Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Das sich nähernde Ende des Jahres ist für viele Unternehmen gleichzeitig eine Zeit der Vorbereitung für die Erstellung des Jahresabschlusses. Die Novelle der Vorschriften, die bereits länger bekannt ist, hat mit Wirkung ab dem 1.1.2018 einige Neuerungen gebracht. Da sich einige von diesen Vorschriften auf die Änderungen der Ausweisung im Jahresabschluss beziehen, möchten wir auf diese in diesem Artikel hinweisen.
Im Geschäftsjahr, das 2018 begonnen hat, können die Unternehmen eine von zwei Varianten der Ausweisung der Rechnungsabgrenzung der Aktiva und der Passiva wählen. Auf der Grundlage der Änderung der jeweiligen Paragraphen der Verordnung (§3, §13 und § 19) kann sich das Unternehmen entscheiden, ob es die Rechnungsabgrenzung wie bisher im Jahresabschluss unter der Position „D. Abgrenzung der Aktiva/Passiva“ oder als Umlaufaktiva oder als Verbindlichkeiten im Rahmen der Sammelposition „C.II. Forderungen“ ggf. „C. Verbindlichkeiten“ ausweist. In diesem Fall enthält die Bilanz nicht die Position „D. zeitliche Abgrenzung“, und die Struktur der in der Bilanz ausgewiesenen Daten wird wie folgt sein:
C.II. Forderungen
C.II.1. Langfristige Forderungen
C.II.2. Kurzfristige Forderungen
C.II.3. Rechnungsabgrenzung der Aktiva
C.II.3.1. Aufwendungen der künftigen Perioden
C.II.3.2. Komplexe Aufwendungen der künftigen Perioden
C.II.3.3. Einnahmen der künftigen Perioden
C. Verbindlichkeiten
C.I. Langfristige Verbindlichkeiten
C.II. Kurzfristige Verbindlichkeiten
C.III. Rechnungsabgrenzung der Passiva
C.III.1. Ausgaben künftiger Perioden
C.III.2. Erlöse künftiger Perioden
Welche Ausweisung das Unternehmen wählen wird, muss spätestens zum Bilanzstichtag entschieden werden. Die Methode der Ausweisung muss bei Aktiva und Passiva dieselbe sein, eine Kombination von beiden Methoden ist nicht zulässig. Die Methoden der Buchung auf die Abgrenzungskosten werden nicht geändert.
In Bezug auf die Rechnungsabgrenzung und ihre Ausweisung stellt sich erneut die Frage der Neubewertung der Abgrenzungskonten. Der Nationalrat für Buchhaltung hat zu diesem Thema eine Interpretation I - 37 Rechnungsabgrenzung und die Fremdwährung erlassen. Vereinfachend kann zusammengefasst werden, dass abgesehen davon, in welchem Teil der Bilanz die Positionen der Einnahmen und Ausgaben der künftigen Perioden ausgewiesen werden, diese Positionen als Forderungen oder Verbindlichkeiten betrachtet werden können, und sie sollen deswegen zum Bilanzstichtag neubewertet werden. Aufwendungen und Erlöse der künftigen Perioden stellen dagegen weder eine Forderung, noch eine Verbindlichkeit dar, und daher betrifft sie die Neubewertung am Ende des Geschäftsjahres nicht.
Aus der praktischen Perspektive empfehlen wir, die Änderung in der Ausweisung zu konsultieren, da viele Tatsachen und Umstände berücksichtigt werden müssen. Sie müssen sich z.B. mit der Ausweisung der vergangenen Periode auseinandersetzen oder überlegen, wie die einzelnen Leser des Jahresabschlusses diese Ausweisung empfinden.
Der neue § 15a der Verordnung führt die bisherigen Positionen der Passiva „A.IV.1. Gewinnvortrag der Vorjahre“ und „A.IV.2. Verlustvortrag der Vorjahre“ in eine einzige Position „A.IV.1. Gewinnvortrag oder Verlustvortrag der Vorjahre“ zusammen. Gleichzeitig wird die Bezeichnung der Position der Passiva „Anderes Ergebnis der Vorjahre“ von A.IV.3. auf A.IV.2. geändert. Die neuen Methode der Ausweisung hat keinen Einfluss auf die bisherigen Buchungsmethoden bei den jeweiligen Konten der Gruppe 42x, auf die weiterhin nur auf der Grundlage der Entscheidung des obersten Organs des Unternehmens gebucht werden kann.
Die Methode der Ausweisung wird die Übersichtlichkeit der Positionen des Eigenkapitals vereinfachen, und sie wird die Beschlussfassung der Gesellschafter-bzw. Hauptversammlungen oder des Gesellschafters über das erzielte Ergebnis vereinfachen.
Abschreibung des Goodwills
Auf der Grundlage der Änderung des § 6 Abs. 3 der Verordnung wird es nicht mehr möglich sein, den Goodwill oder den negativen Goodwill während 120 Monaten, sondern nur noch 60 Monate lang abzuschreiben. Die neue Bestimmung von §56 Abs. 2 ermöglicht es zwar dem Unternehmen, den Zeitraum der Abschreibung des Goodwills oder des negativen Goodwills und der immateriellen Ergebnisse der Entwicklung im Zeitraum von 60 bis 120 Monaten abzuschreiben, allerdings nur dann, wenn der Zeitraum der Nutzbarkeit des Goodwills und der immateriellen Ergebnisse der Entwicklung nicht abgeschätzt werden kann. Das Unternehmen muss den gewählten Abschreibungszeitraum gleichzeitig in einer Anlage begründen.
Immaterielle Ergebnisse der Forschung
Immaterielle Ergebnisse der Forschung werden mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr, das 2018 begonnen hat, nicht mehr als immaterielles Anlagevermögen betrachtet. Die Ausgaben für Forschung werden nach dem jeweiligen Fall als Aufwendungen der laufenden Periode, komplexe Aufwendungen der künftigen Perioden, ggf. als Erwerb des materiellen Anlagevermögens oder als unfertige Erzeugnisse gebucht. Nach den Übergangsbestimmungen wird das Unternehmen, das die immateriellen Ergebnisse der Forschung unter der Position „B.I.1. Immaterielle Ergebnisse der Forschung und Entwicklung“ bis Ende des Geschäftsjahrs, das vor dem Jahr 2018 begann, ausgewiesen hat, dessen Abschreibung fortsetzen und wird diese Anlagen bis zu deren Aussonderung unter der Position „B.I.4. Sonstige immaterielle Vermögenswerte“ erfassen.
Berichterstattung (Ausweisung), Bewertung und Offenlegung der Informationen über Derivate
Die Novelle hat die § 52 und § 53 der Verordnung, die die Bewertung der Differenzen bei der Geltendmachung des Zeitwertes bei Sicherungsderivaten und Derivaten zum Handeln betrafen, abgeschafft. Gleichzeitig bestimmt §3 der Verordnung im neuen Absatz 10, dass das Unternehmen für die Zwecke der Berichterstattung (Ausweisung), der Bewertung und der Offenlegung von Informationen über Derivate die Bestimmungen der Verordnung Nr. 501/2002 Sb., für Buchführungseinheiten, Banken oder Finanzinstitute, in der zum 31.12.2017 geltenden Fassung, verwendet. Die Unternehmen werden auch weiterhin gemäß dem Buchführungsstandard IAS 39 und nicht mehr gemäß dem Buchführungsstandard IFRS 9, worauf die Verordnung Nr. 501/2002 Sb. im Jahr 2018 neu verweist, vorgehen. Der tschechische Buchführungsstandard für Unternehmer Nr. 09 DERIVATE ergänzt, dass für die Buchungsvorgänge auch die Bestimmungen der Tschechischen Buchführungsstandards für Finanzinstitute in geltender Fassung angewandt werden.
Damit die Aufstellung des Jahresabschlusses nicht so einfach wäre, werden die Formulare geändert und einige Begriffe - z.B. wird das Anlagevermögen ab jetzt Ständige Aktiva heißen oder der Restwert des verkauften Materials wird ab jetzt Verkauftes Material heißen. Gleichzeitig werden die Formulare auch die oben genannten Änderungen enthalten. In der Übersicht über den Cash Flow muss obligatorisch auch der vergleichbare Zeitraum des Vorjahrs erfasst werden.
Die Gesellschaften sollten daher bei der Erstellung des Jahresabschlusses ihre Kategorisierung überlegen. Gerade das Jahr 2018 kann für sie eine Änderung der Kategorie in Bezug auf die erreichten Kriterien (Aktiva, Umsatz, Mitarbeiteranzahl) bedeuten. Die Änderung der Kategorie muss für eine Gesellschaft nicht unbedingt eine einfache Angelegenheit sein. Es könnte für sie die Verpflichtung zum Audit, die Verpflichtung, die Methode der Bewertung von Vermögenswerten zu ändern, die Verpflichtung, die Struktur der im Anhang des Jahresabschlusses angeführten Informationen zu ändern, oder die Verpflichtung eine Übersicht des Cash Flows und eine Übersicht der Änderung des Eigenkapitals zu erstellen, entstehen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie die genannten Änderungen zu bewältigen sind, wenden Sie sich gern an uns. Wenn Sie sich gerade mit der möglichen Änderung der Kategorie der Gesellschaft und den damit zusammenhängenden Auswirkungen befassen, werden Sie mehr in unserem nächsten Artikel erfahren.
Ing. Renáta Habeltová, Ing. Klára Honzíková