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| April 23, 2024

Weitere Änderungen im Bereich der Einkommensteuer natürlicher Personen

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Aufgrund der durch das Konsolidierungspaket erfolgten Neuregelung des Einkommensteuergesetzes ist eine Reihe von Auslegungsunklarheiten und unerwünschten Einflüssen auf die Praxis entstanden, worauf die Regierung nun mit der Parlamentspresse Nr. 570 bezüglich der Änderung des Gesetzes über Investmentgesellschaften reagiert. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf Sonderleistungen an Arbeitnehmer oder auf eine Erleichterung der Bedingungen für die Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien, die für den eigenen Wohnungsbedarf genutzt werden.

Vom Arbeitgeber organisierte gesellschaftliche Veranstaltungen

Der Gesetzesänderungsentwurf ändert den Wortlaut von § 6 Absatz 9 Buchstabe g) des Einkommensteuergesetzes (EStG) und es gibt hier eine interpretative Präzisierung, wo aus dem Text klar hervorgeht, dass nicht-monetäre Einkünfte in Form der Teilnahme eines Arbeitnehmers/seines Familienangehörigen an einer gesellschaftlichen Veranstaltung, einschließlich einer Veranstaltung mit sportlichem oder kulturellem Bezug, von der Steuer befreit sind, wenn diese Veranstaltung vom Arbeitgeber in angemessener Form und Umfang für eine begrenzte Teilnehmerzahl organisiert wird.

Laut Generalfinanzdirektion besteht keine Pflicht, steuerfreie Beträge aus diesen Veranstaltungen auf der Lohn-/ Gehaltskarte des Arbeitnehmers auszuweisen.

Steuerbefreiung von Verpflegungsbeiträgen für ehemalige Arbeitnehmer – Rentner

Nach der geltenden Rechtsregelung ist der Verpflegungszuschuss in monetärer und nichtmonetärer Form nur dann von der Steuer befreit, wenn der Arbeitnehmer innerhalb einer Schicht oder eines Kalendertags mindestens 3 Stunden arbeitet. Infolgedessen entfällt die Möglichkeit zur Befreiung von der Verpflegungsbeiträgen beispielsweise für ehemalige Mitarbeiter (Rentner), die früher in die Betriebskantine gingen und vergünstigt mit Mittagessen versorgt wurden.

Der Gesetzesänderungsentwurf verankert die Neuregelung § 6 Absatz 9 Buchstabe t) EStG, die die Mahlzeiten ehemaliger Arbeitnehmer, die vor dem Bezug einer Alters-/Invaliditätsrente für den Arbeitgeber gearbeitet haben, von der Steuer befreit.

Dies gilt nicht für Geldzuschüsse für Mahlzeiten oder Mehrzweck-Essensgutscheine; die neue Regelung zielt lediglich auf eine Steuerbefreiung für nichtmonetäre Zahlungen für den direkten Verzehr am Arbeitsplatz oder für den direkten Verzehr im Rahmen von Verpflegung ab, die über eine andere Stelle bereitgestellt werden.

Wertschätzung der Sonderleistung betr. betriebliche Kindergärten

Mit Wirkung ab 1. 1. 2024 sind Sachleistungen an Arbeitnehmer in Form eines Arbeitgeberbeitrags zur Nutzung von Vorschulkinderbetreuungseinrichtungen bis zur Grenze der Hälfte des Durchschnittsgehalts (für das Jahr 2024 ca. 22 Tsd. CZK) steuerfrei, gemäß § 6 Absatz 9 Buchstabe d) EStG, wenn der Betriebskindergarten den Kindern der Mitarbeiter völlig unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Gemäß der vorgeschlagenen EStG-Regelung wird diese Sonderleistung auf zwei Arten wie folgt bewertet:

  • mit üblichen Preis für die Nutzung eines vom Staat, der Region, der Gemeinde oder dem freiwilligen Gemeindeverband eingerichteten Kindergartens, oder
  • mit der höchsten monatlichen Zahlung für die Vorschulerziehung gemäß der Verordnung zur Regelung der Vorschulerziehung (für das Jahr 2024 entspricht es dem Betrag von 1 512 CZK pro Monat).

Die Bewertungsmethode kann vom Arbeitgeber selbst gewählt werden und sollte bereits für den Steuerzeitraum 2024 angewendet werden.

Mitteilung über steuerfreie Einkünfte aus der Veräußerung von für den Eigenbedarf genutzten Immobilien

Gemäß § 4 Absatz 1 Buchst. a) EStG können Einkünfte aus dem Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohneinheit befreit werden, wenn die natürliche Person die erhaltenen Mittel zur Beschaffung ihres eigenen Wohnbedarfs verwendet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass eine natürliche Person innerhalb der Frist zur Abgabe der Steuererklärung eine Mitteilung über die steuerbefreiten Einkünfte beim Finanzamt einreicht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf von Immobilien nicht möglich.

Die derzeitige Gesetzgebung ist in dieser Hinsicht ziemlich streng, und daher sieht die vorgelegte Gesetzesänderung vor, diese formelle Bedingung zu mildern. Die Meldepflicht bleibt weiterhin bestehen; wenn eine natürliche Person jedoch keine Meldung vornimmt, verliert sie nicht die Möglichkeit, diese Einkünfte von der Steuer zu befreien, sondern wird lediglich mit einer Geldstrafe wegen Nichterfüllung nichtmonetärer Verpflichtungen verhängt.

Wir werden die Situation weiterhin beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

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