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Lenka Kočerová | June 18, 2024

Zinsen aus dem Steuerabzug

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Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) hat in seinem aktuellen Urteil AZ. 8 Afs 274/2022-48 vom 25. April 2024 in der Rechtssache ČERNOHORSKÁ DEVELOPERSKÁ entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz aus dem Steuerabzug, der 2 % + CNB-Reposatz entspricht, mit europäischem Recht übereinstimmt.

Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung

  • Die Abgabenordnung regelte ursprünglich keine Zinsen aus dem Steuerabzug.
  • Im Urteil in der Rechtssache Kordárna[1] stellte das NSS-Gericht fest, dass das Fehlen im Gesetz einen Widerspruch zum EU-Recht darstellte, und füllte die daraus resultierende Gesetzeslücke mit Zinsen auf die rückzahlbare Überzahlung in Höhe von 14 % + CNB-Reposatz.
  • Obwohl die Finanzverwaltung die in diesem Urteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des NSS-Gerichts zunächst hartnäckig ablehnte, war sie nach der darauffolgenden Rechtsprechung der Kreisgerichte und des NSS[2] gezwungen, ihre Meinung zu überdenken und die Gesetzgebung zu akzeptieren.
  • Die Zinsen aus dem Steuerabzug wurden mit Wirkung ab 1. 1. 2015 in die Abgabenordnung aufgenommen (§ 254a).[3]
  • Im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.06.2017 entsprach der Zinssatz der Höhe 1 % + CNB-Reposatz. Mit dieser Rechtsregelung befasste sich erneut das NSS-Gericht, das im Urteil im Fall EP Energy Trading[4] feststellte, dass auch diese Rechtsregelung nicht im Einklang mit dem EU-Recht sei.
    Die Gesetzgebung des Gerichtshofs der Europäischen Union[5] verlangt, dass der Zinssatz dem Zins entspricht, den der Steuerpflichtige zahlen müsste, um den gleichen Betrag leihen zu können.
    Der Zinssatz in Höhe des von der CNB festgelegten Reposatzes + 1 % reichte daher auf den ersten Blick nicht aus; stattdessen gewährte das NSS erneut einen Zinssatz auf die rückzahlbare Überzahlung in Höhe von 14 % + CNB-Reposatz.
  • Als Reaktion auf die NSS-Rechtsprechung wurde der Zinssatz auf 2 % + Reposatz erhöht.
  • Dieser Zinssatz galt bis Ende 2020, als mit Wirkung ab 1.1.2021[6] eine Änderung im Zinsberechnungsmechanismus erfolgte, der derzeit auf die Hälfte der Verzugszinsen festgesetzt wird, d.h. die Hälfte von 8 % + CNB-Reposatz.

Sachverhalte

In ihrer ordentlichen Umsatzsteuererklärung für den Januar 2018 meldete die Klägerin einen überhöhten Steuerabzug (MwSt.-Guthaben) in Höhe von 185 201 CZK. Das Finanzamt führte eine Steuerprüfung durch und stellte den überhöhten Steuerabzug in der von der Klägerin ausgewiesenen Höhe fest. Anschließend wurden der Klägerin Zinsen aus dem Steuerabzug gemäß § 254a der Abgabenordnung in Höhe von 13 271 CZK zugesprochen, wogegen die Klägerin eine Berufung einlegte. Die Klägerin behauptete, dass dieser Satz nicht die Kosten abdecke, die ihr für ein Darlehen entstehen müssten, das dem nicht erstatteten Vorsteuerabzug entspreche.

Im betreffenden Urteil befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) mit der Höhe der im Zeitraum von 1. 7. 2017 bis 31. 12. 2020 gültigen Zinsen, die 2 % + dem Reposatz der Tschechischen Zentralbank (ČNB) entsprachen, und stellte fest, dass der Zinssatz mit dem EU-Recht übereinstimmt.

Das NSS-Gericht nutzte die öffentliche Datenbank von ČNB „ARAD“ mit aggregierten Finanzmarktdaten und verglich die Zinssätze für Kredite an Nichtfinanzunternehmen mit dem gesetzlichen Zinssatz.
Der resultierende Zinssatz folgte der Entwicklung der Zinssätze für „normale“ Unternehmenskredite und lag auch nahe an den Zinssätzen für Kontokorrent-/Überziehungskredite, revolvierende Kredite und Kreditkartenforderungen, die das NSS als relevant erachtete, da es sich typischerweise um genau solche Kreditprodukte handelt, die Unternehmer für Überbrücken der Cashflow-Probleme nutzen können, die Ihnen durch die Einbehaltung eines überhöhten Steuerabzugs/MwSt.-Guthabens entstehen.

Das NSS-Gericht erklärte, dass das EU-Recht keine vollständige Genauigkeit der ermittelten Zinshöhe vorschreibe, da die ermittelten Zinsen pauschalisiert seien und daher in bestimmten Fällen höher oder niedriger als der tatsächliche Verlust ausfallen könnten. Wichtig ist, dass der festgelegte Zinssatz grundsätzlich (mit der Möglichkeit geringfügiger Abweichungen) die Kreditkosten deckt. Unter diesem Gesichtspunkt erfüllt der gesetzliche Zinssatz in Höhe von Reposatz + 2 % die Anforderungen an Effizienz und Steuerneutralität.

In Bezug auf den Zinssatz von 1 % + Reposatz der ČNB (von 1. 1. 2015 bis 30. 6. 2017), der vom Gericht als unzureichend befunden wurde, erklärte es, dass – obwohl sich die Differenz zwischen dem um 1 % erhöhten ursprünglichen Zinssatz und dem neuen,  um 2 % erhöhten Zinssatz relativ gering scheinen kann - verursachte der niedrige Reposatz der ČNB, dass der Satz (1,05 %) nicht die Kreditsätze (2 - 2,5 %) erzielte. Dahingegen entsprach der gesetzlicher Satz von 2 % + Reposatz den Zinssätzen für Kredite in dem Zeitraum von 1. 7. 2017 bis 31. 12. 2020.

Das NSS-Gericht untersuchte auch andere Arten von Zinsen in der Abgabenordnung, konnte jedoch keine Ähnlichkeit feststellen. Sie unterscheiden sich von Zinsen aus einem Steuerabzug vor allem durch die Strafkomponente und ein anderes Ziel. Bei Zinsen aus einem Steuerabzug wird eine Pauschalierung des Schadens angestrebt.

NSS kam daher zu dem Schluss, dass die vom Gesetzgeber für den Zeitraum von 1. 7. 2017 bis 31. 12. 2020 gewählte Höhe des Satzes in Höhe von 2 % + CNB-Reposatz ausreichend war.

[1]  vom 25. 9. 2014, AZ. 7 Aps 3/2013-34

[2] mindestens 19, das Kordárna-Urteil bestätigende Urteile, zum Beispiel:

  • NSS-Urteil vom 6. 10. 2016, AZ. 9 Afs 225/2015-72 betr. HAMAGA
  • NSS-Urteil vom 12. 1. 2017, AZ. 4 Afs 206/2016-32 betr. PCV Computer
  • NSS-Urteil vom 28. 2. 2017, AZ. 2 Afs 15/2017-23 betr. ALLIED GROCERS
  • NSS-Urteil vom 16. 8. 2017, AZ. 3 Afs 227/2016-41 betr. ARMEX GLOBAL

[3] durch die Änderung der Abgabenordnung, durch das Gesetz Nr. 267/2014 Slg., wirksam ab 1. 1. 2015

[4] vom 16. 7. 2020, AZ. 1 Afs 445/2019-47, Nr. 4055/2020 Slg.

[5] Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2020, Sole-Mizo, verbundene Sachen C-13/18 a C-126/18, CLI:EU:C:2020:292, bestätigt durch die Entscheidung des Gerichtshofs Sole-Mizo II.

[6] Änderung der Abgabenordnung durch das Gesetz Nr. 283/2020 Slg., wirksam ab 1. 1. 2021