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| January 21, 2016

Wichtige Änderungen in der Slowakei ab 2016 - 2. Teil

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Einkommensteuer

Autorenhonorare

Ab dem 1.1.2016 wird die Quellensteuer für die aufgrund der Autorenverträge durchgeführten Zahlungen eingeführt, was am meisten Autoren und Künstler betreffen wird. In der Praxis wird dies bedeuten, dass eine Firma oder eine Institution (Werbeagentur, TV-Sender, Theater etc.), die eine Vergütung an einen Künstler zahlt, verpflichtet wird, von der Zahlung eine Steuer von 19 % zu entrichten und sie dem Steuerverwalter abzuführen. Der Autor erhält dann seine Vergütung im Netto-Wert und muss diese Einkunft nicht mehr in seiner Steuererklärung anführen. Diese Vorgehensweise ist nicht obligatorisch, falls es die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren und die zahlende Partei darüber schriftlich den Steuerverwalter benachrichtigt.

Befreiung beim Verkauf von Wertpapieren

Um die Kapitalmarktentwicklung zu unterstützen, werden ab dem 1.1.2016 Einkünfte vom Verkauf der zum Handel auf dem regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere befreit, falls der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Verkauf der Wertpapiere ein Jahr übersteigt. Die Befreiung betrifft auch die seit 2004 erworbenen Wertpapiere.

Eine weitere Änderung in diesem Bereich ist die Befreiung von Einkünften aus Wertpapieren, Optionen und Derivaten, die aus langfristigen Investitionssparplänen folgen, die im § 7 Abs. 11 Wertpapiergesetz definiert werden, und zwar unter den Bedingungen, dass die höchste Investitionssumme 3.000 € jährlich und das Portfolio mindestens für 15 Jahre erstellt ist. Keine der oben genannten Befreiungen betrifft Wertpapiere, die in das geschäftliche Vermögen des Zahlers aufgenommen wurden.

Änderungen bei der Besteuerung der Mitarbeiter im Gesundheitswesen und in medizinischen Einrichtungen

Ab dem 1.1.2015 hat der Gesetzgeber ins Einkommensteuergesetz neue Mechanismen der Besteuerung der Einkünfte in Geldform und in Nicht-Geld-Form der Erbringer der Gesundheitsfürsorge, falls diese von den sog. „Pharma-Firmen“ geflossen sind, eingeführt. Ab dem 1.1.2016 wird die z.B. einem Arzt oder einer Krankenschwester im Rahmen einer fachlichen Ausbildungsveranstaltung gemäß dem Arzneimittelgesetz (sog. akkreditierte Veranstaltungen) bereitgestellte Verpflegung befreit, jedoch nur bis zur Höhe der Diäten, die sie gemäß dem Gesetz über die Reisekostenerstattung beanspruchen könnten. Ab dem 1.1.2016 werden die Pharma-Firmen die Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber dem Finanzamt und auch gegenüber den Ärzten bei der Erbringung von geldlosen Leistungen nicht mehr viermal im Jahr, sondern nur einmal im Jahr haben, und zwar immer bis 15. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres. Zur gleichen Zeit wird im Gesetz präzisiert, dass dann, wenn eine Pharma-Firma Nicht-Geld-Einkünfte mittels einer dritten Person bereitstellt, dieser Vermittler, der zum Beispiel eine Werbe- oder eine Reiseagentur sein kann, die Meldepflicht hat. Das Gesetz gibt jedoch den Vertragsparteien die Möglichkeit, schriftlich etwas anderes zu vereinbaren.

Dokumentation der Verrechnungspreise ab dem 1.1.2015 für inländische Pflegebedürftige

Die Pflegebedürftigen werden im Einkommensteuergesetz vor allem als eine nahe stehende oder wirtschaftlich (gegenseitige Beteiligung), durch das Personal (satzungsmäßige Organe) oder anders verbundene Personen definiert. Ein Beispiel davon können zwei Gesellschaften mit dem gleichen Geschäftsführer oder dem gleichen Gesellschafter sein, wobei es sich um ein indirektes Verhältnis und um verschieden Kombinationen im Rahmen von Gruppen von Gesellschaften handeln kann. Das Einkommenssteuergesetz betont im Rahmen der Transaktionen zwischen diesen Personen, dass die Preise auf der Ebene der Marktpreise vereinbart werden sollen. Der Grund dafür ist die Verhinderung der künstlichen Übertragung der Gewinne von einer Gesellschaft auf die andere durch fiktive Transaktionen oder übertriebene Preise zum Zwecke der Steueroptimierung. Am häufigsten erfolgt eine solche Optimierung zwischen Gesellschaften, von denen eine in einem steuerlich günstigeren Land als die andere ihren Sitz hat, oder zwischen Gesellschaften, von denen eine einen Verlust aufweist oder bei denen eine der Gesellschaften steuerliche Begünstigungen schöpft und die andere nicht. Zum Beweis dessen, dass die Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen auf der Ebene der Marktpreise waren, soll dem Steuerverwalter die sog. Dokumentation der Verrechnungspreise dienen, deren obligatorischen Inhalt das Finanzministerium in seiner Anweisung bestimmt hat und deren Umfang von den Kriterien der Größe des Unternehmens abhängt. Während bis Ende des Jahres 2014 die Dokumentation eine Verpflichtung nur für ausländische miteinander verbundene Personen war (d.h. eine Gesellschaft war slowakisch und die andere aus dem Ausland), wurde sie ab dem 1.1.2015 auch für inländische miteinander verbundenen Personen obligatorisch (d.h. für zwei slowakische miteinander verbundene Personen). Die Dokumentation muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung vom Steuerverwalter vorgelegt werden.

Was zu Beginn des Jahres nicht vergessen werden darf:

Seit 2015 wird der Kreis der Kosten, die für die steuerliche Absetzbarkeit die Bezahlung bis Ende des Jahres erfordern, erweitert. Es handelt sich zum Beispiel um diese Kosten (nur als Beispiel erwähnt):

  • Mietkosten für materielle und immaterielle Vermögenswerte (natürlicher und auch juristischer Personen);
  • Ausgaben für Marketing- und andere Studien und Marktforschung;
  • Vermittlungszahlungen (Provisionen), jedoch höchstens bis 20 % des Wertes des vermittelten Geschäfts;
  • Ausgaben für den Erwerb von Normen und Zertifikaten, wobei sie bis zum Wert von 2.400 € in die Besteuerungsgrundlage als eine Einmalzahlung einbezogen werden, über diesem Wert werden sie allmählich innerhalb von 36 Monaten einbezogen;
  • Aufwendungen für juristische, buchhalterische, steuerliche Beratung und Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen.

In Kraft bleibt weiterhin die Bestimmung darüber, dass die Steuerzahler mit doppelter Buchhaltung verpflichtet sind, die nicht bezahlten Verpflichtungen, die mehr als 360 Tage nach der Fälligkeit sind, und die als Kosten, als abgeschriebenes oder nicht abgeschriebenes Vermögen, als Vorräte oder als Finanzanlagen gebucht wurden, in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Das heißt, wenn der Steuerzahler in der Buchhaltung Verbindlichkeiten, die bis zum 5. 1.2015 und früher fällig waren – ob für Dienstleistungen, Waren, Vermögen, kleine Einkäufe, aber auch ausgestellte Gutschriften -, hat, wird er verpflichtet, diese Verbindlichkeiten in die Steuererklärung einzubeziehen und in der folgenden Höhe zu besteuern:

  • wenn die Verbindlichkeit mehr als 360 Tage nach der Fälligkeit ist, wird 20 % der Verbindlichkeit einbezogen.
  • wenn die Verbindlichkeit mehr als 720 Tage nach der Fälligkeit ist, wird 50 % der Verbindlichkeit einbezogen.
  • wenn die Verbindlichkeit mehr als 1080 Tage nach der Fälligkeit ist, wird 100 % der Verbindlichkeit einbezogen.

Nicht besteuerbarer Teil im Jahr 2016

Nicht besteuerbarer Teil für einen Steuerzahler für das Jahr 2016 sind 316,94 €/ Monat, d.h. 3.803,28 € pro Jahr. Von der Höhe der jährlichen Besteuerungsgrundlage von 19 809 € wird der nicht besteuerbarer Teil allmählich gekürzt und bei der Höhe der Besteuerungsgrundlage von 35 022,32 € erlischt der Anspruch vollständig. Der Steuer-Bonus bei Diät für das Jahr 2016 ist 21,41 €/ Diät/Jahr.

Arbeitsmedizinischer Dienst

Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines arbeitsmedizinischen Dienstes ab dem 1.1.2015 von den Kategorien 3 und 4 (Kategorien mit Risiko) auch auf die Arbeitnehmer, die in Kategorien 1 und 2 eingeordnet sind (d.h. die Kategorien ohne Risiko oder ohne Annahme von Gesundheitsschäden), erweitert worden ist.

Bei Rückfragen zum Thema stehen wir für Beratungen zur Verfügung.

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