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| May 31, 2022

Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten - Interpretation des Nationalen Buchungsrats

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Einer der Grundprinzipien der Rechnungslegung ist, dass der Rechnungsabschluss verständlich aufgestellt wird und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes wahrheitsgetreues Bild des Buchhaltungsgegenstands und der Finanzlage des Unternehmens vermittelt. Im Hinblick auf die regelmäßige Erfassung der Wertminderung des Anlagevermögens durch buchmäßige Abschreibungen (Wertberichtigungen) darf das Anlagevermögen insoweit unterlassen bleiben und das Unternehmen muss sich nicht mehr mit diesem Bereich der Rechnungslegung befassen bzw. berücksichtigt und bewertet keine anderen Tatsachen, die auf einen Anspruch auf Wertminderung von eingetragenen Vermögenswerten in der Rechnungslegung hindeuten können. Eine Wertminderung eines Vermögenswerts kann auch durch externe und interne Einflüsse eintreten, wie wir im Folgenden erläutern werden. Das Unternehmen sollte daher in seiner Rechnungslegung die Auswirkungen aller bereits bekannten oder potenziellen Auswirkungen widerspiegeln, d.h. regelmäßig den Nutzungswert und den tatsächlichen Wert des Vermögenswerts bewerten und, wenn eine Wertminderung festgestellt wird, diese Tatsache in seiner Buchhaltung berücksichtigen.

Mit dieser Problematik befasst sich eine der letzten Interpretationen des Nationalen Buchungsrats
(im Folgenden NÚR[1]), und nämlich I-45 Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten – Prüfung und Ausweisung - die wir unseren Lesern in diesem Artikel näherbringen und die Fragen beantworten möchten, wann und wie das Unternehmen Sachanlagen auf Wertminderung prüft bzw. wie etwaige Vermögenswertminderungen oder -änderungen buchhalterisch zu erfassen sind.

Es ist zu beachten, dass bereits vor Bestehen dieser Interpretation ein Unternehmen verpflichtet war, einzelne Vermögenswerte zu prüfen und zu beurteilen, ob der in der Bilanz erfasste Wert (Buchwert) der Wirklichkeit (Realität) entspricht. Die Auslegung des NÚR-Rats hilft nur zusätzlich bei der konkreten Anwendung in der Praxis, es handelt sich also nicht um eine „revolutionäre“ Neuheit im Bereich der Buchführung und der Verpflichtungen des Unternehmens.

Gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung (im Folgenden „RLG“) müssen die Unternehmen am Ende des Bilanzstichtags potenzielle Risiken und mögliche Verluste im Zusammenhang mit der Wertminderung des eigenen Vermögenswerts berücksichtigen, unabhängig von dem im Berichtszeitraum erzielten Gewinn oder Verlust. Dies erfolgt unter anderem durch regelmäßige Inventuren, bei denen die Unternehmen die tatsächliche Vermögenslage und mögliche Gründe für eine Wertminderung feststellen.

Die Wertminderung von Vermögenswerten wird auch im Tschechischen Rechnungslegungsstandard für Unternehmer Nr. 005 mit dem Titel „Wertberichtigungen“ behandelt, der besagt, dass Wertberichtigungen für abgeschriebene Anlagegüter, deren Nutzwert in der Praxis durch Abnutzung verringert wird, gebildet werden, wenn deren bei der Bestandsaufnahme festgestellter Nutzungswert erheblich niedriger ist als deren buchhalterischer Wert nach Abzug von Wertberichtigungen (kumulative Abschreibung), wobei diese Wertminderung nicht als endgültig (dauerhafte Wertminderung) betrachtet werden kann.

Zu diesem Zweck sollte ein Unternehmen mindestens einmal jährlich, jedoch immer zum Bilanzstichtag oder zu einem anderen Zeitpunkt, an dem ein Abschluss erstellt wird, beurteilen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Vermögenswerte wertgemindert sein könnten. Die Indikationen können sowohl extern als auch intern sein. Unter externen Indikationen kann man sich einen Rückgang des Marktwertes eines Vermögenswerts, technologische oder gesetzliche Änderungen, Marktentwicklungen vorstellen, die den Verlust eines bedeutenden Kunden oder den Eintritt von Wettbewerbern in den Markt darstellen. Im Gegensatz dazu sind interne Indikationen Beschädigung oder Veralterung eines Vermögenswerts, eine Änderung in der Nutzung oder in der Leistung eines Vermögenswerts.

Besteht auf der Grundlage der vorstehenden Anhaltspunkte die Vermutung, dass eine Sachanlage wertgemindert ist, bestimmt ein Unternehmen die Höhe der Wertminderung für die betreffenden Vermögenswerte unter Verwendung eines zurückwirkend erzielbaren Betrags, der dem von folgenden Werten höheren Betrag entspricht:

  1. vom Realwert des Vermögenswerts, abzüglich diesbezüglicher Veräußerungskosten; und
  2. vom Nutzungswert, der die diskontierten operativen Netto-Cashflows darstellt,
    die durch einen Vermögenswert oder eine Gruppe von Vermögenswerten generiert werden

Ist ein rückwirkend erzielbarer Betrag geringer als der Restwert des Vermögenswerts, hat das Unternehmen den Buchwert (Restwert) des Anlagevermögens um die entstandene Differenz durch eine Wertberichtigung zum Anlagevermögen zu mindern. Gemäß § 56 Abs. 4 der Verordnung Nr. 500/2002 Slg., womit bestimmte RLG-Bestimmungen durchgeführt werden, hat das Unternehmen den Abschreibungsplan für den Vermögenswert weiter so anzupassen, dass die künftige Abschreibung die Tatsache widerspiegelt, dass sich der Restwert des Vermögenswerts verringert hat. Das Unternehmen erwägt ferner die Möglichkeit, den bei der Abschreibung berücksichtigten Restwert des Vermögenswerts anzupassen.

Wenn die Vermutung einer Wertminderung des geprüften Vermögenswerts entfällt, entscheidet das Unternehmen, den rückwirkend erzielbaren Betrag des Vermögenswerts neu zu bestimmen. Übersteigt dieser Betrag den Restbuchwert des Vermögenswerts, bucht das Unternehmen den Wertberichtigungsposten aus, jedoch nur bis zu dem Höchstbetrag, den der Vermögenswert erzielt hätte, wenn in Vergangenheit kein Wertminderungsaufwand/-verlust erfasst worden wäre. Gleichzeitig erwägt das Unternehmen, den Abschreibungsplan für den Vermögenswert so anzupassen, dass die nachfolgende Abschreibung die Tatsache berücksichtigt, dass sich der Restwert des Vermögenswerts erhöht hat.

Die Interpretation selbst beschreibt die Problematik detaillierter, einschließlich der Annahmen, Schlussfolgerungen und Begründungen, die Sie in der NÚR-Website – www.nur.cz im Abschnitt „Genehmigte Interpretationen“ (Schválené Interpretace) – durchlesen können.  

Wenn Sie sich mit Buchungsfällen im Zusammenhang mit der Wertminderung von Anlagevermögen befassen oder wenn Sie planen, Interpretationen in Ihre Bilanzierungsrichtlinien aufzunehmen, oder es eine Änderung der aktuellen Vorgehensweise für Sie darstellt und Sie beraten möchten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir gehören zu den Experten, die an der Erstellung der einzelnen Interpretationen des NÚR-Rats mitwirken. 

 

[1] Der Nationale Buchungsrat ist eine unabhängige Berufsinstitution, die sich der Förderung der beruflichen Kompetenz bei der Entwicklung von Berufen und Methoden der Rechnungslegung widmet. Die Hauptaufgabe des Nationalen Rechnungsrats besteht in der Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium, anderen Regierungs-, Gesetzgebungs- und anderen Institutionen bei der Ausarbeitung von Gesetzen und zusammenhängenden Normen mit Schwerpunkt auf Rechnungslegung und Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Buchhaltungsberufen.

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