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| March 7, 2014

Was gibt´s Neues im Bereich Liegenschaften bzw. unbewegliche Sachen? – Teil II.

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Die Novelle des MwStG´s bereitete eine neue rechtliche Regelung vor. Anstatt des Begriffs „Übertragung“ verwendet sie neu die Wortverbindung „Lieferung von ausgesuchten unbeweglichen Sachen“. Weiters unterscheidet sie zwischen der Lieferung von ausgesuchten unbeweglichen Sachen, die die Bestimmung von § 56 regelt, und zwischen der Miete von ausgesuchten unbeweglichen Sachen lt. Bestimmung von § 56a.

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Vereinigung der Anwendungspraxis gab die Generalfinanzdirektion die „Information zur MwSt-Geltendmachung bei Lieferung und Miete von ausgesuchten unbeweglichen Sachen ab dem 1. 1. 2014 Bestimmung von §56 und 56a Mehrwertsteuergesetzes“ (im Folgenden nur „Information der GFD“) heraus.

Ab 1. Januar 2014 wurde das neue Rechtsinstitut, das sog. Recht zu bauen, eingeführt. In Bezug auf die Kompliziertheit werden wir uns dieser Problematik in einem separaten Artikel widmen.