Petr Němec | 17.12.2024
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| March 12, 2024
Die tschechische Sozialversicherungsbehörde hat kürzlich eine Pressemitteilung herausgegeben, die Müttern neue Zusatzinformationen insbesondere zur Höhe der Geldunterstützung bei Mutterschaft, d.h. dem sogenannten Mutterschaftsgeld (im Folgenden auch „PPM-Geld/-Unterstützung“), liefert.
Für den Fall, dass die Mutter zum zweiten Mal schwanger wird, während sie noch Elterngeld für das erste Kind bezieht, beantragt sie dessen einmalige Nachzahlung am Tag vor dem Beginn der nächsten PPM-Unterstützung.
Wenn das Arbeitsverhältnis einer Frau während der ersten Mutterschafts- oder Elternzeit, aufgrund des Endes eines befristeten Arbeitsvertrags oder einer Schutzfrist beendet wurde und sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf weitere PPM-Unterstützung nicht erfüllt, kann sie direkt einen, vom Arbeitsamt auszuzahlenden Elterngeldbeitrag am Tag der Geburt des Kindes beantragen.
Mütter können während des Mutterschaftsurlaubs auch arbeiten. Allerdings darf die Arbeitnehmerin den Arbeitsplatz, auf den sie Anspruch auf die Leistung hat, nicht weiter ausüben. Andererseits müssen Selbstständige (OSVČ) ihre Tätigkeit nicht unterbrechen, können sie jedoch nicht persönlich, sondern nur durch ihre Mitarbeiter oder zusammenarbeitende Personen ausüben. Während des Mutterschaftsurlaubs müssen Unternehmerinnen keinen Vorschuss für die Renten- und Sozialversicherung zahlen, da der Mutterschaftsurlaub und die Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 4. Lebensjahr in die Zeit für den Anspruch auf eine Altersrente einbezogen sind. Für die Berechnung der Rente gilt dieser Zeitraum als sogenannter Ausschlusszeitraum und hat daher keinen negativen Einfluss auf die Höhe der Rente.
Anstelle der Frau kann auch ihr Ehemann oder der Vater des Kindes eine PPM-Unterstützung beantragen, auch im Falle der Wochenbettzeit, wenn die Frau aufgrund einer schweren und länger dauernden Erkrankung nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen. Erkrankt ein Kind bei einer Frau, für das sie kein PPM-Geld erhält, hat sie keinen Anspruch auf Pflegegeld, da ihr finanzielles Einkommen durch das PPM-Geld für das zweite Kind gesichert ist.
Sobald eine Frau kein PPM-Geld mehr bezieht, hat sie Anspruch auf Rückerstattung des Urlaubs, den sie während des Mutterschaftsurlaubs erworben hat, bzw. der vor ihrem Beginn der PPM-Unterstützung nicht konsumiert wurde. Gleichzeitig hat sie das Recht, beim Arbeitsamt eine Anschlussleistung staatlicher Sozialhilfe, das sogenannte Eltern-/Erziehungsgeld zu beantragen.