Jana Shumakova | 12.11.2024
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| September 22, 2016
Stellen wir uns zu Beginn eine einfache Frage: aus welchem Grund ist der § 254a des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung ("AO"), der den Zins aus dem steuerlichen Abzug betrifft, entstanden? Warum will die Regierung diese Bestimmung wieder ändern?
Erstens ist es notwendig, auf das bekannte Urteil „KORDÁRNA“, das die Grundlage für die Schaffung dieser Bestimmung war, zu verweisen. Das oberste Verwaltungsgericht (OVG) hat erklärt, dass der übermäßige Abzug oft ein Gegenstand der Steuerhinterziehung sei und der Steuerverwalter ("SV") das Recht habe, über einen bestimmten Zeitraum zu verfügen, der zur Überprüfung der Berechtigung des Anspruchs notwendig sei, allerdings sollte der Steuerzahler diese Überprüfung „unentgeltlich“ nur für einen bestimmten Zeitraum ertragen. Wie lang dieser Zeitraum ist, hat jedoch bisher die nationale Rechtsvorschrift nicht erläutert; ihre wortwörtliche Auslegung habe nach dem OVG „unakzeptable Auswirkungen aus der verfassungsrechtlichen Perspektive und der Perspektive des EU-Rechts“. Das OVG hat daher in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH") gesucht. Es kam zu dem Schluss, dass "eine Frist von drei Monaten, die nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den der Anspruch auf den übermäßigen Abzug geltend gemacht wurde, gezählt wird, den Anforderungen, die aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgen, entspricht " und „es gibt dem Steuerverwalter gleichzeitig einen ausreichenden Raum zur grundlegenden Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs auf den Abzug“.
Auf das genannte Urteil hat die Finanzverwaltung mittels der ab dem 1. 1. 2015 in Kraft getretener Novelle der AO und zwar mittels des § 254a reagiert. Nach der Begründung war der Grund seiner Schaffung die Tatsache, dass die AO bisher die Frist, nach deren Ablauf dem Steuerzahler ein bestimmter Ersatz (Zins) zustehen sollte, nicht geregelt hat. In der Praxis ist dies insbesondere der Fall, wo der Steuerverwalter eine unangemessen lange Zeit die Zurückzahlung des übermäßigen Abzugs der Mehrwertsteuer mittels des sog. „Verfahrens zur Beseitigung von Zweifeln“ („VBZ“) verzögert. Der Zins vom steuerlichen Abzug wird als eine Kompensierung für den Steuerzahler dafür, dass ihm vom Staat Finanzmittel einbehalten werden, die er daher nicht für seine Geschäftstätigkeit verwenden kann, betrachtet.
Da die genannte Bestimmung ein Ziel der Kritik der Fachöffentlichkeit wegen der mangelnden Übereinstimmung mit dem EU-Recht war, hat die Regierung der Tschechischen Republik eine Änderung dieser Bestimmung vorgeschlagen, die ab dem 1.1.2017 in Kraft treten sollte:
Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung des § 254a Abs. 1 der AO: "Im Falle, dass das Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln, das sich auf die Steuererklärung oder auf die zusätzliche Steuererklärung, aus denen es folgt, bezieht, länger als 5 Monate dauert, steht dem Steuersubjekt ein Zins aus dem steuerlichen Abzug, der vom Steuerverwalter bestimmt wurde, zu.“ legt der Gesetzgeber eine viel klarere Definition vor.
Nach der neuen Fassung hat das Steuersubjekt einen Anspruch auf den Verzugszins (insbesondere) ab dem Tag, der nach Ablauf von vier Monaten ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung folgt. Der Fristablauf wird jedoch eingestellt, und es entsteht kein Zins aus dem steuerlichen Abzug ab dem Tag der Erlassung:
Die gegenwärtige Bestimmung definiert den Zins aus dem übermäßigen Abzug, der jährlich der Höhe des REPO Satzes, der von der Tschechischen Nationalbank bestimmt und um einen Prozentpunkt erhöht wird, entspricht. Dieser Zins sollte durch den neuen Entwurf auf zwei Prozent erhöht werden. Wie in der Begründung dargelegt, ist diese Höhe im Vergleich zu den anderen Zinsen unterschiedlich festgelegt, und zwar aufgrund eines anderen Zwecks. Der Zweck dieses Zinses ist, den Steuerverwalter dazu zu motivieren, dass keine unnötigen Verzögerungen im Rahmen der VBZ passieren.
Das Ziel der neuen Regelung ist es, insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH, die sich mit dem genannten Thema bereits viele Male befasst hat, zu reagieren. Obwohl die Befugnis zur Festlegung der Verzinsung aus dem übermäßigen Abzug nach dem EuGH ausschließlich den Mitgliedstaaten zusteht, sollte diese Autonomie seitens des EuGH im gewissen Maße begrenzt werden. Daher überwiegt immer mehr die Meinung, dass die Rechte der Steuerzahler gestärkt werden sollten.
Aus der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden:
Es bleibt die Frage, ob der Entwurf der Novelle zugunsten der Steuerzahler oder zugunsten der Steuerverwaltung geregelt ist. Ist es jetzt möglich zu sagen, dass § 254a der AO endlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH steht? Wird der Vorsatz der Regierung erfüllt, dass der Entwurf eine klarere und vorhersehbarere Bestimmung bringt, die keine Rechtsstreitigkeiten verursachen wird?
Es muss gesagt werden, dass die geänderte Fassung des § 254a AO zugunsten der Steuerzahler ist, aber wir sind aufgrund der Rechtsprechung des EuGH angesichts des derzeitigen Entwurfs des Textes der Novelle eher skeptisch.