, dass das Entgelt für die Ware als Steuerbemessungsgrundlage betrachtet werden konnte.
Gemäß MwStG-cz soll die Bemessungsgrundlage nach den allgemeinen Bestimmungen von § 36 MwStG-cz (d. h. Rechnungsbetrag einschließlich Nebenkosten) eindeutig bestimmt werden. In den veröffentlichten Informationen zu diesem Thema macht die GFD bereits deutlich, dass die Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Export von Waren gemäߧ 36 MwStG-cz erfolgen soll.
Es ist klar, dass sich fast mit jeder Novelle des MwStG-cz im Exportbereich etwas ändern wird. Weil aufgrund unserer Erfahrung auf der Seite der Steuerzahler unterschiedliche Verfahren angewandt werden, und es nicht einfach ist, die Entwicklung dieses Themas systematisch zu überwachen und zu bewerten, fanden wir es nützlich, auf einige dieser Praktiken aufmerksam zu machen.
Wenn Sie an dem Problem interessiert sind, kontaktieren Sie uns bitte.