Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Nicht einmal ein Jahr nach der wesentlichen Änderung der Besteuerung von Mitarbeiteraktien- und -optionsplänen wurde ein weiterer Abänderungsvorschlag vorgelegt.
Die derzeitige Verpflichtung, den Zeitpunkt der Besteuerung hinauszuschieben, soll nur eine der Möglichkeiten sein. Der Arbeitgeber als Steuerzahler wird die Wahlmöglichkeit haben, ob er für die Besteuerung des Einkommens des Arbeitnehmers für den Erwerb eines Anteils die gleichzeitig geltende Regelung - mit Aufschub des Besteuerungs-zeitpunkts oder die ursprüngliche, bis 31. Dezember 2023 gültige Regelung anwenden möchte. Die vorgeschlagene Wahl erfordert jedoch ein aktives Eingreifen des Arbeitgebers in Form einer rechtzeitigen Mitteilung des gewählten Vorhabens bis 20. Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Anteil oder Option erworben wurde. Die Mitteilung gilt nicht nur für Aktien und Optionen, die nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erworben wurden, sondern auch für alle ab Anfang 2024 erworbenen Anteile, für die eine besondere Übergangsregelung vorbereitet wird.
Der Entwurf ist derzeit in 2. Lesung und wird höchstwahrscheinlich verabschiedet. Die geplante Wirksamkeit sollte ab dem 1. Januar 2025 vorliegen, es ist jedoch nicht ganz klar, ob dieser Wunsch erfüllt wird. Arbeitgeber haben somit die Möglichkeit, sich vor dem Inkrafttreten detailliert mit den steuerlichen Auswirkungen ihrer künftigen Entscheidungen vertraut zu machen.
Für einen reibungslosen Ablauf bei der Wahl einer der Steuerregelungen bieten wir Ihnen die Möglichkeit, an unserem arbeitsrechtlichen Frühstück teilzunehmen, das am 8. Januar 2025 stattfinden wird, um sich mit dem Thema Aktienoptionspläne zu befassen.
Den Link zur Anmeldung finden Sie hier: Schulung Arbeitsrechtsfrühstück – Aktienoptionspläne – Bildung VOX