Petr Němec | 22.11.2024
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Martina Šumavská | June 29, 2021
Was ist das sog. Schwarzsystem?
Das Schwarzsystem[1] ist eine illegale Beschäftigung in Form der Verschleierung eines faktischen Arbeitsverhältnisses durch einen anderen Vertrag. Mit anderen Worten, es handelt sich um eine Situation, in der eine Person, die offiziell geschäftlich tätig ist (selbständig), abhängige Arbeit für ein Unternehmen leistet, mit dem sie eigentlich einen Arbeitsvertrag haben sollte. Beispiele für die Bereiche, in denen uns das Schwarzsystem am häufigsten begegnet, sind der Handelsvertreter, IT-Services oder die Buchhaltung.
Neue Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts
Im Januar dieses Jahres hat das Oberste Verwaltungsgericht ein Urteil in einem Fall über verschleierte Arbeitsverhältnisse gefällt. Dieses Thema und die Rechtsprechung wird schon oft angesprochen und ist daher nicht neu. Überraschend und interessant ist jedoch der Kontext, in dem diese Entscheidung gefallen ist - sie wurde im Zusammenhang mit der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in der Tschechischen Republik erlassen. In diesem Urteil befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht insbesondere mit der Definition und Abgrenzung von abhängiger Arbeit und Selbständigkeit sowie mit der Schwarzarbeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen.
Zusammenfassung des bisherigen Verwaltungsverfahrens
Die Klägerin, eine vietnamesische Staatsangehörige, beantragte beim Innenministerium die Verlängerung ihrer zu Geschäftszwecken ausgestellten langfristigen Aufenthaltsgenehmigung vor Ablauf der Gültigkeit. Das Ministerium lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass die Antragstellerin den Zweck der langfristigen Aufenthaltsgenehmigung nicht erfülle und dass andere schwerwiegende Hindernisse für ihren Aufenthalt in der Tschechischen Republik festgestellt worden seien. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, aber die Kommission für die Entscheidungsfindung über den Aufenthalt von Ausländern bestätigte die Entscheidung des Innenministeriums.
Die Klägerin beschloss daher, gegen die Entscheidung der genannten Kommission Klage vor dem Obersten Verwaltungsgericht zu erheben. In ihrer Klage machte sie geltend, dass es keine gesetzlichen Gründe für die Verweigerung des Aufenthalts gebe und dass die Entscheidungen beider Instanzen auf einem Rechtsfehler beruhten.
Die Position des Innenministeriums
Das Innenministerium trug vor, dass die Klägerin den Zweck ihres vorherigen genehmigten Aufenthalts (selbständiges Gewerbe) nicht erfüllt habe. Die Klägerin war auf der Grundlage eines Werkvertrags in einer Bandfabrik tätig, in der Bauteile für Fernsehgeräte montiert wurden. Nach Ansicht des Innenministeriums erfüllte diese Tätigkeit nicht die Merkmale einer unternehmerischen Tätigkeit, da ihr das Merkmal der Selbständigkeit fehlte und es sich nicht um eine eigenverantwortlich ausgeübte Tätigkeit handelte.
Das Innenministerium zog seine Schlussfolgerung in erster Linie aus den Äußerungen der Klägerin, die insbesondere angab, dass sie ihre Arbeit auf Anweisung eines Vertreters des Unternehmens (mit dem sie einen Werksvertrag hatte) ausführte, der auch ihre Arbeit überwachte. Ihre Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag festgelegt, ihre Anwesenheit wird überwacht und sie trifft keine eigenständigen Entscheidungen. Sie entscheidet auch nicht selbstständig über ihr Arbeitspensum, da sie ihre Arbeit nach Anweisung des Firmenvertreters ausführt.
Gleichzeitig kommt das Innenministerium zu dem Schluss, dass die Tätigkeit der Klägerin die Merkmale einer abhängigen Arbeit aufweist, die sie auf der Grundlage eines formellen Verhältnisses nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anstelle eines Arbeitsverhältnisses ausübt. Der festgestellte Sachverhalt zeigt u. a. das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses.
Das Innenministerium kommt daher zu dem Schluss, dass die Klägerin eine abhängige Arbeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses ausübe und keine Arbeitsgenehmigung oder eine Beschäftigungskarte besitze. In einem solchen Fall arbeitete die Klägerin illegal, was ein sogenanntes anderes schwerwiegendes Hindernis für den Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik darstelle.
Position der Kommission für die Entscheidungsfindung über den Aufenthalt von Ausländern
Die Kommission stimmte der Schlussfolgerung des Innenministeriums zu und stellte fest, dass der Zweck der fraglichen Aufenthaltsgenehmigung nicht nur die Eintragung in die entsprechenden Register sei, sondern die tatsächliche Ausübung der Geschäftstätigkeit. Andernfalls würde das Gesetz umgangen werden.
Die Kommission stellte ferner fest, dass alle drei Elemente der abhängigen Arbeit, wie sie vom Obersten Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil definiert wurden, erfüllt seien, nämlich Kontinuität, persönliche Arbeitsleistung und ein Verhältnis von Über- und Unterordnung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Die vorgelegten Beweise zeigten, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ausgeübt habe. Nach dem Werkvertrag führe der Auftragnehmer die Arbeiten selbständig, nach eigenem Zeitplan, mit eigenen Mitteln und auf eigenes Risiko durch und unterliege nicht der ständigen Aufsicht oder Leitung des Auftraggebers. Die Schlussfolgerung der Kommission zum Vorliegen abhängiger Arbeit wird auch durch die Definition des Arbeitsgegenstandes im vorgelegten Vertrag als "mündlich zu spezifizierende Montage- und Fertigstellungsarbeiten" gestützt, die nach Ansicht der Kommission sehr vage sei und auf einen Versuch hindeute, die Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Oberstes Verwaltungsgericht zu abhängiger Arbeit vs. Selbstständigkeit
Das Oberste Verwaltungsgericht stimmt der Verwaltungsbehörde zu und stellt ebenfalls fest, dass die Klägerin eine abhängige Arbeit und keine selbständige Tätigkeit ausübe. Alle Elemente der abhängigen Arbeit wurden nachgewiesen - Stetigkeit, persönliche Leistung und ein Verhältnis der Überlegenheit des Arbeitgebers (des Unternehmens) und der Unterordnung des Arbeitnehmers (der Klägerin), wenn die Arbeit im Namen des Arbeitgebers und nach dessen Anweisungen ausgeführt wird - sowie die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin vom Unternehmen, wenn sie regelmäßig jeden Monat nach der Anzahl der geleisteten Arbeiten vergütet wurde und keine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Das Oberste Verwaltungsgericht betont auch, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte eine vertragliche Festlegung nicht maßgeblich sein kann, wenn sie im Widerspruch zur tatsächlichen Natur der geleisteten Arbeit steht. Im Rahmen des festgestellten Sachverhalts ist das Gericht der Auffassung, dass es sich bei den geschlossenen Verträgen (d. h. dem Werkvertrag und dem Vertrag über die Untervermietung von Nichtwohnräumen und Arbeitsmitteln) lediglich um formale Verträge handele, die den Eindruck einer selbständigen Tätigkeit erwecken sollen. Es ist auch nicht von Bedeutung, dass die Klägerin ihre Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit angegeben habe. Für die Beurteilung, ob es sich um eine selbständige oder abhängige Arbeit handele, sei die faktische Situation, nicht die formale Situation entscheidend.
Das Oberste Verwaltungsgericht zur Schwarzarbeit
Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Klägerin weder einen Arbeitsvertrag noch eine Vereinbarung über eine Tätigkeit außerhalb des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen hatte. Sie hatte mit dem Unternehmen lediglich einen Werkvertrag abgeschlossen, den das Oberste Verwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden als rein formell ansieht und die Tätigkeit der Klägerin als verdecktes Arbeitsverhältnis wertet. Es ist auch unbestritten, dass die Klägerin weder eine Beschäftigungserlaubnis, eine Beschäftigungskarte oder eine Blue Card besaß, noch unter eine der im Beschäftigungsgesetz vorgesehenen Ausnahmen fiel. Das Gericht stimmt daher den Verwaltungsbehörden zu und stellt fest, dass die Klägerin Schwarzarbeit begangen habe.
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die Verwaltungsbehörden nach der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts berechtigt waren, die Frage, ob die Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausübte und ob sie Schwarzarbeit beging, selbst zu beurteilen, ohne die für Beschäftigungsfragen zuständige Verwaltungsbehörde einschalten zu müssen.
Schlussfolgerung
Nach dem oben Gesagten lässt sich zusammenfassen, dass das verschleierte Arbeitsverhältnis, das sogenannte "Schwarzsystem", nicht nur der Kontrolle durch die Arbeitsaufsicht unterliegt, die in diesem Zusammenhang sowohl gegen den "Arbeitgeber", als auch gegen den "Arbeitnehmer" erhebliche Geldstrafen verhängen kann. Das Schwarzsystem kann aber auch von anderen Institutionen beurteilt werden, wie im oben genannten Fall vom Innenministerium im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Ausländern. Im Falle des Nachweises eines Schwarzsystems muss ein Ausländer mit der Ablehnung des Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung oder sogar mit der unvorhergesehenen Annullierung und Beendigung des laufenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik rechnen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Arbeitsinspektion nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts eine Inspektion einleitet, um "Arbeitgeber" und ggf. "Arbeitnehmer" wegen Schwarzarbeit zu sanktionieren. Hier würde jedoch die Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens wahrscheinlich zu einem Verjährungshindernis führen.
[1] tsch.:_“Švarcsystém“, benannt nach dem Unternehmer Miroslav Švarc, der damit Anfang der 90er Jahre anfing