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Ivan Fučík | July 29, 2019
Die Steuerverwaltung darf nach dem neuen Urteil des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts die Steuer auf der Grundlage der durchgeführten Kontrolle bemessen, ohne davor den Steuerpflichtige zur Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung aufzufordern.
In der Sammlung der Entscheidungen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (OVG-cz) Nr. 6 hat das OVG-cz folgendes festgestellt: „Wenn die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen nicht zur Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung gemäß § 145 Abs. 2 Gesetzes Nr. 280/2009 Sb., Steuerordnung aufgefordert hat, verursacht diese Tatsache an sich keine Gesetzeswidrigkeit der zusätzlichen Bemessung der Steuer.“ (Urteil des OVG-cz vom 10. 04. 2019 AZ 9Afs 364/2018 – 76)
In der Sache verklagte Ing. Zdeněk Ch. die Steuerverwaltung, da er bezweifelte, ob die Steuerkontrolle bei ihm als Steuerpflichtigen erfolgt ist und ob der auf deren Grundlage erlassene Zahlungsbescheid rechtmäßig war. Die Rechtswidrigkeit sah er darin, dass die Steuerverwaltung vor der Aufnahme der Kontrolle keine Aufforderung zur Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung gemäß 145 Abs. 2 erlassen hatte.
Auf der Grundlage der Informationen von den Bankkonten hat die Steuerverwaltung festgestellt, dass die Einlagen auf dem Sparkonto die in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 angegebenen Einnahmen erheblich übersteigen.
Gemäß § 143 Abs. 3 der Steuerordnung gilt, dass „die zusätzliche Bemessung von Amts wegen lediglich auf der Grundlage des Ergebnisses einer Steuerkontrolle erfolgen kann. Wenn die Steuerverwaltung neue Tatsachen oder Beweise neben der Steuerkontrolle feststellt, auf deren Grundlage angenommen werden kann, dass eine zusätzliche Steuer bemessen wird, geht sie gemäß § 145 Abs. 2 vor.“ Gemäß dem § 145 Abs. 2 der tschechischen Steuerordnung gilt folgendes: „Wenn vernünftigerweise absehbar ist, dass die Steuer zusätzlich bemessen wird, kann die Steuerverwaltung den Steuerpflichtigen zur Einreichung einer zusätzlichen Steuererklärung auffordern und ihm eine Ersatzfrist bestimmen. Wenn der Steuerpflichtige dieser Aufforderung fristgerecht nicht nachkommt, kann die Steuerverwaltung die Steuer zusätzlich nach den sog. Hilfsmitteln bemessen."
Da der Gesetzgeber zum Zweck der richtigen Ermittlung der Steuer eine bestimmte Reihenfolge der Vorgehensweisen der Steuerverwaltung geschaffen hat, war die Steuerverwaltung verpflichtet, die Aufforderung zur Einreichung der zusätzlichen Steuererklärung gemäß § 145 Abs. 2 der tschechischen Steuerordnung zu erlassen. Diese Verpflichtung wurde in dem jeweiligen Fall verletzt.
Zwar räumte das Oberste Verwaltungsgericht ein, dass die Steuererklärung in diesem Fall mit einem Verfahrensfehler belastet wurde, allerdings hat es sich weiter mit den Folgen dieses Verfahrensfehlers für die resultierende zusätzliche Bemessung der Steuer befasst. Nach dessen Schlussfolgerungen ist entscheidend, ob die oben genannte Gesetzeswidrigkeit, die durch den Fehler der Steuerverwaltung verursacht wurde, die Rechte des Steuerpflichtigen verletzen konnte. Nach dessen Meinung wurde der Steuerpflichtige in Bezug auf die zusätzliche Bemessung der Steuer, die auf der Grundlage des Ergebnisses der Steuerkontrolle bestimmt wurde, nicht in seinen Rechten verletzt. Diese Schlussfolgerung gilt jedoch nicht für das bemessene Zwangsgeld. Dieses wurde gesetzeswidrig bemessen. Der Grund dafür ist die Bestimmung des § 251 Abs. 4, nach der das Zwangsgeld nicht bemessen wird, wenn die Steuer nach der zusätzlichen Steuererklärung bemessen wird.
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Ivan Fučík