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Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (im Folgenden „NS“) ist in seiner Entscheidungspraxis bereits früher zu dem Schluss gekommen, dass die bloße Tatsache, dass ein Zeuge in der Position eines Mitarbeiters einer der Verfahrensparteien ist, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass die Aussage einer solchen Person unglaubwürdig ist. Mit anderen Worten, die Zeugenaussage eines Mitarbeiters eines Verfahrensbeteiligten ist nicht weniger valid als die eines anderen Zeugen.

In seiner jüngsten Entscheidung beurteilte das Oberste Gericht eine Situation, in der ein Mitarbeiter des Vertreters einer der Verfahrenspartei Zeuge war. Im beschriebenen Fall handelte es sich um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer einerseits und dem satzungsmäßigen Geschäftsführer des Arbeitgebers sowie dem Arbeitgeber als Unternehmen selbst andererseits. Mit einer eingereichten Klageschrift verlangte der Kläger von den beiden Beklagten, ihm gesamtschuldnerisch einen Betrag in der Größenordnung von mehreren zehntausend Kronen als Schadensersatz und Ersatz des Verdienstausfalls zu zahlen.

Der Arbeitnehmer (im Folgenden „Kläger“) begründete die beantragte Entschädigung damit, dass er ein ehemaliger Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers sei, sowie mit der Behauptung, der statutarische Geschäftsführer des Arbeitgebers habe ihn während einer „Arbeitsbesprechung“ tätlich angegriffen, in deren Rahmen versucht werden sollte, dem Kläger arbeitsrechtliche Unterlagen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zuzustellen. Bei diesem Inzidenzfall sollte der Kläger eine Verletzung in Form einer Prellung an Schulter und Arm sowie eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten haben.

Bei diesem gesamten „Arbeitstreffen“ war eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Klägers anwesend, deren Zeugenaussage im anschließenden Gerichtsverfahren auf Ersatz des genannten Schadens eine wichtige Rolle spielte. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung legte nämlich der Kläger eine Berufung ein, da ihm kein Ersatz des entstandenen Schadens zugesprochen wurde, weil nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht bewiesen werden konnte, ob der beschriebene Vorfall wirklich erfolgt ist.

Auch das Berufungsgericht schloss sich dem Kläger nicht an, dass er recht habe, da es ebenso wie auch das erstinstanzliche Gericht auf Tatsachen hinwies, die nach Auffassung der beiden genannten Gerichte die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Klägers (Arbeitnehmers) in gewissem Umfang mindern sollten. Dieser Sachverhalt sollte gerade in dem Beschäftigungsverhältnis der Zeugin zum gesetzlichen Vertreter des Klägers sowie in der Widersprüchlichkeit ihrer Aussage mit der Aussage eines anderen Zeugen bestehen.

Der Kläger war mit dem Urteil des Berufungsgerichts nicht einverstanden und entschied sich daher, eine Revision einzulegen. Da sich das NS-Gericht in seiner Entscheidungspraxis bislang mit der Frage - ob ein Schluss über die Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage darauf gestützt werden kann, dass die Person in einem Arbeitsverhältnis mit dem Vertreter einer der Verfahrenspartei steht - nicht auseinandergesetzt hat, wertete das Oberste Gericht die Revision des Klägers als zulässig.

Das NS-Gericht verwies in seiner Entscheidung auf seine frühere Entscheidung, in der es um eine ähnliche Situation ging, in der die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage eines Mitarbeiters eines Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt wurde. Das NS-Gericht kam in der Vergangenheit wie auch heute zu dem Schluss, dass der bloße Umstand, dass der aussagende Zeuge sonst in einem Arbeitsverhältnis mit einem der Verfahrensbeteiligten steht, für sich genommen nicht den Schluss rechtfertigt, dass die Aussage dieser Person unwahr ist.

Eine ähnliche Schlussfolgerung zog das NS-Gericht dann auch für den oben beschriebenen Fall, in dem es sich um eine Zeugenaussage eines Mitarbeiters eines Vertreters eines der Verfahrensbeteiligten handelte, denn auch in diesem Fall gibt es keinen Grund dafür, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage ausschließlich aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Zeugen und dem Vertreter des Verfahrensbeteiligten zu bezweifeln.

Darüber hinaus wies das NS-Gericht weiter auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hin, dank dem das „Gewicht“ einzelner Beweismittel nicht im Voraus festgelegt werde, was dem Gericht bei der Bewertung Raum lasse.

Damit wurde die bisherige Entscheidungspraxis des NS-Gerichts zu Arbeitnehmeraussagen nochmals bestätigt bzw. leicht erweitert.

Abschließend lässt sich allgemein zusammenfassen, dass die Aussage eines Zeugen, sei es eines Mitarbeiters eines Verfahrensbeteiligten oder seines Vertreters, nicht allein aufgrund des Bestehens eines beiderseitigen Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt werden kann.

Autor: Veronika Odrobinová, Jessica Vaculíková