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| May 7, 2024

Weitere Änderungen der Arbeitsvereinbarungen werden hoffentlich zu einer Vereinfachung führen

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Bereits während des Verabschiedungsprozesses betr. Sparpaket war fast allen klar, dass die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Arbeitsvereinbarungen (im Folgenden „DPP“) die Lohn- und Gehaltsabrechnung erschweren und in einigen Punkten grundsätzlich nicht umsetzbar sein werden. Die ursprüngliche Regelung wäre überhaupt nicht wirksam, da Arbeitgeber nicht im Voraus wissen würden, ob die gesetzliche Versicherungsprämie von der Vereinbarung abgezogen wird und wie viel die Beschäftigung im DPP-Regime tatsächlich kosten wird.

Der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik (im Folgenden „KDP“ genannt) ist es zusammen mit der Unterstützung der Arbeitgebervertreter gelungen, mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales eine Kompromisslösung auszuhandeln, die am 17. April 2024 von der Abgeordnetenkammer im Rahmen der Parlamentspresse Nr. 570 verabschiedet wurde.

Neu vorgeschlagene Änderungen mit Wirksamkeit ab 2025

Kern des nun verabschiedeten Entwurfs ist die Einführung der Regelung betr. „angemeldete Vereinbarung“, in deren Rahmen der Arbeitnehmer jeden Monat eine Hauptvereinbarung, die sog. angemeldete Vereinbarung festlegen kann, für die er eine Beteiligung an der Sozial- und Krankenversicherung zahlen wird, wenn das Monatseinkommen den Betrag von 25 % des Durchschnittslohns (für das Jahr 2024 den Betrag von 10 500 CZK) übersteigt. Sollte ein Arbeitnehmer Tätigkeiten auf der Grundlage mehrerer Vereinbarungen mit einem Arbeitgeber ausüben, wird die Grenze für alle diese Vereinbarungen gemeinsam ermittelt.

Andere DPP-Vereinbarungen, außerhalb der Regelung der „angemeldeten Vereinbarung“, werden als allgemeine Beschäftigung betrachtet; andernfalls begründen sie keine Beteiligung an den Versicherungsprämien in einer Situation, in der das Monatseinkommen weniger als 4 000 CZK beträgt (geringe Beschäftigung).

In ihrem Bericht präzisiert die KDP-Kammer, dass das oben genannte System in der Praxis nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ angewendet wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, damit er eine angemeldete Vereinbarung nutzen kann, die tschechische Sozialversicherungsbehörde (im Folgenden „ČSSZ“) im Voraus über diesen Umstand informieren muss und gleichzeitig selbst derjenige sein muss, wer die Vereinbarung als erster angemeldet hat. Dieser wendet dann die höhere Grenze auf die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer an, bis der Arbeitnehmer dieses Regime beendet.

Abschließend muss hinzugefügt werden, dass der Arbeitgeber ab 1. Juli 2024 weiterhin verpflichtet ist, die ČSSZ-Behörde bis 20. Tag des Folgemonats alle auf Basis einer DPP-Vereinbarung arbeitenden Mitarbeiter anzumelden.