Petr Němec | 22.11.2024
Jahresabschluss 2024 und AusgleichssteuernSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Roman Burnus | May 31, 2022
Im Urteil Nr.29 Af 83/2018-102 vom Januar 2022 hat das Kreisgericht in Brünn einen Streit über die zusätzliche Veranlagung der persönlichen Einkommensteuer an einen Steuerzahler entschieden, der einen Bonus für den Verkauf seiner Produkte an einen Mitarbeiter eines anderen Steuersubjekts ausgezahlt hat. Das den Bonus gewährende Steuersubjekt hat von der gezahlten Vergütung keinen Vorschuss auf die Einkommensteuer natürlicher Personen aus unselbstständiger Tätigkeit abgeführt. Das Finanzamt hat ihm diese Steuer nachbemessen sowie eine Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes von 20 % von der nachbemessenen Steuer verhängt.
Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass es sich nicht um Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit nach § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern um Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 7 EStG bzw. um sonstige Einkünfte nach § 10 EStG der Person handelte, die den Bonus erhielt. Seine Argumentation stützte sich auf die Information, dass der Wettbewerb beim Verkauf von Produkten für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt und damit ein öffentliches Versprechen an verschiedene Personen gewesen sei.
Das Gericht entschied, dass diese Information falsch war und dass es sich um eine Unterstützung für Verkäufer - die Angestellte einer anderen Einheit waren - für verkaufte Produkte des Steuersubjektes handelte; so konnte das Argument über den Verkauf der Produkte an eine unbestimmte Anzahl von Personen nicht als relevant angesehen werden. Prämien wurden auf der Grundlage eingereichter Coupons und Scheckhefte ausgezahlt; das Kreisgericht stellte fest, dass Verkäufer als Angestellte von Abnehmern Produkte im Zusammenhang mit ihrer hauptsächlich abhängigen Tätigkeit verkauften, daher wurde die Vergütung für die Abgabe eines Scheckbuchs zum Einkommen im Zusammenhang mit ihrer abhängigen Tätigkeit nach § 6 Absatz 1 Buchst. d) EStG.
Für die Beurteilung von Einnahmen als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit lt. § 6 Abs. 1 Bst. d) EStG ist maßgeblich, ob der Steuerpflichtige eine (primäre) abhängige Tätigkeit ausübt, und wenn er im Zusammenhang mit dieser unselbstständigen Tätigkeit Einkünfte erzielt; es ist unerheblich, ob ihm (als Arbeitnehmer) diese Einkünfte beispielsweise von seinem (erster) Arbeitgeber oder von jemandem anderen zufließen.
Verpflichtung eines Dritten zur Zahlung der persönlichen Einkommensteuer
Das Kreisgericht entschied daher, die Prämien/Boni als Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zu behandeln.
Als „Arbeitgeber“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG sei jeder Einkommenszahler anzusehen, auch wenn zwischen dem Steuerzahler und dem Steuerpflichtigen kein Arbeitsverhältnis bestehe. Somit sind alle Steuerzahler/ steuerpflichtigen Subjekte, von denen der Steuerpflichtige Einkünfte im Zusammenhang mit der Ausübung seiner unselbstständigen Tätigkeit bezieht, verpflichtet, für den Steuerpflichtigen Steuern zu zahlen, da sie als Steuerzahler gelten und das Einkommensteuergesetz sie als Arbeitgeber bezeichnet.
Der Bonus, den der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte eines anderen Steuerzahlers erhielt, ist daher ein Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit bei einem nicht-hauptberuflichen Arbeitgeber,
und darum muss auf dieses Einkommen ein Einkommensteuervorschuss aus abhängiger Tätigkeit gezahlt werden.
Bei der Organisation eines solchen Wettbewerbs/Gewinnspiels ist Vorsicht geboten, um korrekt zu erkennen, ob es sich um ein für die Allgemeinheit bestimmtes Gewinnspiel handelt oder nicht, damit wir nicht zum Steuerzahler für Mitarbeiter werden, die wir nie eingestellt/zweckmäßig angeworben haben.