Petr Němec | 22.11.2024
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Der Verlust eines Ehepartners ist eine schwierige Lebenssituation. Auf diese Lebenssituation reagiert das Gesetz Nr. 155/1995 Sb., über die Rentenversicherung, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente (im Weiteren: Witwerrente) festgelegt sind, die zu den so genannten Hinterbliebenenrenten gehört. Witwerrenten werden verwitweten Personen aus dem Rentensystem gewährt, ebenso wie Alters-, Invaliditäts- oder Waisenrenten.
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwerrente
Ein Witwer hat Anspruch auf eine Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog. Wenn die verstorbene Person keine dieser Renten bezog, aber zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen der erforderlichen Versicherungszeit für den Anspruch auf diese Renten erfüllte, hat der Hinterbliebene ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Der Erwerb der erforderlichen Versicherungszeit ist nicht erforderlich, um eine Rente zu erhalten, wenn die Person an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist das Bestehen der Ehe. Die Dauer der Ehe oder der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten sind nicht ausschlaggebend; entscheidend ist die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt, wenn eine neue Ehe geschlossen wird, die dem Sozialversicherungsamt gemeldet werden muss. Wenn die Ehe geschieden wurde, hat der frühere Ehegatte keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Der Lebenspartner oder eingetragene Partner erhält keine Hinterbliebenenrente. Dieser Anspruch entsteht auch nicht, wenn die Personen lange Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und gemeinsame Kinder erzogen haben.
Antrag auf Witwerrente
Eine Witwerrente muss beantragt werden, da sie nicht automatisch gewährt wird. Der Antrag muss persönlich bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnsitzes des Antragssteller gestellt werden. Die Witwerrente kann auch rückwirkend beantragt werden. Die Rente wird ab dem Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt, und nicht gezahlte Rentenzahlungen werden dem Antragsteller nachgezahlt. Nach 5 (fünf) Jahren erlischt der Anspruch auf Zahlung der einzelnen Raten.
Wenn der Verstorbene eine eigene Rente bezog, legt der Hinterbliebene mit dem Antrag seinen Identitätsnachweis und die Sterbeurkunde des Verstorbenen vor. Wenn die Sozialversicherungsanstalt selbst nicht überprüfen kann, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Todes gültig war, muss eine Heiratsurkunde vorgelegt werden. Wenn die verstorbene Person noch keine eigene Rente bezog, müssen auch Unterlagen über die verstorbene Person vorgelegt werden, die auch dem Antrag auf Alters- oder Invaliditätsrente beigefügt werden, z. B. Nachweise über Studium oder Wehrdienst oder Nachweise über Kindererziehung oder Kinderbetreuung, Nachweise über Versicherungs- oder Ersatzzeiten.
Dauer des Bezugs von Witwerrente
Die Witwerrente wird dem Hinterbliebenen ein Jahr lang nach dem Tod des Ehegatten gezahlt.
Nach diesem Zeitraum haben Personen, die ein unterhaltsberechtigtes Kind oder ein unterhaltsberechtigtes Kind, das auf den Beistand einer anderen Person angewiesen ist, betreuen, sowie Personen, die ihre Eltern oder die Eltern des Verstorbenen, die auf den Beistand einer anderen Person angewiesen sind, betreuen, weiterhin Anspruch auf eine Witwerrente. Wenn es sich um einen Invaliden dritten Grades handelt oder dieser das gesetzliche Alter erreicht hat, hat er auch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Der Witwer erhält die Rente dann so lange, wie er die Voraussetzungen erfüllt.
Erfüllt der Hinterbliebene die Voraussetzungen nicht, erlischt der Anspruch auf die Rente. Die Witwerrente kann wieder gewährt werden, wenn die Person innerhalb von 2 (zwei) Jahren nach Beendigung des vorherigen Rentenanspruchs eine der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch, sondern immer auf Antrag des Hinterbliebenen beim Sozialversicherungsamt.
Einkommen und gleichzeitige Renten
Der Bezug einer Witwerrente schränkt weder die Art der Erwerbstätigkeit des Witwers noch die Höhe dessen Einkommens ein. Der Witwer kann also jeder Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne seinen Anspruch zu verlieren.
Wenn eine Person zum Zeitpunkt ihrer Verwitwung bereits eine eigene Alters- oder Invaliditätsrente bezieht, kommt es zu einer so genannten Überschneidung von Renten. Bei den sich überschneidenden Renten erhält der Hinterbliebene den vollen Betrag der höheren Rente und die Hälfte des Prozentsatzes der niedrigeren Rente. Dazu wird der Betrag der vom Witwer bezogenen Alters- oder Invaliditätsrente mit der bereits festgesetzten Witwerrente verglichen, wobei der niedrigere Prozentsatz beider Renten auf die Hälfte gekürzt wird, während die höhere Rente ganz bleibt.