Jana Shumakova | 12.11.2024
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Im Frühjahr dieses Jahres wurde in einem verkürzten Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der Rechtssache „Váhostav“ eine Änderung des Handelsgesetzbuches-sk verabschiedet. Sie enthält eine Reihe von relativ bedeutenden Maßnahmen, von denen wir einige unten anführen:
Ab dem 1. 1. 2016 wird das Institut der „Gesellschaft in der Krise“ eingeführt. Eine Gesellschaft befindet sich in einer Krise, wenn:
Während der Krise wird die Gesellschaft nicht in der Lage sein, dem gewählten Kreis von Personen die Leistungen zu bezahlen, die die sog. eigenen Quellen ersetzen (z.B. an einen Gesellschafter mit mehr als einem 5%-Anteil, einen Gesellschafter eines satzungsmäßigen Organs, einen stillen Gesellschafter, eine solchen Personen nahestehende Person gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch-sk). Diese Gläubiger können erst dann befriedigt werden, wenn die Gesellschaft die Krise überwunden hat. In einem anderen Fall werden sie gesetzlich verpflichtet, der Gesellschaft eine solche Leistung zurückzuzahlen.
Ab dem 1. 1. 2016 kann das Gericht eine Entscheidung über den Ausschluss einer Person von der Ausübung einer Funktion in einer Handelsgesellschaft erlassen, und zwar aus zwei Gründen – wegen einer Verletzung der Verpflichtung, den Insolvenzantrag zu stellen, und wegen einer Entscheidung des Gerichts in einem Strafverfahren. In diesem Zusammenhang wird das sog. Disqualifizierungsregister eingeführt, in dem Angaben über solche natürlichen Personen geführt werden, die aufgrund einer Gerichtsentscheidung von der Ausübung einer Funktion ausgeschlossen wurden. Das Register wird nicht öffentlich sein.
Vom 29. 4. 2015 darf ein Gesellschafter einer Gesellschaft keinen Kredit mehr in Bargeldform gewähren, sondern nur bargeldlos.
In der Praxis passiert bei kleineren Gesellschaften, dass der Gesellschafter Firmenausgaben aus privaten Geldmitteln bezahlt. Wenn er der Buchhalterin Bargeld bringt, das als Bargeld gebucht wird, wird „die Kasse“ in negative Zahlen geraten, da der Gesellschafter dieses Geld nie vom Firmenkonto abgehoben hat. Die Buchhalterin hat in der Vergangenheit diesen negativen Zustand mittels eines „fiktiven“ Bargeldkredits vom Gesellschafter ausgeglichen, was eigentlich im Grunde der Zweck der Zahlung der Ausgaben in Bargeld war. Vom April letzten Jahres ist diese, eigentlich nicht schädliche, Vorgehensweise infolge der Rechtssache „Váhostav“ verboten. Ab 1. 1. 2016 wird der Kreis der Personen, die keine Bargeld-Kredite einer slowakischen GmbH (s.r.o.) gewähren dürfen, um weitere Personen, z. B. um Geschäftsführer, erweitert. Im Falle eines niedrigen Restbetrags in der Kasse und bei einer Zahlung der Ausgaben in Bargeld aus Privatgeldmitteln des Gesellschafters war wichtig, dass der Gesellschafter die Geldmittel für diese Ausgaben vom Konto noch vor dem Ende des Jahres 2015 abgehoben hat.
Einführung der sog. Übertragung der Steuerpflicht bei Bauarbeiten, der Erstellung eines Baus und einigen anderen Warenlieferungen mit Montage in diesem Bereich
Ab dem 1. 1. 2016 wird die sog. inländische Selbstbesteuerung (oder die Übertragung der Steuerpflicht) bei Bauarbeiten oder deren Teile oder auch bei einigen Warenlieferungen mit Installierung und Montage im Bereich Bauwirtschaft eingeführt. Es handelt sich ausdrücklich um Tätigkeiten, die in den Teil F der statistischen Klassifizierung CPA fallen, die auf der Webseite des statistischen Amtes zu finden ist. Die Liste ist sehr umfangreich, und für eine richtige Anwendung ist es notwendig, sie im Detail zu studieren. Die Übertragung der Steuerpflicht wird nur dann angewendet, wenn es sich um eine Transaktion zwischen zwei MwSt.-Zahlern handelt.
Der Grund zur Einführung dieses Mechanismus ist die Verhinderung der Steuerhinterziehung im Bereich MwSt. und die Verbesserung des Cash-Flows der Unternehmer. Der Begriff „Selbstbesteuerung“ bedeutet, dass die MwSt.-Pflicht vom Lieferanten auf den Abnehmer übergeht. Aus diesem Grund wird der Lieferant auf den Preis der in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen auf der Rechnung die MwSt. nicht anrechnen, im Gegenteil, die Gesellschaft, die der Leistungsempfänger ist, wird verpflichtet, die MwSt. in ihrer Steuererklärung zu berechnen und sie abzuführen. Gleichzeitig wird sie bei der Erfüllung bestimmter Bedingungen in den meisten Fällen den Anspruch auf den Abzug der Steuer haben, d.h. die Auswirkung auf die Steuerpflicht wird Null sein.
Zum Schluss weisen wir darauf hin, dass die Übertragung der Steuerpflicht bei einigen inländischen Lieferungen im Gesetz schon früher verankert wurde, zur Wiederholung weisen wir darauf hin, dass es sich vor allem um folgende Leistungen handelt:
Ab dem 1. 1. 2016 gewährt das Gesetz kleinen Unternehmern die Möglichkeit (wenn die Höhe deren Umsatzes für das Vorjahr 100.000,- € überstieg), dem Staat die Steuer erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung abzuführen. Auf der anderen Seite hat ein solcher Unternehmer erst einen Anspruch auf die Absetzung der Steuer von den eingegangenen Leistungen im Zeitpunkt seiner Bezahlung der von seinen Lieferanten eingegangener Rechnungen. Diese Vorgehensweise beeinflusst auch seine Lieferanten, die den Abzug der MwSt. von der für solche Unternehmer ausgestellten Rechnung auch erst nach der Bezahlung geltend machen können. Der Zahler, der sich für diese einzigartige Vorgehensweise entscheidet, wird verpflichtet sein, auf der Rechnung die Anmerkung „die Steuer wird erst aufgrund des Eingangs der Zahlung geltend gemacht“ anzuführen. Das MwSt.-Gesetz wendet für eine nicht richtige Anwendung dieses Paragraphs oder für die Nichtanführung der oben genannten Anmerkung die Verpflichtung an, dem Steuerverwalter eine Geldbuße in einer Höhe von bis zu 10.000,- € zu bezahlen. Angesichts des Verwaltungsaufwands (z. B. nicht jede Buchhaltungssoftware wird die MwSt. in die Erklärung erst nach der Bezahlung einbeziehen, oder es wird Probleme am Umbruch der Monate geben, kompliziertere Situationen beim Lieferanten) empfehlen selbst die Autoren des Gesetzes vom Finanzministerium in einer Schulung, diese Vorgehensweise zu verwenden. Die Gesetzesänderung hat die Regierung durchgesetzt.
Von weiteren Änderungen möchten wir gern folgende erwähnen:
In der nächsten Ausgabe unseres Newsletters werden wir uns hauptsächlich mit den Änderungen im Bereich der Einkommensteuer befassen. Falls Sie Fragen zum angeführten Thema haben, stehen wir Ihnen für Ratschläge gerne jederzeit zur Verfügung.